TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W118 2142673-1

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §23 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2142673-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX und des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2930176010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174506010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass jene Flächen, hinsichtlich derer es zu einer überbetrieblichen Übernutzung gekommen ist (Plausibilitätsfehler 20510), dem Betrieb der Beschwerdeführer zugerechnet werden. Im Übrigen bleibt der Inhalt der Beschwerdevorentscheidung unberührt.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Vorgeschichte:

Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) treten seit längerer Zeit jährlich als Antragsteller für Direktzahlungen im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen auf und bestoßen mit ihren Tieren anteilig die Alm der Agrargemeinschaft XXXX, BNr. XXXX. Herr XXXX ist seit geraumer Zeit Obmann der Agrargemeinschaft.

Im Antragsjahr 2013 und im Antragsjahr 2014 fanden Vor-Ort-Kontrollen der Flächen der Alm der Agrargemeinschaft XXXX statt. Für die jüngere Vergangenheit ergibt sich auf Basis dieser Vor-Ort-Kontrollen folgendes Bild:

Bild kann nicht dargestellt werden

In einer Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 erläutert Herr XXXX im Wesentlichen die Chronologie bei der Antragstellung seit dem Jahr 2000. So sei seit dem Antragsjahr 2000 nach Maßgabe der sich laufend verbessernden technischen Möglichkeiten beginnend mit einem Flächenausmaß von 182,85 ha im Jahr 2000 die Almfutterfläche im Jahr 2010 letztlich mit großer Sorgfalt auf 107,86 ha festgelegt worden. Die AMA habe diese Fläche im Rahmen der Referenzflächenfeststellung drastisch reduziert und als vorläufiges Ergebnis 94,12 ha vorgeschlagen. Dieser Vorschlag habe nicht akzeptiert werden können, da das Flächenausmaß aus Warte der auftreibenden Landwirte im Jahr 2013 zumindest 111,54 ha betragen habe. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 sei demgegenüber lediglich eine Fläche im Ausmaß von 99,35 für das Antragsjahr 2013 ermittelt worden.

Im Rahmen der Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 sei akzeptiert worden. Im Rahmen der Antragstellung 2014 sei die Fläche geringfügig um eine neue Pachtfläche erhöht worden. Die weitere Kürzung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2014 sei allerdings unverständlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass - ohne Änderungen in der Bewirtschaftung - innerhalb eines Jahres eine Verringerung der Fläche um 12 ha erfolgt sein sollte.

Strittiges Antragsjahr:

1. Mit Datum vom 15.04.2015 stellten die BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragten die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Die BF trieben im Antragsjahr 2015 Tiere eine Reihe von Rindern auf die Alm der Agrargemeinschaft XXXX auf.

2. Mit Datum vom 05.05.2015 stellte die Agrargemeinschaft XXXX, vertreten durch Herrn XXXX, über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015. Dabei wurde - wie im Antragsjahr 2014 und entgegen dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 - erneut eine beihilfefähige Nettofutterfläche im Ausmaß von 103,68 ha beantragt.

3. Ebenfalls mit Datum vom 05.05.2015 beantragte die Agrargemeinschaft XXXX die Änderung der Referenzfläche der Alm der Agrargemeinschaft und ihre Anpassung an das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013. Begründend wurde ausgeführt, die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 sei nicht anerkannt worden.

4. Mit Schreiben der AMA vom 27.05.2015 teilte diese der Agrargemeinschaft XXXX mit, nach einer zentral durch die AMA durchgeführten Plausibilitätsprüfung hätten sich im Antrag Warnungen bzw. Hinweise ergeben. Die Warnungen/Hinweise könnten mit Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen korrigiert werden.

Im Folgenden ist eine Mehrzahl von Schlägen aufgelistet, hinsichtlich derer festgestellt worden sei, dass sie entweder referenzlos seien oder die festgestellte Referenzfläche überstiegen.

5. Mit Schreiben der AMA vom 15.09.2015 teilte diese der Agrargemeinschaft XXXX mit, nach einer zentral durch die AMA durchgeführten Plausibilitätsprüfung hätten sich im Antrag Warnungen bzw. Hinweise ergeben. Die Warnungen/Hinweise könnten mit Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen korrigiert werden.

Im Folgenden ist eine Mehrzahl von Schlägen aufgelistet, hinsichtlich derer eine Übernutzung mit dem Betrieb mit der BNr. XXXX festgestellt worden sei.

6. Mit Schreiben der AMA vom 04.03.2016 teilte diese der Agrargemeinschaft XXXX mit, dass ihr Antrag auf Änderung der Referenzfläche vom 05.05.2015 negativ beurteilt worden sei. Eine individuelle Begründung enthält dieses Schreiben nicht. Als mögliche Ablehnungsgründe werden insbesondere angeführt:

"-

die beantragte landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Fläche kann nicht nachvollzogen werden

-

keine oder mangelnde Unterlagen, Belege oder Fotos

-

keine Genehmigung des Amtes der Landesregierung (Almkataster) zur Umwandlung".

Erfolge keine Korrektur von negativ beurteilten Flächen bzw. Landschaftselementen, würden gemäß den INVEKOS-Bestimmungen Förderungskürzungen (Richtigstellung bzw. Sanktion) ausgesprochen. Einwände gegen gegenständliche Negativentscheidungen könnten gemäß § 15 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, in weiterer Folge gegen den Bescheid für Direktzahlungen (Beschwerde) erhoben werden, jedoch nicht unmittelbar gegen diese Mitteilung.

7. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2930176010, zugestellt am 25.05.2016, wies die AMA den BF in Summe 9,68 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihnen eine Prämie in Höhe von EUR 3.825,48. Davon entfielen auf die Basis- und auf die Greeningprämie EUR 1.606,17 sowie EUR 1.131,08. Die Basisprämie wurde um 36,54 % gekürzt.

Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, im Hinblick auf die XXXX-Alm sei eine anteilige Fläche von 20,2022 beantragt worden. Im Rahmen der Verwaltungskontrolle sei eine anteilige Fläche von 16,0807 ha ermittelt worden. Daraus ergebe sich eine sanktionsrelevante Fläche im Ausmaß von 4,1215 ha und eine Flächenabweichung im Ausmaß von 18,2705 %. Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar und bis höchstens 20 %. Daher werde der Betrag für die Basisprämie um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 VO 640/2014).

Für die Zuweisung der Zahlungsansprüche wurde die ermittelte Almfutterfläche nach Maßgabe des Reduktionsfaktors reduziert. Die Greeningprämie wurde auf Basis der so ermittelten Zahlungsansprüche berechnet.

8. Mit Beschwerde vom 03.06.2016 führten die BF unter der Rubrik "Gesetzwidrige Zuerkennung von Beihilfen", Zuteilung der Zahlungsansprüche, im Wesentlichen aus: Es sei zu wenig Fläche berücksichtigt worden. Die von der Übernutzung betroffene Fläche der Agrargemeinschaft XXXX, BNr.

XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>, sei im Jahr 2015 ausschließlich von der Agrargemeinschaft XXXX genutzt und bewirtschaftet worden. Nach dem Wissensstand der BF komme es auf die Eigentumsverhältnisse nicht an. Unter der Rubrik "Gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen" geben sie im Wesentlichen an: Es seien in den Jahren 2013 und 2014 jeweils Vor-Ort-Kontrollen auf der Alm der Agrargemeinschaft XXXX durchgeführt worden und zwei völlig unterschiedliche Ergebnisse bei gleichbleibendem Nutzungsausmaß und ohne Veränderungen in der Natur festgestellt worden. Die BF hätten sich auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 verlassen. Zusätzlich sei 2014 eine angrenzende Almfläche zugepachtet worden, sodass das Flächenausmaß eigentlich vergrößert worden sei. Die unterschiedlichen Ergebnisse hätten von der AMA bis heute nicht aufgeklärt werden können bzw. sei den BF ein solches Ergebnis nicht mitgeteilt worden. Dennoch sei für die Berechnung der Prämien das niedrigere Ergebnis herangezogen worden. Die BF hätten sich also auf das amtliche Ergebnis der Referenzbehörde verlassen. Sanktionen seien nicht gerechtfertigt.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174506010, wies die AMA den BF in Summe 9,6818 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihnen eine Prämie in Höhe von EUR 4.053,66. Davon entfielen auf die Basis- und auf die Greeningprämie EUR 1.837,36 sowie EUR 1.128,07. Die Basisprämie wurde um 27,42 % gekürzt.

Diese Änderungen resultieren im Wesentlichen aus der Umstellung der Angabe der zugewiesenen Zahlungsansprüche auf vier Kommastellen genau sowie aus der rückwirkenden Anwendung der Sanktionsbestimmungen des nachträglich eingefügten Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014 (Kürzung nur noch um das 1,5fache der Differenzfläche bei Abweichungen über 3 %).

Im Übrigen entspricht der Bescheid im Wesentlichen dem Erstbescheid.

Präzisierend wurde allerdings ausgeführt, dass sich die Differenzfläche von 4,1215 ha aus drei Fehlerquellen ergäbe (ohne dass eine konkrete Zuordnung erfolgt): fehlerhafte Schlagnutzungsart, mangelnde Übereinstimmung mit der festgesetzten Referenzfläche, Übernutzung.

10. Mit Datum vom 27.09.2016 stellten die BF einen Vorlageantrag.

11. Im Rahmen der Aktenvorlage (15.12.2016 sowie 04.04.2017) teilte die AMA entscheidungsrelevant im Wesentlichen mit: Der Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle 2014 sei am 18.09.2014 versandt worden und damit zur Zeit der Antragsstellung für den MFA 2015 bekannt gewesen. Deshalb habe der Antragssteller nicht mehr auf das Ergebnis von der Vor-Ort-Kontrolle 2013 vertrauen können.

12. Mit Schreiben des BVwG vom 15.09.2017 wurde die AMA dazu aufgefordert, die festgestellte Differenzfläche aufzuschlüsseln und mitzuteilen und die Gründe für ihre Entscheidung näher zu erläutern.

13. Mit Schreiben der AMA vom 06.10.2017 teilte diese im Wesentlichen mit, die Reduktion der Almfutterfläche setze sich im Wesentlichen zusammen wie folgt:

Bild kann nicht dargestellt werden

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Die Festlegung der Referenzparzelle erfolge durch die AMA. Im vorliegenden Fall sei hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX die Referenzparzelle für das Antragsjahr 2015 auf Basis der bei dieser Alm im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) 2014 ermittelten Fläche festgelegt worden. Das betreffe selbstverständlich auch die Festlegung der beihilfefähigen Höchstfläche für die einzelnen Schläge innerhalb der Referenzparzelle auf Basis des bei der VOK für diese Schläge ermittelten Überschirmungs- und Verringerungskoeffizienten. Im Rahmen der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen (MFA) 2015 am 05.05.2015 sei von der Agrargemeinschaft XXXX, vertreten durch deren Obmann XXXX, die von der AMA innerhalb der Referenzparzelle für einzelne Schläge festgelegte Höchstfläche überschritten worden. Angemerkt werde in diesem Zusammenhang, dass es sich hierbei um die der Agrargemeinschaft XXXX mit Schreiben der AMA vom 27.05.2015 "MFA 2015: Korrekturbearbeitung aufgetretener Plausifehler bis 15.06.2015 möglich" mitgeteilten Schläge der jeweils betroffenen Feldstücke, gekennzeichnet mit dem Plausibilitätsfehler 20354, gehandelt habe. Dazu sei von der Agrargemeinschaft bei der Stellung des MFA 2015 auch ein Referenzänderungsantrag eingebracht worden. Dieser habe von der AMA nicht positiv berücksichtigt werden können, da das Ergebnis der VOK aus dem Jahr 2014 herangezogen worden sei. Eine dahingehende Mitteilung an die Agrargemeinschaft sei mit Schreiben der AMA vom 04.03.2016 erfolgt. Mit dem angeführten Schreiben sei die Agrargemeinschaft gleichzeitig darauf hingewiesen worden, dass nicht positiv beurteilte Flächen zur Vermeidung allfälliger Sanktionen wieder an die von der AMA festgelegte Referenz anzupassen seien. Eine Anpassung seitens der Agrargemeinschaft sei jedoch nicht erfolgt. Die beihilfefähige Höchstfläche sei somit bei den Schlägen 12, 16, 17, 23, 29 und 34 des Feldstücks 3 überschritten worden. Diese Flächen erfüllten nicht die Anforderungen für die ermittelte Fläche, zumal in Bezug auf diese Flächen eine zuverlässige Identifizierung nicht gegeben sei. Somit seien diese Flächen im Rahmen der Maßnahme Basisprämie zu sanktionieren gewesen.

Hinzu komme noch, dass bei der Agrargemeinschaft XXXX bei Feldstück 3 Schlag 12 eine Übernutzung festgestellt worden sei. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der AMA vom 25.09.2017. Der in diesem Schreiben angeführte Schlag 35 sei dabei nicht von Relevanz, da dieser die Mindestschlaggröße von 1 ar nicht erreicht habe. Übernutzte Flächen gälten als nicht ermittelte Flächen. Daher seien auch diese Flächen im Rahmen der Maßnahme Basisprämie zu sanktionieren.

Im Übrigen wurde seitens der AMA auf die rechtlichen Grundlagen verwiesen.

14. Mit Datum vom 08.05.2018 und vom 18.05.2018 wurden zu den GZ BVwG W114 2175545-1/9E sowie W114 2177995-1/2E Beschwerden von Auftreibern auf die gegenbeteiligte Alm abgewiesen.

15. Mit Datum vom 12. und 14.09.2018 bestätigte die AMA auf entsprechende Rückfrage, dass die strittige übernutzte Fläche im Antragsjahr 2014 von der Agrargemeinschaft XXXX bewirtschaftet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 08.08.2013 fand auf der Alm der Agrargemeinschaft XXXX, BNr. XXXX, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Bei einer beantragten Fläche von 111,54 ha wurde eine Fläche im Ausmaß von 99,33 ha ermittelt.

Mit Datum vom 10.09.2014 fand auf der Alm der Agrargemeinschaft XXXX eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt. Bei einer beantragten Fläche von 103,69 ha wurde eine Fläche im Ausmaß von 91,45 ha ermittelt.

Mit Datum vom 15.04.2015 stellten die BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragten die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Die BF trieben im Antragsjahr 2015 Tiere eine Reihe von Rindern auf die Alm der Agrargemeinschaft XXXX auf. Der Anteil der RGVE belief sich auf 19,48 %.

Mit Datum vom 05.05.2015 stellte die Agrargemeinschaft XXXX, vertreten durch Herrn XXXX, über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015. Dabei wurde - wie im Antragsjahr 2014 und entgegen dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 - erneut eine beihilfefähige Nettofutterfläche im Ausmaß von 103,68 ha beantragt.

Ebenfalls mit Datum vom 05.05.2015 beantragte die Agrargemeinschaft XXXX die Änderung der Referenzfläche der Alm der Agrargemeinschaft und ihre Anpassung an das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013. Begründend wurde ausgeführt, die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 sei nicht anerkannt worden.

In Summe beantragten die BF im Antragsjahr 2015 eine beihilfefähige Fläche von 26,6740 ha, davon 20,2022 ha anteilige Almfläche.

Die AMA legte bei der Berechnung der Nettofutterfläche der Alm der Agrargemeinschaft XXXX im Antragsjahr 2015 91,45 zugrunde. Daraus errechnete sich für die BF eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 16,0807 ha und eine Differenzfläche von 4,1215 ha.

Die Differenzfläche setzt sich beschwerdegegenständlich zum Teil aus jener (anteiligen) Almfutterfläche zusammen, die die Referenzfläche überschritt; zum Teil aus jener Almfutterfläche, die sowohl von der Agrargemeinschaft XXXX als auch von der Alm mit der BNr. XXXX beantragt wurde ("Übernutzung"). Die übernutzte Fläche wurde im Jahr 2014 von der Agrargemeinschaft XXXX beantragt.

Seitens der Auftreiber auf die gegenbeteiligte Alm wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2015 Beschwerden erhoben. Die aufgetretene Übernutzung wurde in den Beschwerden nicht releviert.

Die übernutzte Fläche wurde im Antragsjahr 2015 auf Rechnung und Gefahr der Agrargemeinschaft XXXX bewirtschaftet. Zweifel an der Berechtigung zur Bewirtschaftung haben sich nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen zur Vorgeschichte sowie zur Antragstellung ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien sowie aus dem Verwaltungsakt.

Gegen die festgestellten Flächenabweichungen wurden, soweit sie sich auf die Überschreitung der Referenzfläche bezogen, keine substantiierten Einwendungen erhoben. Eine Einschau in die Internet-Applikation der AMA INVEKOS-GIS hat ergeben, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 Abweichungen vor allem im südlichen Bereich festgestellt wurden. Dabei wurde eine größere Teilfläche, die mit 20 % Futterfläche beantragt war, auf 0 gesetzt. Eine weitere größere Teilfläche, die mit 40 % Futterfläche beantragt war, wurde auf 20 % gesetzt.

Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2014 wurden offensichtlich weitere Präzisierungen im Nord-Osten der Alm vorgenommen: Ein Teil einer Fläche, die mit 70/40 % (Fläche nach Überschirmung/Fläche nach Berücksichtigung des Ödlandfaktors) beantragt war, wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle auf 0 gesetzt. Ferner wurden im östlichen Bereich Inseln aus der Beantragung ausgenommen. Diese Änderungen erscheinen absolut plausibel, da auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern zu erkennen ist, dass die betroffenen Flächen entweder massiv überschirmt sind oder (im Hinblick auf die angeführten Inseln) sich von der umliegenden Vegetation unterscheiden. Diesen plausiblen Ergebnissen sind die BF nicht substantiiert entgegengetreten. Herr XXXX selbst hat vielmehr in seiner Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle 2013 ausführlich dargestellt, wie sich die Fläche der Alm durch Präzisierung der Beantragung von ursprünglich rund 180 ha im Jahr 200 ha auf rund 105 ha im Antragsjahr 2010 verkleinert hat (auch das ohne Änderungen in der Natur). Der Verweis auf den Umstand, dass die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2014 "nicht akzeptiert" worden sei, reicht nicht aus. Im Rahmen des Antrags auf Änderung der Referenzfläche wurden keinerlei Nachweise vorgelegt, die das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2014 widerlegen könnten. In ihrer Beschwerde wenden sich die BF auch nur mehr gegen die Verhängung von Sanktionen.

Hinsichtlich der übernutzten Flächen wird den Angaben der AMA gefolgt, die auf Basis der vorgelegten Unterlagen nachvollzogen werden konnten. Darüber hinaus wurde Einschau in die Erkenntnisse des BVwG vom 08.05.2018 und vom 18.05.2018 W114 2175545-1/9E sowie W114 2177995-1/2E gehalten. Obwohl im Rahmen des Verfahrens zur GZ W114 2175545-1/9E sogar eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt wurde, wurden keinerlei Nachweise dafür vorgelegt, dass die Agrargemeinschaft XXXX nicht zur Antragstellung im Hinblick auf diese Flächen berechtigt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund wird den diesbezüglich schlüssigen Angaben der BF gefolgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

d) "landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8d Abs. 2 MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.

[...].

(4) Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.

[...]."

"Artikel 29

Gegenkontrollen

(1) Gegebenenfalls umfassen die Verwaltungskontrollen auch Gegenkontrollen

a) angemeldeter Zahlungsansprüche bzw. angemeldeter landwirtschaftlicher Parzellen, um eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe oder Förderung für dasselbe Kalenderjahr oder Antragsjahr zu vermeiden und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu verhindern;

b) der Zahlungsansprüche, um ihr Bestehen und ihre Beihilfefähigkeit zu überprüfen;

c) zwischen den im Sammel- und/oder Zahlungsantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, um die Beihilfefähigkeit der Fläche als solcher im Rahmen der Direktzahlungsregelung und/oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu überprüfen;

[...].

