Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W146 2140983-1/6E
W146 2140982-1/6E
W146 2180588-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1074106404-150695117/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1074106404-150695117/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1074106502-150695214/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1074106502-150695214/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde die XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. 1153245001-170603128/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde die römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. 1153245001-170603128/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehörige von Syrien, stellten am 18.06.2015 die den gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers am 18.06.2015 gab er an, dass er in XXXX zwei Geschäfte für einen Telefonverkauf gehabt habe, als der Krieg immer nähergekommen sei, habe er die Geschäfte zugesperrt und sei mit seiner Familie geflüchtet, weil er christlicher Abstammung sei und Angst um sein Leben gehabt habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er wegen seines Glaubens verfolgt werde.Anlässlich der Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers am 18.06.2015 gab er an, dass er in römisch 40 zwei Geschäfte für einen Telefonverkauf gehabt habe, als der Krieg immer nähergekommen sei, habe er die Geschäfte zugesperrt und sei mit seiner Familie geflüchtet, weil er christlicher Abstammung sei und Angst um sein Leben gehabt habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er wegen seines Glaubens verfolgt werde.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung am selben Tag an, dass ihr Mann sie nicht alleine habe lassen wollen, weshalb sie mit ihm mitgegangen sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie eine Verfolgung aufgrund ihres Glaubens.
Am 14.07.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Araber und Christ sei. Seine Familie lebe in Jordanien.
Bis zur Ausreise habe er in " XXXX " gelebt. 2012 sei er aus XXXX nach Jordanien gereist. Dort sei er dann geblieben und sei nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Mit seiner Frau sei er gemeinsam aus Jordanien geflüchtet.Bis zur Ausreise habe er in " römisch 40 " gelebt. 2012 sei er aus römisch 40 nach Jordanien gereist. Dort sei er dann geblieben und sei nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Mit seiner Frau sei er gemeinsam aus Jordanien geflüchtet.
Er habe 11 Jahre die Schule besucht und habe dann den Beruf als Handytechniker erlernt. Später habe er sich dann selbstständig gemacht.
Er habe auch seinen Militärdienst geleistet, und zwar zwei Jahre von 2009 bis 2011.
Nachdem sich die Lage in Syrien verschlechtert habe, sei er aus Syrien geflüchtet. Die Regierung habe angefangen, Männer als Reservisten einzuberufen. Als einige seiner Freunde zwangsrekrutiert worden seien, habe er Angst gehabt, rekrutiert zu werden und habe Syrien verlassen. Er wolle niemanden töten und wolle auch nicht sterben.
Er sei Christ und sei mit 2 Jahren getauft worden. Er sei in Syrien getauft worden. Als sein zweiter Bruder geboren worden sei, seien sie schon alle Christen gewesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 14.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie seit drei Jahren Christin sei.
Im Jahr 2008 habe sie maturiert und habe Sportwissenschaften studiert. Sie sei Sportlehrerin gewesen. Weiters sei sie im syrischen Nationalteam für Athletik gewesen.
Sie habe drei Brüder und drei Schwestern. Ihr Vater und ihre Mutter und ihr jüngster Bruder und ihre jüngste Schwester würden sich in der Türkei befinden. Zwei Schwestern würden in Syrien sein, ein Bruder im Libanon und einer würde in der Türkei leben.
Sie habe bis zur Flucht aus Syrien in XXXX gelebt.Sie habe bis zur Flucht aus Syrien in römisch 40 gelebt.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie aus, dass als sich die Lage verschlechtert habe und die Bewaffneten in die Stadt gekommen seien, sie nur noch zu Hause geblieben seien, weil sie Angst gehabt hätten. Es sei gekämpft worden. In einer Nacht sei sehr heftig zwischen den Regimesoldaten und Bewaffneten gekämpft worden und habe es viele Anschläge gegeben. Sie seien um sechs Uhr geflüchtet und hätten alles zurückgelassen. Sie hätten einige Zeit bei ihren Verwandten verbracht. Sie hätten aber nicht bei den Verwandten bleiben können, da es ihnen finanziell nicht gut gegangen sei. Deshalb hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.
Sie sei zum Christentum konvertiert und ihre Eltern würden nichts davon wissen, weshalb sie nicht zu ihrer Familie zurückgehen könne.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.10.2017 bzw. 10.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.10.2017 bzw. 10.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin feststehe. Sie seien syrischer Staatsangehöriger und würden der arabischen Volksgruppe angehören. Sie seien nach eigenen Angaben verheiratet und hätten keine Kinder. Ihre christliche Religionszugehörigkeit habe nicht verifiziert werden können.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder seien.
