Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W175 2166271-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.06.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1265/2017 über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. von Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 13.03.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0913/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.06.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1265/2017 über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 13.03.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0913/2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.06.2017, GZ. Damaskus-OB/KONS/1265/2017, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.06.2017, GZ. Damaskus-OB/KONS/1265/2017, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 16.03.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin eines syrischen Staatsangehörigen sei. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.01.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 16.03.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin eines syrischen Staatsangehörigen sei. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.01.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus den Antrag und Sachverhalt mit Schreiben vom 22.03.2016 an das BFA zur weiteren Veranlassung, wobei auf eine Anmerkung des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft Beirut hingewiesen wurde, wonach keine aufrechte Ehe zum Zeitpunkt des Asylansuchens der Bezugsperson bestanden habe.
Mit Schreiben vom 08.08.2016 hielt das BFA in einer Mitteilung gem. § 35 Abs. 4 AsylG fest, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei.Mit Schreiben vom 08.08.2016 hielt das BFA in einer Mitteilung gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG fest, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei.
In der Stellungnahme des BFA vom 08.08.2016 wurde näher ausgeführt, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson) gravierende Widersprüche ergeben hätten. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel (aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenklich Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrensparte sei es möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen, widerrechtlich zu erlangen) sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.
Mit Schreiben vom 10.08.2016, übernommen am 23.08.2016, wurde die BF seitens der ÖB Damaskus aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.
Mit undatiertem Schriftsatz wurde eine solche Stellungnahme eingebracht und darin vorgebracht, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson zweifellos vor der Flucht der Bezugsperson nach Österreich geschlossen und ein gemeinsames Eheleben geführt worden sei. Die Registrierung der Ehe bei Gericht sei nach der Ausreise erfolgt; dies sei aber keine unbedingte Voraussetzung für die Gültigkeit der Ehe. Die Registrierung der Ehe wirke rückwirkend. Die Anwesenheit der beiden Ehepartner bei der Registrierung sei nicht unbedingt notwendig, wenn besondere Umstände gegeben seien. Im konkreten Fall habe die Registrierung der Ehe nicht in Anwesenheit der Bezugsperson durchgeführt werden können, weil diese bei einem Behördenkontakt sofort verhaftet und zum Militär eingezogen worden wäre. Dies sei im Rahmen des Asylverfahrens als glaubwürdig anerkannt worden.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.11.2016 wurde festgehalten, dass die BF und die Bezugsperson am 05.04.2014 in Syrien geheiratet hätten. Nach der Hochzeit habe das Paar bis zur Flucht der Bezugsperson im September 2014 in einer gemeinsamen Wohnung in Syrien gelebt; demnach habe bereits vor der Flucht ein aufrechtes Familienleben bestanden. Die BF habe die Gültigkeit ihrer bereits am 05.04.2014 durch einen Ehevertrag geschlossenen Ehe durch das Scharia Gericht am 21.10.2015 bestätigen und die Ehe daraufhin am 01.11.2015 im syrischen Zivilregister nachträglich registrieren lassen. Demnach sei die Ehe bereits ab dem Datum der Eheschließung und damit bereits fast ein Jahr vor dem Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson in Österreich in Syrien gültig. Dass die Ehe nicht unmittelbar nach der Eheschließung im syrischen Zivilregister habe registriert werden können, könne damit begründet werden, dass die Bezugsperson zum Militärdienst hätte eingezogen werden sollen, was aus dem beiliegenden Militärbuch hervorgehe und auch bereits im Rahmen des Asylverfahrens als glaubhaft anerkannt worden sei. Weshalb das BFA an der Echtheit der eingereichten Dokumente zweifle, sei im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar und werde auch in der Stellungnahme des BFA nicht näher konkretisiert. Allgemeine Zweifel seien nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht ausreichend, konkret eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen. Des Weiteren müsse bei Zweifeln an Dokumenten eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt werden, um eine Fälschung festzustellen. Zudem sei auch nicht näher ausgeführt worden, worin die Behörde Widersprüche erkenne, weshalb der BF keine Möglichkeit gegeben worden sei, diese Widersprüche aufzuklären. Sämtliche Angaben der Bezugsperson würden mit den Daten der eingereichten Dokumente übereinstimmen; es sei demnach nicht nachvollziehbar, was von der Behörde als widersprüchlich angesehen werde. Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Unterlagen beigefügt.
Mit Schreiben vom 10.03.2017 teilte das BFA der ÖB Damaskus im Wesentlichen mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. In der Stellungnahme vom 10.03.2017 wurde - zusätzlich zu den bisherigen Ausführungen - festgehalten, dass die Bezugsperson laut eigenen Angaben im September 2014 aus Syrien geflohen und am 19.03.2015 nach Österreich gereist sei und hier einen Asylantrag gestellt habe. Die Eheschließung sei am 21.10.2015 am Schariagericht erfolgt, wobei beide Eheleute nicht anwesend gewesen seien. Die Eintragung der Eheschließung sei am 01.11.2015 in Syrien erfolgt. Zusammengefasst habe der Beweis einer Eheschließung bereits am 05.04.2014 und damit auch eines ehelichen Zusammenlebens nicht erbracht werden können.
Mit Bescheid vom 13.03.2017 verweigerte die ÖB Damaskus das Visum und verwies diesbezüglich begründend auf die Stellungnahmen und Mitteilungen des BFA.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 18.04.2017 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen erneut ausgeführt wurde, dass zwar im vorliegenden Fall eine nachträgliche Registrierung der Ehe am 01.11.2015 erfolgt sei, dies aber gängige Praxis in Syrien sei. Mit der Bestätigung durch ein Schariagericht und Registrierung der Ehe im syrischen Zivilregister werde eine Ehe ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung für gültig erklärt. Wenn die Behörde nach wie vor davon ausgehe, dass die Eheschließung unter Abwesenheit beider Ehepartner erst am 21.10.2015 am Schariagericht vorgenommen worden sei, handle es sich hierbei - wie bereits erläutert - um eine falsche Interpretation der Behörde. Insgesamt ergebe sich, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft und mit Willkür belastet sei. Die Nichtberücksichtigung der Stellungnahmen und der darin angeführten Anträge, die vermeintlichen Widersprüche konkret zu benennen und die angezweifelten Dokumente adäquat untersuchen zu lassen, stelle eine massive Verletzung des Rechts auf Parteiengehör der BF dar. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an Unterlagen beigefügt.
In der Folge hat die ÖB Damaskus mit Bescheid vom 28.06.2017 (und demnach verspätet) eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die Auffassung des BFA über das Nichtvorliegen der Familieneigenschaft iSd AsylG teile, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bereits bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können. So habe das BFA in seiner 2. Stellungnahme vom 10.03.2017 detailliert ausgeführt, dass der Beweis für eine Eheschließung bereits am 05.04.2014 nicht habe erbracht werden können. Überdiese hätten sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses bei einer Gegenüberstellung der Angaben gravierende Widersprüche ergeben und habe auch aus diesem Grund keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses ausgegangen werden können. Die Beweiswürdigung des BFA, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, sei nicht zu beanstanden. Es fehle demnach an der Grundvoraussetzung des Vorliegens der Eigenschaft als Familienangehöriger nach § 35 Abs. 5 AsylG.In der Folge hat die ÖB Damaskus mit Bescheid vom 28.06.2017 (und demnach verspätet) eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die Auffassung des BFA über das Nichtvorliegen der Familieneigenschaft iSd AsylG teile, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bereits bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können. So habe das BFA in seiner 2. Stellungnahme vom 10.03.2017 detailliert ausgeführt, dass der Beweis für eine Eheschließung bereits am 05.04.2014 nicht habe erbracht werden können. Überdiese hätten sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses bei einer Gegenüberstellung der Angaben gravierende Widersprüche ergeben und habe auch aus diesem Grund keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses ausgegangen werden können. Die Beweiswürdigung des BFA, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, sei nicht zu beanstanden. Es fehle demnach an der Grundvoraussetzung des Vorliegens der Eigenschaft als Familienangehöriger nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG.
Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz vom 03.07.2017 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme vom 30.11.2016 und auf die Beschwerde vom 18.04.2017 verwiesen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.08.2017 wurde am 02.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) I. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu A) römisch eins. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde am 18.04.2017 rechtzeitig erhoben wurde und zulässig ist.
Allerdings wurde die Beschwerdevorentscheidung mit 28.06.2017 verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu § 14, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG, K 6).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des Paragraph 27, VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu Paragraph 14,, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG, K 6).
Wie dargestellt, wurde die Beschwerdevorentscheidung verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 7.)
Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl. RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war vergleiche Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdevorentscheidung mit der vorliegenden Entscheidung jedoch ersatzlos ex tunc behoben wird, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und ist dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd § 28 Abs. 2 VwGVG zu prüfen.Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdevorentscheidung mit der vorliegenden Entscheidung jedoch ersatzlos ex tunc behoben wird, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und ist dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu prüfen.
Damit stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Vorlageantrages. Der Ansicht, durch die ex tunc Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wäre der Vorlageantrag nun mangels derselben unzulässig, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen, zumal kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, den Vorlageantrag deswegen aus dem Rechtsbestand zu entfernen, war er doch als Rechtsmittel gegen die (verspätet) erlassene Beschwerdevorentscheidung insoweit erfolgreich, als er zu deren Aufhebung führte.
Zu A) II. Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:Zu A) römisch zwei. Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgebliche