TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W230 2103401-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

ABGB §863 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W230 2103401-1/5E

W230 2105857-1/7E

W230 2112586-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerden des XXXX , XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen

1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 und

2.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, sowie

3.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012,

zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird insoweit stattgegeben, als entsprechend dem "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 09.06.2017":

a) eine Flächensanktion zu entfallen hat

b) die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 unter Berücksichtigung der nachfolgenden ZA-Tabelle zu erfolgen hat:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

c) die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 unter Berücksichtigung der folgenden Flächentabelle zu erfolgen hat:

 

Anzahl ZA

Fläche beantragt

VWK ohne Sanktion

VOK ohne Sanktion

VOK und VWK ohne Sanktion

Minimum Fläche/ ZA

VOK und VWK mit Sanktion

Fläche ermittelt

Differenz- fläche

Fläche

22,25

21,28 ha

21,25 ha

20,04 ha

20,01 ha

20,01

20,01 ha

20,01 ha

0,00 ha

davon Almfläche

 

14,74 ha

14,74 ha

13,50 ha

13,50 ha

 

13,50 ha

 

 

III. Der Beschwerde betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird insoweit stattgegeben, als entsprechend dem "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand:

12.01.2018":

a) eine Flächensanktion zu entfallen hat

b) die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 unter Berücksichtigung der nachfolgenden ZA-Tabelle zu erfolgen hat:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

c) die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 unter Berücksichtigung der folgenden Flächentabelle zu erfolgen hat:

A

B

C

D

E

F

G

H

Fläche beantragt

Fläche beihilfefähig

Minimum Fläche/ ZA

Fläche nach VOK (A-G)

Fläche nach VOK und VWK

Fläche ermittelt Min (C;E)

Relevante VOK-Abweichung

Differenz- fläche (C-F)

32,81 ha

32,69 ha

21,79

21,91 ha

21,79 ha

21,79 ha

10,90 ha

0,00 ha

d) bei der die Berechnung

der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 folgende Almtabelle zugrunde zu legen ist:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

IV. Die belangte Behörde wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 angewiesen, nach diesen Vorgaben (Spruchpunkte II. und III.) die entsprechende Berechnung betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 und Einheitliche Betriebsprämie 2012 durchzuführen und dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

V. Im Übrigen werden die Beschwerden betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 und Einheitliche Betriebsprämie 2012 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte für die Antragsjahre 2010 bis 2012 Mehrfachanträge-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) 2010-2012 für die in den Beilagen "Flächennutzung" und "Flächenbogen" jeweils näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes (Betriebsnummer XXXX ) war der Beschwerdeführer in allen drei Antragsjahren Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX r-Alm (Betriebsnummer XXXX ; im Folgenden: A-Alm) und Auftreiber auf die XXXX -Alm (Betriebsnummer XXXX ; im Folgenden: P-Alm). Im Jahr 2012 war der Beschwerdeführer zudem Auftreiber auf die von der Weidegemeinschaft XXXX bewirtschaftete Alm (Betriebsnummer XXXX ; im Folgenden: W-Alm), für die ebenfalls jeweils Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.

Aus der Beilage "Flächennutzung" ergibt sich für die P-Alm in allen drei Antragsjahren eine Almfutterfläche im Ausmaß von 105,37 ha. Das Ausmaß der Almfläche der A-Alm betrug jeweils 131,20 ha. Das Ausmaß der Almfläche der W-Alm betrug im Jahr 2012 931,21 ha.

2. In allen drei Antragsjahren wurde dem Beschwerdeführer von der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) jeweils mit Bescheid eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

3. Am 14.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der P-Alm bei der zuständigen Landwirtschaftskammer für die Alm - betreffend die Jahre 2009 bis 2012 - eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 105,37 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 76,62 ha zugrunde zu legen sei.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich weiters, dass der Bewirtschafter der P-Alm auch am 24.06.2016 eine weitere rückwirkende Almfutterflächenkorrektur betreffend die Jahre 2009 bis 2012 dahingehend beantragte, dass der Beihilfenberechnung nunmehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von 90,02 ha zugrunde zu legen sei.

Am 23.05.2013 beantragte auch der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der A-Alm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ebenfalls eine rückwirkende - die Antragsjahre 2009 bis 2012 betreffende - Korrektur der Almfutterfläche dahingehend, dass der Beihilfenberechnung anstelle der ursprünglichen Almfutterfläche von 131,20 ha nur noch eine solche von 108 ha zugrunde zu legen sei.

4. Mit den nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheiden ersetzte die belangte Behörde die zuvor ergangenen Bescheide jeweils wie folgt:

4.1. Der Abänderungsbescheid (zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010) vom 03.01.2014 ersetzte den zuvor ergangenen Bescheid vom 30.12.2010, Zl. XXXX . Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer anstelle der ihm zunächst zugesprochenen Einheitlichen Betriebsprämie von € 3.914,22 nur noch eine solche in Höhe von € 3.409,33 und forderte den Differenzbetrag von € 504,89 zurück.

Hierbei ging die belangte Behörde anstelle der im ursprünglichen Bescheid beantragten Fläche von 23,38 ha (davon 16,85 ha anteilige Almfutterfläche) nur mehr von einer beantragten und (mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen würden, keine Beihilfe gewährt werden könne) ermittelten Fläche im Ausmaß von 19,38 ha aus (davon 12,97 ha anteilige Almfutterfläche).

4.2. Betreffend das Antragsjahr 2011 ersetzte der Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 den ursprünglichen Bescheid vom 30.12.2011, Zl. XXXX . Dem Beschwerdeführer wurde für das Jahr 2011 anstelle der ursprünglich ausbezahlten Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 3.914,22 nur mehr eine solche von 3.738,30 gewährt; die Differenz in Höhe von € 175,92 wurde vom Beschwerdeführer zurückgefordert.

Bei ihrer Berechnung ging die belangte Behörde anstelle der im ursprünglichen Bescheid beantragten Fläche von 25,87 ha (davon 19,33 ha anteilige Almfläche) nur mehr von einer beantragten Fläche von 21,28 ha (davon 14,74 ha anteilige Almfläche) aus. Aufgrund dessen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen würden, keine Beihilfe gewährt werden könne, wurde dem angefochtenen Abänderungsbescheid eine ermittelte Fläche von 21,25 ha (davon 14,74 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt.

4.3. Für das Antragsjahr 2012 erging der Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 und sprach dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie von (erneut) € 3.914,22 zu. Die Flächentabelle und die Almtabelle waren mit jenen des Vorbescheides (Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, Zl XXXX ) identisch.

Auch dieser Bescheid ging wiederum von 22,25 vorhandenen und auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus. Aus der Flächen- und Almtabelle ist ersichtlich, dass die belangte Behörde bei der Beihilfenberechnung von einer beantragten Fläche von 32,81 ha (davon 26,67 ha anteilige Almfläche) - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen keine Beihilfe gewährt werden kann, sowie aufgrund des Umstandes, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht (im konkreten Fall 22,25) verwendet werden kann - und einer ermittelten Fläche von 22,25 ha ausging. Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dieser Abänderungsbescheid erging (wie schon der Abänderungsbescheid davor) auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007.

Die belangte Behörde schloss in allen drei Fällen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels aus.

5. Gegen alle drei Abänderungsbescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.

In seinen Rechtsmitteln bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen falsch seien. Die beihilfefähigen Flächen seien vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe nunmehr ein anderes Ergebnis gebracht. Hinsichtlich der Almfutterfläche der P-Alm vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass für die Beihilfenberechnung von einem Flächenausmaß von 90,02 ha (entsprechend der zweiten rückwirkenden Korrektur) auszugehen sei. Vorgebracht wird weiters, dass frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche in früheren Antragsjahren zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären. Auch sei keine Verrechnung von Über- und Untererklärungen erfolgt.

Die nunmehrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. die Verhängung von Sanktionen sei gesetzwidrig. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen seien im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich diese Beantragung nunmehr als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden; Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut. An einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn kein Verschulden. Durch die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor. Auch im Hinblick auf die Änderung der Mess-Systeme bzw. der Messgenauigkeit sowie bei der Berechnung von Landschaftselementen liege ein Irrtum der Behörde vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangabe des Almbewirtschafters sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Als Auftreiber müsse sich der Beschwerdeführer zwar die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen. Hinsichtlich des Verschuldens müsse für ihn jedoch ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurden im angefochtenen Bescheid Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten diese im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden müssen.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass für das Jahr 2010 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe, weil gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte.

Die verhängte Strafe sei nicht nur unangemessen hoch, sondern sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch gleichheitswidrig. Schließlich wird auch der Antrag gestellt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 13.04.2015" betiteltem Schreiben übermittelte die belangte Behörde einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 10.06.2016". Dieser Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass am 16.11.2015 auf der P-Alm eine (rückwirkende) Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe. Anlässlich dieser seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis 20 % festgestellt worden. Die ermittelte Fläche betrage nunmehr 20,01 ha, weshalb sich - anders als im angefochtenen Abänderungsbescheid - eine sanktionsrelevante Differenzfläche von 1,24 ha ergebe. Daraus resultiere ein errechneter Beihilfebetrag von € 3.083,88. Ein Vor-Ort-Kontrollbericht war beigelegt.

Auch betreffend das Antragsjahr 2012 übermittelte die belangte Behörde mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 18.08.2015" betiteltem Schreiben einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand 15.07.2016". Auch dieser Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass sowohl auf der P-Alm als auch auf der W-Alm eine (rückwirkende) Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe, anlässlich derer Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Aufgrund der neuerlichen Daten würde sich nunmehr ein errechneter Beihilfebetrag von € 3.833,30 ergeben. Wiederum waren die Vor-Ort-Kontrollberichte beigelegt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer auf, soweit er sich gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle richte, genaue schlagbezogene Einwendungen vorzubringen und dabei auf örtliche Gegebenheiten, Schläge, Feldstücke etc. Bezug zu nehmen. Der Beschwerdeführer replizierte darauf im Rahmen des Parteiengehörs, ohne der Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen entsprechend im Detail entgegenzutreten.

8. Mit einem weiteren als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 13.04.2015" bezeichneten Schreiben übermittelte die belangte Behörde einen weiteren "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 09.06.2017". Dabei führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers zweifeln hätte lassen können. Da ihn keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der P-Alm trifft, wäre eine Richtigstellung der Flächen ohne Sanktion vorzunehmen. Auf Basis der nunmehr neu vorliegenden Daten würde sich (für das Antragsjahr 2011) ein errechneter Beihilfebetrag in Höhe von € 3.520,16 ergeben. Die beantragte und die ermittelte Fläche weist der Report gleichbleibend aus.

Auch für das Antragsjahr 2012 übermittelte die belangte Behörde einen mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 18.08.2015" bezeichneten weiteren "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 12.01.2018". Auch darin führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers zweifeln hätte lassen können. Da ihn keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der P-Alm und der W-Alm trifft, wäre auch betreffend das Jahr 2012 eine Richtigstellung der Flächen ohne Sanktion vorzunehmen. Die beantragte und die ermittelte Fläche weist der Report gleichbleibend aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. In allen drei Antragsjahren war der Beschwerdeführer neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes auch Bewirtschafter und Auftreiber auf die A-Alm und Auftreiber auf die P-Alm. Im Jahr 2012 war der Beschwerdeführer zudem noch Auftreiber auf die W-Alm. Für alle drei Antragsjahre stellten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Bewirtschafter der genannten Almen Mehrfachanträge-Flächen und beantragten u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie.

Aus der Beilage "Flächennutzung" ergibt sich für die P-Alm in allen drei Antragsjahren eine Almfutterfläche im Ausmaß von 105,37 ha. Das Ausmaß der Almfläche der A-Alm betrug jeweils 131,20 ha. Das Ausmaß der Almfläche der W-Alm betrug im Jahr 2012 931,21 ha.

1.2. In allen drei Antragsjahren wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid bzw. Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.12.2010 (Einheitliche Betriebsprämie 2010) bzw. vom 30.12.2011 (Einheitliche Betriebsprämie 2011) bzw. vom 26.09.2013 (Einheitliche Betriebsprämie 2012) beine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

1.3. Am 14.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der P-Alm bei der zuständigen Landwirtschaftskammer für die Alm eine rückwirkende - betreffend die Jahre 2009 bis 2012 - Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 105,37 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 76,62 ha zugrunde zu legen sei.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich weiters, dass der Bewirtschafter der P-Alm auch am 24.06.2013 eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur betreffend die Jahre 2009 bis 2012 beantragte, womit der Beihilfenberechnung nunmehr nur noch eine Almfutterfläche im Ausmaß von 90,02 ha zugrunde zu legen sei.

Am 23.05.2013 beantragte auch der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der A-Alm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ebenfalls eine rückwirkende - die Antragsjahre 2009 bis 2012 betreffende - Korrektur der Almfutterfläche dahingehend, dass der Beihilfenberechnung anstelle der ursprünglichen Almfutterfläche von 131,20 ha nur noch eine solche von 108 ha zugrunde zu legen sei.

1.4. Zu den strittigen Flächen

1.4.1. Einheitliche Betriebsprämie 2010

Eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 12,97 ha ist beantragt und ermittelt. Ausgehend davon errechnet sich unter Berücksichtigung der (unstrittigen) Heimbetriebsfläche und der vorhandenen Zahlungsanspräche eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €

3.409,33, somit unter Berücksichtigung der bisher ausbezahlten Summe von € 3.914,22 eine zurückzufordernde Differenz von € 504,89.

1.4.2. Einheitliche Betriebsprämie 2011

Eine Fläche von 21,28 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 14,74 ha) ist beantragt. Ermittelt ist eine Fläche von 20,01. An der Überbeantragung trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden. Folgende Flächen und Zahlungsansprüche stehen fest:

Zahlungsansprüche (vgl. Report Berechnungsstand 09.06.2011):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Flächentabelle (vgl. Report Berechnungsstand 09.06.2011):

 

Anzahl ZA

Fläche beantragt

VWK ohne Sanktion

VOK ohne Sanktion

VOK und VWK ohne Sanktion

Minimum Fläche/ ZA

VOK und VWK mit Sanktion

Fläche ermittelt

Differenz- fläche

Fläche

22,25

21,28 ha

21,25 ha

20,04 ha

20,01 ha

20,01

20,01 ha

20,01 ha

0,00 ha

davon Almfläche

 

14,74 ha

14,74 ha

13,50 ha

13,50 ha

 

13,50 ha

 

 

1.4.3. Einheitliche Betriebsprämie 2012

Die Überbeantragung ist nicht vom Beschwerdeführer verschuldet.

Folgende Flächen und Zahlungsansprüche stehen fest:

Zahlungsansprüche:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Flächentabelle:

A

B

C

D

E

F

G

H

Fläche beantragt

Fläche beihilfefähig

Minimum Fläche/ ZA

Fläche nach VOK (A-G)

Fläche nach VOK und VWK

Fläche ermittelt Min (C;E)

Relevante VOK-Abweichung

Differenz- fläche (C-F)

32,81 ha

32,69 ha

21,79

21,91 ha

21,79 ha

21,79 ha

10,90 ha

0,00 ha

Almtabelle:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Zur Auszahlung gelangten 22,25 flächenbezogene Zahlungsansprüche, jedoch abweichend vom vorherigen Bescheid vom26.09.2013 nicht mehr die Zahlungsansprüche unter den ZA-Nummern 11533676, 13066580 und 13968308, sondern nunmehr die Zahlungsansprüche mit den ZA-Nummern:

15492420, 11533676, 13066580, 13968308 und 15434897.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich sowohl aus den unbestritten gebliebenen Teilen des angefochtenen Bescheids und dem im Verwaltungsakt ersichtlichen und in den Beschwerden enthaltenen Antrags- bzw. Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers (bzw. der ihr zurechenbaren Erklärungen der Almbewirtschafter der Almen, auf die er seine Tiere auftrieb) sowie seine Reaktion auf die Vorhalte der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Wie ausgeführt, wird der Beschwerdeführer in den jeweiligen Verfahrensteilen als Auftreiber auf die jeweiligen Almen von den jeweils als Almbewirtschafter auftretenden Personen vertreten und hat sich insofern deren Wissensstand und Handeln zurechnen zu lassen. Diese handeln für den Auftreiber und haben in dieser Funktion für die jeweilige Alm Zugang zu sämtlichen von der belangten Behörde hinsichtlich dieser Alm zur Stellungnahme versendeten Vor-Ort-Kontrollberichten, zu den anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen im eAMA-GIS planlich eingezeichneten Digitalisierungsergebnissen und den ermittelten und in dieser Weise kommunizierten Futterflächenfeststellungen und -bewertungen.

2.2. Die Futterfläche des Heimbetriebes wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Das festgestellte Flächenausmaß ergibt sich aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen, deren Richtigkeit in der Beschwerde zwar in Frage gestellt wurde, jedoch - auch nach erneutem Vorhalt und Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - weder in der Behauptung konkretisiert noch durch Vorlage entsprechender Belege konkret, substantiiert und schlagbezogen bestritten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (§ 39 Abs. 2 AVG, § 17 VwGVG).

3.2. Zu den Rechtsgrundlagen:

3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 18

System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

(1) Ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen wird errichtet, das die Prüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglicht.

(2) Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinander folgenden Kalenderjahre.

Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

...

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code XXXX ), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

....

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

...

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

...

23. ‚ermittelte Fläche': Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; ...

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

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Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

(2) Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am 15. Juni desbetreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehrzulässig.

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

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Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

a) ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

b) liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

... wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der

ermittelten Gesamtfläche und der ... angemeldeten Gesamtfläche 0,1

ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

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Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

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Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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