In ihrem Fall liege ein Familienverfahren vor. Da jedoch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme die Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vom Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er Syrien verlassen, da ihm dort eine Zwangsrekrutierung durch das Regime gedroht habe. Wenn ihm von der belangten Behörde vorgeworfen werde, dass eine Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft sei, weil er kein Militärbuch vorgelegt habe, so wolle er dazu angeben, dass er aus XXXX komme, welches vom Krieg am meisten betroffen sei. Aufgrund seines spezifischen Profils sei davon auszugehen, dass er in Syrien damit rechnen müsse, durch das syrische Regimes zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden. Er sei im wehrfähigen Alter, besitze die syrische Staatsangehörigkeit und sei laut Militärbruch als Reservist registriert. Er erfülle die formellen Voraussetzungen für eine Einberufung zum Militärdienst in Syrien nach den syrischen Regelungen. Auch würden in seinem Fall keine Ausnahmen vom Wehrdienst schlagend werden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde vom Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er Syrien verlassen, da ihm dort eine Zwangsrekrutierung durch das Regime gedroht habe. Wenn ihm von der belangten Behörde vorgeworfen werde, dass eine Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft sei, weil er kein Militärbuch vorgelegt habe, so wolle er dazu angeben, dass er aus römisch 40 komme, welches vom Krieg am meisten betroffen sei. Aufgrund seines spezifischen Profils sei davon auszugehen, dass er in Syrien damit rechnen müsse, durch das syrische Regimes zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden. Er sei im wehrfähigen Alter, besitze die syrische Staatsangehörigkeit und sei laut Militärbruch als Reservist registriert. Er erfülle die formellen Voraussetzungen für eine Einberufung zum Militärdienst in Syrien nach den syrischen Regelungen. Auch würden in seinem Fall keine Ausnahmen vom Wehrdienst schlagend werden.
Darüber hinaus würde ihm bei einer Rückkehr nach Syrien sehr wohl eine Verfolgung durch islamische Gruppierungen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit drohen. In Österreich habe er sich am 13.06.2016 nochmals taufen lassen.
Im Zuge dessen legte er ua. eine Taufbescheinigung und sein Militärbuch vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass sie Syrien aus wohlbegründeter Furcht um ihr Leben verlassen habe. Da ihrem Ehemann eine Zwangsrekrutierung durch das Regime gedroht habe, wäre sie als Familienmitglied auch ins Visier des Regimes geraten. Im Einzelnen berufe sie sich auf die Beschwerdegründe ihres Mannes.
Unter einem legte sie eine Taufbescheinigung der XXXX vor.Unter einem legte sie eine Taufbescheinigung der römisch 40 vor.
Am 17.04.2017 wurde die Drittbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren.
Am 15.05.2017 stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für diese einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin an, dass die Drittbeschwerdeführerin dieselben Fluchtgründe wie sie habe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Drittbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde der Drittbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass ihre Identität feststehe. Sie sei syrische Staatsangehörige. Sie sei ein minderjähriges Kind und lebe gemeinsam mit ihren Eltern in Österreich. Ihre christliche Religionszugehörigkeit habe nicht verifiziert werden können.
Es habe nicht festgestellt werden könne, dass sie ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die von ihr durch ihre Eltern vorgebrachten Fluchtgründe seien insgesamt nicht asylrelevant gewesen.
In ihrem Fall liege ein Familienverfahren vor. Da jedoch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie die Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichsten ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen der Eltern der Drittbeschwerdeführerin einzugehen und habe eine Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunftsstaatspezifischen Informationen und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verabsäumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, Angehörige der arabischen Volksgruppe und führen die im Spruch genannten Namen.
Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin ist ihr minderjähriges Kind.
Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin waren vor ihrer Ausreise in XXXX wohnhaft, das nunmehr wieder unter Kontrolle der Regierung steht.Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin waren vor ihrer Ausreise in römisch 40 wohnhaft, das nunmehr wieder unter Kontrolle der Regierung steht.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.10.2017 bzw. 10.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.10.2017 bzw. 10.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Drittbeschwerdeführerin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde der Drittbeschwerdeführerin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen Spruchpunkt I. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.
Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Weiters werden aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen und es kommt zurzeit sogar zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben. Schließlich kommt es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes zu einem bestimmten Maß an Willkür.
Der 28jährige Erstbeschwerdeführer befindet sich aktuell im wehrfähigen Alter.
Dem Erstbeschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter wiederum zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Bei Männern im wehrfähigen Alter wird überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.
Festgestellt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin Lehrerin in Syrien war.
Zur hier relevanten Situation in Syrien
Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen