Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2142673-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX und des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2930176010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174506010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 und des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2930176010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174506010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass jene Flächen, hinsichtlich derer es zu einer überbetrieblichen Übernutzung gekommen ist (Plausibilitätsfehler 20510), dem Betrieb der Beschwerdeführer zugerechnet werden. Im Übrigen bleibt der Inhalt der Beschwerdevorentscheidung unberührt.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass jene Flächen, hinsichtlich derer es zu einer überbetrieblichen Übernutzung gekommen ist (Plausibilitätsfehler 20510), dem Betrieb der Beschwerdeführer zugerechnet werden. Im Übrigen bleibt der Inhalt der Beschwerdevorentscheidung unberührt.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vorgeschichte:
Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) treten seit längerer Zeit jährlich als Antragsteller für Direktzahlungen im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen auf und bestoßen mit ihren Tieren anteilig die Alm der Agrargemeinschaft XXXX, BNr. XXXX. Herr XXXX ist seit geraumer Zeit Obmann der Agrargemeinschaft.Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) treten seit längerer Zeit jährlich als Antragsteller für Direktzahlungen im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen auf und bestoßen mit ihren Tieren anteilig die Alm der Agrargemeinschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 . Herr römisch 40 ist seit geraumer Zeit Obmann der Agrargemeinschaft.
Im Antragsjahr 2013 und im Antragsjahr 2014 fanden Vor-Ort-Kontrollen der Flächen der Alm der Agrargemeinschaft XXXX statt. Für die jüngere Vergangenheit ergibt sich auf Basis dieser Vor-Ort-Kontrollen folgendes Bild:Im Antragsjahr 2013 und im Antragsjahr 2014 fanden Vor-Ort-Kontrollen der Flächen der Alm der Agrargemeinschaft römisch 40 statt. Für die jüngere Vergangenheit ergibt sich auf Basis dieser Vor-Ort-Kontrollen folgendes Bild:
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In einer Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 erläutert Herr XXXX im Wesentlichen die Chronologie bei der Antragstellung seit dem Jahr 2000. So sei seit dem Antragsjahr 2000 nach Maßgabe der sich laufend verbessernden technischen Möglichkeiten beginnend mit einem Flächenausmaß von 182,85 ha im Jahr 2000 die Almfutterfläche im Jahr 2010 letztlich mit großer Sorgfalt auf 107,86 ha festgelegt worden. Die AMA habe diese Fläche im Rahmen der Referenzflächenfeststellung drastisch reduziert und als vorläufiges Ergebnis 94,12 ha vorgeschlagen. Dieser Vorschlag habe nicht akzeptiert werden können, da das Flächenausmaß aus Warte der auftreibenden Landwirte im Jahr 2013 zumindest 111,54 ha betragen habe. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 sei demgegenüber lediglich eine Fläche im Ausmaß von 99,35 für das Antragsjahr 2013 ermittelt worden.In einer Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 erläutert Herr römisch 40 im Wesentlichen die Chronologie bei der Antragstellung seit dem Jahr 2000. So sei seit dem Antragsjahr 2000 nach Maßgabe der sich laufend verbessernden technischen Möglichkeiten beginnend mit einem Flächenausmaß von 182,85 ha im Jahr 2000 die Almfutterfläche im Jahr 2010 letztlich mit großer Sorgfalt auf 107,86 ha festgelegt worden. Die AMA habe diese Fläche im Rahmen der Referenzflächenfeststellung drastisch reduziert und als vorläufiges Ergebnis 94,12 ha vorgeschlagen. Dieser Vorschlag habe nicht akzeptiert werden können, da das Flächenausmaß aus Warte der auftreibenden Landwirte im Jahr 2013 zumindest 111,54 ha betragen habe. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 sei demgegenüber lediglich eine Fläche im Ausmaß von 99,35 für das Antragsjahr 2013 ermittelt worden.
Im Rahmen der Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 sei akzeptiert worden. Im Rahmen der Antragstellung 2014 sei die Fläche geringfügig um eine neue Pachtfläche erhöht worden. Die weitere Kürzung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2014 sei allerdings unverständlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass - ohne Änderungen in der Bewirtschaftung - innerhalb eines Jahres eine Verringerung der Fläche um 12 ha erfolgt sein sollte.
Strittiges Antragsjahr:
1. Mit Datum vom 15.04.2015 stellten die BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragten die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
Die BF trieben im Antragsjahr 2015 Tiere eine Reihe von Rindern auf die Alm der Agrargemeinschaft XXXX auf.Die BF trieben im Antragsjahr 2015 Tiere eine Reihe von Rindern auf die Alm der Agrargemeinschaft römisch 40 auf.
2. Mit Datum vom 05.05.2015 stellte die Agrargemeinschaft XXXX, vertreten durch Herrn XXXX, über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015. Dabei wurde - wie im Antragsjahr 2014 und entgegen dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 - erneut eine beihilfefähige Nettofutterfläche im Ausmaß von 103,68 ha beantragt.2. Mit Datum vom 05.05.2015 stellte die Agrargemeinschaft römisch 40 , vertreten durch Herrn römisch 40 , über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015. Dabei wurde - wie im Antragsjahr 2014 und entgegen dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 - erneut eine beihilfefähige Nettofutterfläche im Ausmaß von 103,68 ha beantragt.
3. Ebenfalls mit Datum vom 05.05.2015 beantragte die Agrargemeinschaft XXXX die Änderung der Referenzfläche der Alm der Agrargemeinschaft und ihre Anpassung an das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013. Begründend wurde ausgeführt, die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 sei nicht anerkannt worden.3. Ebenfalls mit Datum vom 05.05.2015 beantragte die Agrargemeinschaft römisch 40 die Änderung der Referenzfläche der Alm der Agrargemeinschaft und ihre Anpassung an das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013. Begründend wurde ausgeführt, die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 sei nicht anerkannt worden.
4. Mit Schreiben der AMA vom 27.05.2015 teilte diese der Agrargemeinschaft XXXX mit, nach einer zentral durch die AMA durchgeführten Plausibilitätsprüfung hätten sich im Antrag Warnungen bzw. Hinweise ergeben. Die Warnungen/Hinweise könnten mit Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen korrigiert werden.4. Mit Schreiben der AMA vom 27.05.2015 teilte diese der Agrargemeinschaft römisch 40 mit, nach einer zentral durch die AMA durchgeführten Plausibilitätsprüfung hätten sich im Antrag Warnungen bzw. Hinweise ergeben. Die Warnungen/Hinweise könnten mit Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen korrigiert werden.
Im Folgenden ist eine Mehrzahl von Schlägen aufgelistet, hinsichtlich derer festgestellt worden sei, dass sie entweder referenzlos seien oder die festgestellte Referenzfläche überstiegen.
5. Mit Schreiben der AMA vom 15.09.2015 teilte diese der Agrargemeinschaft XXXX mit, nach einer zentral durch die AMA durchgeführten Plausibilitätsprüfung hätten sich im Antrag Warnungen bzw. Hinweise ergeben. Die Warnungen/Hinweise könnten mit Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen korrigiert werden.5. Mit Schreiben der AMA vom 15.09.2015 teilte diese der Agrargemeinschaft römisch 40 mit, nach einer zentral durch die AMA durchgeführten Plausibilitätsprüfung hätten sich im Antrag Warnungen bzw. Hinweise ergeben. Die Warnungen/Hinweise könnten mit Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen korrigiert werden.
Im Folgenden ist eine Mehrzahl von Schlägen aufgelistet, hinsichtlich derer eine Übernutzung mit dem Betrieb mit der BNr. XXXX festgestellt worden sei.Im Folgenden ist eine Mehrzahl von Schlägen aufgelistet, hinsichtlich derer eine Übernutzung mit dem Betrieb mit der BNr. römisch 40 festgestellt worden sei.
6. Mit Schreiben der AMA vom 04.03.2016 teilte diese der Agrargemeinschaft XXXX mit, dass ihr Antrag auf Änderung der Referenzfläche vom 05.05.2015 negativ beurteilt worden sei. Eine individuelle Begründung enthält dieses Schreiben nicht. Als mögliche Ablehnungsgründe werden insbesondere angeführt:6. Mit Schreiben der AMA vom 04.03.2016 teilte diese der Agrargemeinschaft römisch 40 mit, dass ihr Antrag auf Änderung der Referenzfläche vom 05.05.2015 negativ beurteilt worden sei. Eine individuelle Begründung enthält dieses Schreiben nicht. Als mögliche Ablehnungsgründe werden insbesondere angeführt:
Erfolge keine Korrektur von negativ beurteilten Flächen bzw. Landschaftselementen, würden gemäß den INVEKOS-Bestimmungen Förderungskürzungen (Richtigstellung bzw. Sanktion) ausgesprochen. Einwände gegen gegenständliche Negativentscheidungen könnten gemäß § 15 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, in weiterer Folge gegen den Bescheid für Direktzahlungen (Beschwerde) erhoben werden, jedoch nicht unmittelbar gegen diese Mitteilung.Erfolge keine Korrektur von negativ beurteilten Flächen bzw. Landschaftselementen, würden gemäß den INVEKOS-Bestimmungen Förderungskürzungen (Richtigstellung bzw. Sanktion) ausgesprochen. Einwände gegen gegenständliche Negativentscheidungen könnten gemäß Paragraph 15, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, in weiterer Folge gegen den Bescheid für Direktzahlungen (Beschwerde) erhoben werden, jedoch nicht unmittelbar gegen diese Mitteilung.
7. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2930176010, zugestellt am 25.05.2016, wies die AMA den BF in Summe 9,68 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihnen eine Prämie in Höhe von EUR 3.825,48. Davon entfielen auf die Basis- und auf die Greeningprämie EUR 1.606,17 sowie EUR 1.131,08. Die Basisprämie wurde um 36,54 % gekürzt.
Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, im Hinblick auf die XXXX-Alm sei eine anteilige Fläche von 20,2022 beantragt worden. Im Rahmen der Verwaltungskontrolle sei eine anteilige Fläche von 16,0807 ha ermittelt worden. Daraus ergebe sich eine sanktionsrelevante Fläche im Ausmaß von 4,1215 ha und eine Flächenabweichung im Ausmaß von 18,2705 %. Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar und bis höchstens 20 %. Daher werde der Betrag für die Basisprämie um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 VO 640/2014).Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, im Hinblick auf die XXXX-Alm sei eine anteilige Fläche von 20,2022 beantragt worden. Im Rahmen der Verwaltungskontrolle sei eine anteilige Fläche von 16,0807 ha ermittelt worden. Daraus ergebe sich eine sanktionsrelevante Fläche im Ausmaß von 4,1215 ha und eine Flächenabweichung im Ausmaß von 18,2705 %. Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar und bis höchstens 20 %. Daher werde der Betrag für die Basisprämie um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt (Artikel 19, Absatz eins, UAbs. 1 VO 640/2014).
Für die Zuweisung der Zahlungsansprüche wurde die ermittelte Almfutterfläche nach Maßgabe des Reduktionsfaktors reduziert. Die Greeningprämie wurde auf Basis der so ermittelten Zahlungsansprüche berechnet.
8. Mit Beschwerde vom 03.06.2016 führten die BF unter der Rubrik "Gesetzwidrige Zuerkennung von Beihilfen", Zuteilung der Zahlungsansprüche, im Wesentlichen aus: Es sei zu wenig Fläche berücksichtigt worden. Die von der Übernutzung betroffene Fläche der Agrargemeinschaft XXXX, BNr.8. Mit Beschwerde vom 03.06.2016 führten die BF unter der Rubrik "Gesetzwidrige Zuerkennung von Beihilfen", Zuteilung der Zahlungsansprüche, im Wesentlichen aus: Es sei zu wenig Fläche berücksichtigt worden. Die von der Übernutzung betroffene Fläche der Agrargemeinschaft römisch 40 , BNr.
XXXXXXXX, sei im Jahr 2015 ausschließlich von der Agrargemeinschaft XXXX genutzt und bewirtschaftet worden. Nach dem Wissensstand der BF komme es auf die Eigentumsverhältnisse nicht an. Unter der Rubrik "Gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen" geben sie im Wesentlichen an: Es seien in den Jahren 2013 und 2014 jeweils Vor-Ort-Kontrollen auf der Alm der Agrargemeinschaft XXXX durchgeführt worden und zwei völlig unterschiedliche Ergebnisse bei gleichbleibendem Nutzungsausmaß und ohne Veränderungen in der Natur festgestellt worden. Die BF hätten sich auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 verlassen. Zusätzlich sei 2014 eine angrenzende Almfläche zugepachtet worden, sodass das Flächenausmaß eigentlich vergrößert worden sei. Die unterschiedlichen Ergebnisse hätten von der AMA bis heute nicht aufgeklärt werden können bzw. sei den BF ein solches Ergebnis nicht mitgeteilt worden. Dennoch sei für die Berechnung der Prämien das niedrigere Ergebnis herangezogen worden. Die BF hätten sich also auf das amtliche Ergebnis der Referenzbehörde verlassen. Sanktionen seien nicht gerechtfertigt.XXXXXXXX, sei im Jahr 2015 ausschließlich von der Agrargemeinschaft römisch 40 genutzt und bewirtschaftet worden. Nach dem Wissensstand der BF komme es auf die Eigentumsverhältnisse nicht an. Unter der Rubrik "Gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen" geben sie im Wesentlichen an: Es seien in den Jahren 2013 und 2014 jeweils Vor-Ort-Kontrollen auf der Alm der Agrargemeinschaft römisch 40 durchgeführt worden und zwei völlig unterschiedliche Ergebnisse bei gleichbleibendem Nutzungsausmaß und ohne Veränderungen in der Natur festgestellt worden. Die BF hätten sich auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 verlassen. Zusätzlich sei 2014 eine angrenzende Almfläche zugepachtet worden, sodass das Flächenausmaß eigentlich vergrößert worden sei. Die unterschiedlichen Ergebnisse hätten von der AMA bis heute nicht aufgeklärt werden können bzw. sei den BF ein solches Ergebnis nicht mitgeteilt worden. Dennoch sei für die Berechnung der Prämien das niedrigere Ergebnis herangezogen worden. Die BF hätten sich also auf das amtliche Ergebnis der Referenzbehörde verlassen. Sanktionen seien nicht gerechtfertigt.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174506010, wies die AMA den BF in Summe 9,6818 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihnen eine Prämie in Höhe von EUR 4.053,66. Davon entfielen auf die Basis- und auf die Greeningprämie EUR 1.837,36 sowie EUR 1.128,07. Die Basisprämie wurde um 27,42 % gekürzt.
Diese Änderungen resultieren im Wesentlichen aus der Umstellung der Angabe der zugewiesenen Zahlungsansprüche auf vier Kommastellen genau sowie aus der rückwirkenden Anwendung der Sanktionsbestimmungen des nachträglich eingefügten Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014 (Kürzung nur noch um das 1,5fache der Differenzfläche bei Abweichungen über 3 %).Diese Änderungen resultieren im Wesentlichen aus der Umstellung der Angabe der zugewiesenen Zahlungsansprüche auf vier Kommastellen genau sowie aus der rückwirkenden Anwendung der Sanktionsbestimmungen des nachträglich eingefügten Artikel 19 a, Absatz eins, VO 640/2014 (Kürzung nur noch um das 1,5fache der Differenzfläche bei Abweichungen über 3 %).
Im Übrigen entspricht der Bescheid im Wesentlichen dem Erstbescheid.
Präzisierend wurde allerdings ausgeführt, dass sich die Differenzfläche von 4,1215 ha aus drei Fehlerquellen ergäbe (ohne dass eine konkrete Zuordnung erfolgt): fehlerhafte Schlagnutzungsart, mangelnde Übereinstimmung mit der festgesetzten Referenzfläche, Übernutzung.
10. Mit Datum vom 27.09.2016 stellten die BF einen Vorlageantrag.
11. Im Rahmen der Aktenvorlage (15.12.2016 sowie 04.04.2017) teilte die AMA entscheidungsrelevant im Wesentlichen mit: Der Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle 2014 sei am 18.09.2014 versandt worden und damit zur Zeit der Antragsstellung für den MFA 2015 bekannt gewesen. Deshalb habe der Antragssteller nicht mehr auf das Ergebnis von der Vor-Ort-Kontrolle 2013 vertrauen können.
12. Mit Schreiben des BVwG vom 15.09.2017 wurde die AMA dazu aufgefordert, die festgestellte Differenzfläche aufzuschlüsseln und mitzuteilen und die Gründe für ihre Entscheidung näher zu erläutern.
13. Mit Schreiben der AMA vom 06.10.2017 teilte diese im Wesentlichen mit, die Reduktion der Almfutterfläche setze sich im Wesentlichen zusammen wie folgt:
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Die Festlegung der Referenzparzelle erfolge durch die AMA. Im vorliegenden Fall sei hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX die Referenzparzelle für das Antragsjahr 2015 auf Basis der bei dieser Alm im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) 2014 ermittelten Fläche festgelegt worden. Das betreffe selbstverständlich auch die Festlegung der beihilfefähigen Höchstfläche für die einzelnen Schläge innerhalb der Referenzparzelle auf Basis des bei der VOK für diese Schläge ermittelten Überschirmungs- und Verringerungskoeffizienten. Im Rahmen der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen (MFA) 2015 am 05.05.2015 sei von der Agrargemeinschaft XXXX, vertreten durch deren Obmann XXXX, die von der AMA innerhalb der Referenzparzelle für einzelne Schläge festgelegte Höchstfläche überschritten worden. Angemerkt werde in diesem Zusammenhang, dass es sich hierbei um die der Agrargemeinschaft XXXX mit Schreiben der AMA vom 27.05.2015 "MFA 2015: Korrekturbearbeitung aufgetretener Plausifehler bis 15.06.2015 möglich" mitgeteilten Schläge der jeweils betroffenen Feldstücke, gekennzeichnet mit dem Plausibilitätsfehler 20354, gehandelt habe. Dazu sei von der Agrargemeinschaft bei der Stellung des MFA 2015 auch ein Referenzänderungsantrag eingebracht worden. Dieser habe von der AMA nicht positiv berücksichtigt werden können, da das Ergebnis der VOK aus dem Jahr 2014 herangezogen worden sei. Eine dahingehende Mitteilung an die Agrargemeinschaft sei mit Schreiben der AMA vom 04.03.2016 erfolgt. Mit dem angeführten Schreiben sei die Agrargemeinschaft gleichzeitig darauf hingewiesen worden, dass nicht positiv beurteilte Flächen zur Vermeidung allfälliger Sanktionen wieder an die von der AMA festgelegte Referenz anzupassen seien. Eine Anpassung seitens der Agrargemeinschaft sei jedoch nicht erfolgt. Die beihilfefähige Höchstfläche sei somit bei den Schlägen 12, 16, 17, 23, 29 und 34 des Feldstücks 3 überschritten worden. Diese Flächen erfüllten nicht die Anforderungen für die ermittelte Fläche, zumal in Bezug auf diese Flächen eine zuverlässige Identifizierung nicht gegeben sei. Somit seien diese Flächen im Rahmen der Maßnahme Basisprämie zu sanktionieren gewesen.Die Festlegung der Referenzparzelle erfolge durch die AMA. Im vorliegenden Fall sei hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 die Referenzparzelle für das Antragsjahr 2015 auf Basis der bei dieser Alm im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) 2014 ermittelten Fläche festgelegt worden. Das betreffe selbstverständlich auch die Festlegung der beihilfefähigen Höchstfläche für die einzelnen Schläge innerhalb der Referenzparzelle auf Basis des bei der VOK für diese Schläge ermittelten Überschirmungs- und Verringerungskoeffizienten. Im Rahmen der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen (MFA) 2015 am 05.05.2015 sei von der Agrargemeinschaft römisch 40 , vertreten durch deren Obmann römisch 40 , die von der AMA innerhalb der Referenzparzelle für einzelne Schläge festgelegte Höchstfläche überschritten worden. Angemerkt werde in diesem Zusammenhang, dass es sich hierbei um die der Agrargemeinschaft römisch 40 mit Schreiben der AMA vom 27.05.2015 "MFA 2015: Korrekturbearbeitung aufgetretener Plausifehler bis 15.06.2015 möglich" mitgeteilten Schläge der jeweils betroffenen Feldstücke, gekennzeichnet mit dem Plausibilitätsfehler 20354, gehandelt habe. Dazu sei von der Agrargemeinschaft bei der Stellung des MFA 2015 auch ein Referenzänderungsantrag eingebracht worden. Dieser habe von der AMA nicht positiv berücksichtigt werden können, da das Ergebnis der VOK aus dem Jahr 2014 herangezogen worden sei. Eine dahingehende Mitteilung an die Agrargemeinschaft sei mit Schreiben der AMA vom 04.03.2016 erfolgt. Mit dem angeführten Schreiben sei die Agrargemeinschaft gleichzeitig darauf hingewiesen worden, dass nicht positiv beurteilte Flächen zur Vermeidung allfälliger Sanktionen wieder an die von der AMA festgelegte Referenz anzupassen seien. Eine Anpassung seitens der Agrargemeinschaft sei jedoch nicht erfolgt. Die beihilfefähige Höchstfläche sei somit bei den Schlägen 12, 16, 17, 23, 29 und 34 des Feldstücks 3 überschritten worden. Diese Flächen erfüllten nicht die Anforderungen für die ermittelte Fläche, zumal in Bezug auf diese Flächen eine zuverlässige Identifizierung nicht gegeben sei. Somit seien diese Flächen im Rahmen der Maßnahme Basisprämie zu sanktionieren gewesen.
Hinzu komme noch, dass bei der Agrargemeinschaft XXXX bei Feldstück 3 Schlag 12 eine Übernutzung festgestellt worden sei. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der AMA vom 25.09.2017. Der in diesem Schreiben angeführte Schlag 35 sei dabei nicht von Relevanz, da dieser die Mindestschlaggröße von 1 ar nicht erreicht habe. Übernutzte Flächen gälten als nicht ermittelte Flächen. Daher seien auch diese Flächen im Rahmen der Maßnahme Basisprämie zu sanktionieren.Hinzu komme noch, dass bei der Agrargemeinschaft römisch 40 bei Feldstück 3 Schlag 12 eine Übernutzung festgestellt worden sei. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der AMA vom 25.09.2017. Der in diesem Schreiben angeführte Schlag 35 sei dabei nicht von Relevanz, da dieser die Mindestschlaggröße von 1 ar nicht erreicht habe. Übernutzte Flächen gälten als nicht ermittelte Flächen. Daher seien auch diese Flächen im Rahmen der Maßnahme Basisprämie zu sanktionieren.
Im Übrigen wurde seitens der AMA auf die rechtlichen Grundlagen verwiesen.
14. Mit Datum vom 08.05.2018 und vom 18.05.2018 wurden zu den GZ BVwG W114 2175545-1/9E sowie W114 2177995-1/2E Beschwerden von Auftreibern auf die gegenbeteiligte Alm abgewiesen.
15. Mit Datum vom 12. und 14.09.2018 bestätigte die AMA auf entsprechende Rückfrage, dass die strittige übernutzte Fläche im Antragsjahr 2014 von der Agrargemeinschaft XXXX bewirtschaftet wurde.15. Mit Datum vom 12. und 14.09.2018 bestätigte die AMA auf entsprechende Rückfrage, dass die strittige übernutzte Fläche im Antragsjahr 2014 von der Agrargemeinschaft römisch 40 bewirtschaftet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 08.08.2013 fand auf der Alm der Agrargemeinschaft XXXX, BNr. XXXX, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Bei einer beantragten Fläche von 111,54 ha wurde eine Fläche im Ausmaß von 99,33 ha ermittelt.Mit Datum vom 08.08.2013 fand auf der Alm der Agrargemeinschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 , eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Bei einer beantragten Fläche von 111,54 ha wurde eine Fläche im Ausmaß von 99,33 ha ermittelt.
Mit Datum vom 10.09.2014 fand auf der Alm der Agrargemeinschaft XXXX eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt. Bei einer beantragten Fläche von 103,69 ha wurde eine Fläche im Ausmaß von 91,45 ha ermittelt.Mit Datum vom 10.09.2014 fand auf der Alm der Agrargemeinschaft römisch 40 eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt. Bei einer beantragten Fläche von 103,69 ha wurde eine Fläche im Ausmaß von 91,45 ha ermittelt.
Mit Datum vom 15.04.2015 stellten die BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragten die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
Die BF trieben im Antragsjahr 2015 Tiere eine Reihe von Rindern auf die Alm der Agrargemeinschaft XXXX auf. Der Anteil der RGVE belief sich auf 19,48 %.Die BF trieben im Antragsjahr 2015 Tiere eine Reihe von Rindern auf die Alm der Agrargemeinschaft römisch 40 auf. Der Anteil der RGVE belief sich auf 19,48 %.
Mit Datum vom 05.05.2015 stellte die Agrargemeinschaft XXXX, vertreten durch Herrn XXXX, über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015. Dabei wurde - wie im Antragsjahr 2014 und entgegen dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 - erneut eine beihilfefähige Nettofutterfläche im Ausmaß von 103,68 ha beantragt.Mit Datum vom 05.05.2015 stellte die Agrargemeinschaft römisch 40 , vertreten durch Herrn römisch 40 , über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015. Dabei wurde - wie im Antragsjahr 2014 und entgegen dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 - erneut eine beihilfefähige Nettofutterfläche im Ausmaß von 103,68 ha beantragt.
Ebenfalls mit Datum vom 05.05.2015 beantragte die Agrargemeinschaft XXXX die Änderung der Referenzfläche der Alm der Agrargemeinschaft und ihre Anpassung an das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013. Begründend wurde ausgeführt, die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 sei nicht anerkannt worden.Ebenfalls mit Datum vom 05.05.2015 beantragte die Agrargemeinschaft römisch 40 die Änderung der Referenzfläche der Alm der Agrargemeinschaft und ihre Anpassung an das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013. Begründend wurde ausgeführt, die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 sei nicht anerkannt worden.
In Summe beantragten die BF im Antragsjahr 2015 eine beihilfefähige Fläche von 26,6740 ha, davon 20,2022 ha anteilige Almfläche.
Die AMA legte bei der Berechnung der Nettofutterfläche der Alm der Agrargemeinschaft XXXX im Antragsjahr 2015 91,45 zugrunde. Daraus errechnete sich für die BF eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 16,0807 ha und eine Differenzfläche von 4,1215 ha.Die AMA legte bei der Berechnung der Nettofutterfläche der Alm der Agrargemeinschaft römisch 40 im Antragsjahr 2015 91,45 zugrunde. Daraus errechnete sich für die BF eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 16,0807 ha und eine Differenzfläche von 4,1215 ha.
Die Differenzfläche setzt sich beschwerdegegenständlich zum Teil aus jener (anteiligen) Almfutterfläche zusammen, die die Referenzfläche überschritt; zum Teil aus jener Almfutterfläche, die sowohl von der Agrargemeinschaft XXXX als auch von der Alm mit der BNr. XXXX beantragt wurde ("Übernutzung"). Die übernutzte Fläche wurde im Jahr 2014 von der Agrargemeinschaft XXXX beantragt.Die Differenzfläche setzt sich beschwerdegegenständlich zum Teil aus jener (anteiligen) Almfutterfläche zusammen, die die Referenzfläche überschritt; zum Teil aus jener Almfutterfläche, die sowohl von der Agrargemeinschaft römisch 40 als auch von der Alm mit der BNr. römisch 40 beantragt wurde ("Übernutzung"). Die übernutzte Fläche wurde im Jahr 2014 von der Agrargemeinschaft römisch 40 beantragt.
Seitens der Auftreiber auf die gegenbeteiligte Alm wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2015 Beschwerden erhoben. Die aufgetretene Übernutzung wurde in den Beschwerden nicht releviert.
Die übernutzte Fläche wurde im Antragsjahr 2015 auf Rechnung und Gefahr der Agrargemeinschaft XXXX bewirtschaftet. Zweifel an der Berechtigung zur Bewirtschaftung haben sich nicht ergeben.Die übernutzte Fläche wurde im Antragsjahr 2015 auf Rechnung und Gefahr der Agrargemeinschaft römisch 40 bewirtschaftet. Zweifel an der Berechtigung zur Bewirtschaftung haben sich nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen zur Vorgeschichte sowie zur Antragstellung ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien sowie aus dem Verwaltungsakt.
Gegen die festgestellten Flächenabweichungen wurden, soweit sie sich auf die Überschreitung der Referenzfläche bezogen, keine substantiierten Einwendungen erhoben. Eine Einschau in die Internet-Applikation der AMA INVEKOS-GIS hat ergeben, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 Abweichungen vor allem im südlichen Bereich festgestellt wurden. Dabei wurde eine größere Teilfläche, die mit 20 % Futterfläche beantragt war, auf 0 gesetzt. Eine weitere größere Teilfläche, die mit 40 % Futterfläche beantragt war, wurde auf 20 % gesetzt.
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2014 wurden offensichtlich weitere Präzisierungen im Nord-Osten der Alm vorgenommen: Ein Teil einer Fläche, die mit 70/40 % (Fläche nach Überschirmung/Fläche nach Berücksichtigung des Ödlandfaktors) beantragt war, wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle auf 0 gesetzt. Ferner wurden im östlichen Bereich Inseln aus der Beantragung ausgenommen. Diese Änderungen erscheinen absolut plausibel, da auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern zu erkennen ist, dass die betroffenen Flächen entweder massiv überschirmt sind oder (im Hinblick auf die angeführten Inseln) sich von der umliegenden Vegetation unterscheiden. Diesen plausiblen Ergebnissen sind die BF nicht substantiiert entgegengetreten. Herr XXXX selbst hat vielmehr in seiner Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle 2013 ausführlich dargestellt, wie sich die Fläche der Alm durch Präzisierung der Beantragung von ursprünglich rund 180 ha im Jahr 200 ha auf rund 105 ha im Antragsjahr 2010 verkleinert hat (auch das ohne Änderungen in der Natur). Der Verweis auf den Umstand, dass die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2014 "nicht akzeptiert" worden sei, reicht nicht aus. Im Rahmen des Antrags auf Änderung der Referenzfläche wurden keinerlei Nachweise vorgelegt, die das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2014 widerlegen könnten. In ihrer Beschwerde wenden sich die BF auch nur mehr gegen die Verhängung von Sanktionen.Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2014 wurden offensichtlich weitere Präzisierungen im Nord-Osten der Alm vorgenommen: Ein Teil einer Fläche, die mit 70/40 % (Fläche nach Überschirmung/Fläche nach Berücksichtigung des Ödlandfaktors) beantragt war, wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle auf 0 gesetzt. Ferner wurden im östlichen Bereich Inseln aus der Beantragung ausgenommen. Diese Änderungen erscheinen absolut plausibel, da auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern zu erkennen ist, dass die betroffenen Flächen entweder massiv überschirmt sind oder (im Hinblick auf die angeführten Inseln) sich von der umliegenden Vegetation unterscheiden. Diesen plausiblen Ergebnissen sind die BF nicht substantiiert entgegengetreten. Herr römisch 40 selbst hat vielmehr in seiner Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle 2013 ausführlich dargestellt, wie sich die Fläche der Alm durch Präzisierung der Beantragung von ursprünglich rund 180 ha im Jahr 200 ha auf rund 105 ha im Antragsjahr 2010 verkleinert hat (auch das ohne Änderungen in der Natur). Der Verweis auf den Umstand, dass die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2014 "nicht akzeptiert" worden sei, reicht nicht aus. Im Rahmen des Antrags auf Änderung der Referenzfläche wurden keinerlei Nachweise vorgelegt, die das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2014 widerlegen könnten. In ihrer Beschwerde wenden sich die BF auch nur mehr gegen die Verhängung von Sanktionen.
Hinsichtlich der übernutzten Flächen wird den Angaben der AMA gefolgt, die auf Basis der vorgelegten Unterlagen nachvollzogen werden konnten. Darüber hinaus wurde Einschau in die Erkenntnisse des BVwG vom 08.05.2018 und vom 18.05.2018 W114 2175545-1/9E sowie W114 2177995-1/2E gehalten. Obwohl im Rahmen des Verfahrens zur GZ W114 2175545-1/9E sogar eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt wurde, wurden keinerlei Nachweise dafür vorgelegt, dass die Agrargemeinschaft XXXX nicht zur Antragstellung im Hinblick auf diese Flächen berechtigt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund wird den diesbezüglich schlüssigen Angaben der BF gefolgt.Hinsichtlich der übernutzten Flächen wird den Angaben der AMA gefolgt, die auf Basis der vorgelegten Unterlagen nachvollzogen werden konnten. Darüber hinaus wurde Einschau in die Erkenntnisse des BVwG vom 08.05.2018 und vom 18.05.2018 W114 2175545-1/9E sowie W114 2177995-1/2E gehalten. Obwohl im Rahmen des Verfahrens zur GZ W114 2175545-1/9E sogar eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt wurde, wurden keinerlei Nachweise dafür vorgelegt, dass die Agrargemeinschaft römisch 40 nicht zur Antragstellung im Hinblick auf diese Flächen berechtigt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund wird den diesbezüglich schlüssigen Angaben der BF gefolgt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;