Sind im integrierten System geografische Beihilfeantragsformulare vorgesehen, so werden die Gegenkontrollen für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vorgenommen. Zusätzlich werden Gegenkontrollen durchgeführt, um eine Doppelanmeldung derselben Fläche auszuschließen.

[...].

(3) Stellen zwei oder mehr Begünstigte im Rahmen derselben Beihilferegelung oder derselben Stützungsmaßnahme einen Beihilfeund/ oder Zahlungsantrag für ein und dieselbe Referenzparzelle und überschneiden sich die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen oder überschreitet die angemeldete Gesamtfläche die beihilfefähige Höchstfläche gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und liegt die Abweichung innerhalb der für diese Referenzparzelle in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung festgelegten Messtoleranz, so kann der Mitgliedstaat eine proportionale Verringerung der betreffenden Flächen vornehmen, es sei denn, ein Begünstigter weist nach, dass einer der anderen Begünstigten seine Flächen zulasten des Erstgenannten übererklärt hat."

"Artikel 39

Prüfung der Fördervoraussetzungen

[...].

(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

"Artikel 10

Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.

Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.

[...]."

"Artikel 19

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:

"Basisprämie

§ 8a. [...].

(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

(2) Beantragen zwei oder mehrere Betriebsinhaber für ein- und dieselbe Referenzparzelle flächenbezogene Zahlungen und überschneiden sich die angemeldeten Flächen oder überschreiten sie die beihilfefähige Höchstfläche der Referenzparzelle, so werden beim Betriebsinhaber, der innerhalb seiner bisher bzw. im vorangegangenen Antrag beantragten Grenzen beantragt, keine Verwaltungssanktionen verhängt, außer ein anderer Betriebsinhaber weist sein Recht zur Beantragung dieser Fläche nach."

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)

§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.

[...].

(4) Auf den Teilflächen wird

1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente - ausgenommen Bäume - entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und

2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung

a) bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,

b) bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,

c) von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,

d) von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und

e) bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100%

angewendet."

"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen

§ 23. [...].

(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

Gemäß Art. 32 und 33 VO (EU) 1307/2013 erfolgte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung der Basisprämie im Jahr 2015 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgte wiederum auf Basis der zugewiesenen Zahlungsansprüche.

In Österreich findet bei Almflächen gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 i.V.m. § 19 Horizontale GAP-Verordnung ein Pro-rata-System zur Ermittlung der beihilfefähigen Fläche Anwendung. Ferner kam bei der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 ein Verringerungskoeffizient von 80 % zur Anwendung.

Die Aufteilung der Almflächen erfolgt gemäß Art. 39 Abs. 2 VO (EU) 809/2014 i.V.m. § 23 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung anteilig nach Maßgabe der aufgetriebenen Tiere auf die Auftreiber.

Im vorliegenden Fall wurde seitens der AMA für die BF eine sanktionsrelevante Differenzfläche gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 von 4,1215 ha ermittelt. Diese setzt sich beschwerdegegenständlich aus einer Überschreitung der Referenzfläche sowie aus einer "übernutzten", d.h. von mehreren Antragstellern beantragten Fläche zusammen.

Zur Überschreitung der Referenzfläche:

Durch die - der Antragstellung vorgelagerte - Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.

Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet in Österreich seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Beihilfeantragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Luftbildern sind in Entsprechung zu Art. 17 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Einwände sind im Rahmen einer Beschwerde für das jeweilige Antragsjahr geltend zu machen.

Von der Möglichkeit eines Referenzänderungsantrags haben die BF im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Allerdings beriefen sich die BF darin lediglich auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013. Die AMA hat ihrer Beurteilung allerdings - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - zu Recht das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2014 zugrunde gelegt.

Im Rahmen der Beschwerde beziehen sich die BF auch nur noch auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung von Sanktionen. Die BF berufen sich dabei auf die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013, auf die sie hätten vertrauen können. Tatsächlich wurde dieses Vertrauen jedoch durch die Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr 2014 zerstört. Nachdem Herr XXXX als Obmann der Agrargemeinschaft bei dieser Kontrolle anwesend war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dieser Umstand nicht bekannt war. Selbst wenn der Prüfbericht nicht zugestellt worden wäre, waren die Ergebnisse im INVEKOS-GIS ersichtlich. Dies führte ja offensichtlich auch dazu, dass ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche gestellt wurde. Von mangelndem Verschulden i.S.d. § 9 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung, das von der Verhängung von Sanktionen im Hinblick auf die überbeantragten Flächen befreien könnte, kann somit nicht gesprochen werden.

Zur Übernutzung:

Die Frage, wer im Rahmen des INVEKOS zur Antragstellung im Hinblick auf konkrete Flächen berechtigt ist, führt immer wieder zu Kontroversen.

Seitens des EuGH wurde diese Frage bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Antragsberechtigung im Rahmen der Extensivierungsprämie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 behandelt. Der EuGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass sich die Gewährung der betreffenden Prämien nach Maßgabe der tatsächlich genutzten Futterflächen und der Zahl der auf diesen Flächen im betreffenden Kalenderjahr gehaltenen Tiere und nicht nach Maßgabe der Vorlage eines gültigen Rechtstitels bestimmt, mit dem die Berechtigung zur Nutzung dieser Flächen nachgewiesen wird (EuGH 24.06.2010, Rs. C-375/08, Pontini, Rn. 66).

Flächen sind nach der Rechtsprechung des EuGH darüber hinaus dann einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, wenn der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h., wenn er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt (vgl. EuGH 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rn. 58 mit Verweis auf EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, Rn. 58 und 62).

In der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte wurden zu diesem Problem unterschiedliche Standpunkte vertreten. Für das Verwaltungsgericht Potsdam und das Oberverwaltungsgericht Magdeburg gab - unter Berufung auf das zuletzt angeführte Urteil des EuGH - das Recht zur Bewirtschaftung den Ausschlag (VG Potsdam 13.09.2011, 3 K 1234/07; OVG Magdeburg 05.05.2011, 2 L 170/09). Demgegenüber kam es etwa für das Verwaltungsgericht Halle ausschließlich auf die tatsächliche Nutzung an (VG Halle 19.01.2011, 7 A 258/09). Herrschende Rechtsprechung in Deutschland dürfte allerdings sein, dass es in erster Linie auf die tatsächliche Nutzung ankommt. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn der Antragsteller die Fläche durch verbotene Eigenmacht erlangt hat [vgl. dazu Busse, Von Milchsonderbeihilfen, einer doppelt gekürzten ELER-Förderung und dem Recht zum Besitz im Direktzahlungsrecht - Bericht über die Sitzung des Ausschusses für Agrarförder- und Marktorganisationsrecht am 3.10.2016 in Goslar, AUR 12/2016, 457 (458) sowie ausführlich Busse,

Die Anforderungen an die Flächenverfügbarkeit im Agrardirektzahlungsrecht - Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis des Wirtschaftsverwaltungsrechts zum Zivilrecht, Teil 1 und 2, AUR 20/2017, 370 sowie AUR 11/2017, 401]. In diesem Sinn zur älteren Rechtslage vgl. ferner VwGH 24.10.2016, 2013/17/0862.

Im vorliegenden Fall haben sich keine Zweifel daran ergeben, dass die strittige Fläche im Antragsjahr 2015 auf Rechnung und Gefahr der Agrargemeinschaft XXXX bewirtschaftet wurde. Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Agrargemeinschaft nicht zur Bewirtschaftung der Flächen berechtigt gewesen wäre. Somit sind die strittigen Flächen - egal welcher Rechtsansicht man sich anschließt - im Antragsjahr 2015 der Agrargemeinschaft XXXX zuzurechnen.

Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass das EU-Recht in Art. 29 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 Aussagen zur möglichen Vorgangsweise trifft, wenn eine Fläche von mehreren Antragstellern beantragt wird. Nach

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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