TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 W203 2170541-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §34 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W203 2170541-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. IFA-1122560604/160982628, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. IFA-1122560604/160982628, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 10/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 14.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag wurde sie durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie geschieden sei, sich zum sunnitischen Islam bekenne und der Volksgruppe der Araber angehöre. Sie sei in Al-Raqqa geboren und habe dort auch ihren Wohnsitz gehabt. Sie habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und sei danach Hausfrau gewesen. Den Entschluss, ihren Herkunftsstaat zu verlassen, habe sie unmittelbar vor ihrer Ausreise im Jänner 2016 gefasst. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da sie hier die Möglichkeit gesehen habe, Asyl zu bekommen und ein sicheres und ruhiges Leben zu führen. Sie habe Syrien illegal verlassen und sei schlepperunterstützt nach einem etwa dreißigtägigen Aufenthalt in der Türkei und einem etwa viermonatigen Aufenthalt in Griechenland nach Österreich gereist. Nach ihren Fluchtgründen befragt führte sie aus, dass in Syrien Krieg herrsche. Durch den IS und die täglichen Kämpfe sowie Misshandlungen und Ermordungen von Zivilisten sei ihr Leben in Gefahr. Aus diesem Grund sei sie geflüchtet. Eine Schwester der Beschwerdeführerin sei von IS-Terroristen entführt und 2013 getötet worden. Von staatlicher Seite habe sie nichts zu befürchten. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe nie einen Reisepass besessen.

3. Am 29.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Sie legte eine Geburtsurkunde im Original sowie eine deutsche Übersetzung vor und bestätigte die bereits bei der Ersteinvernahme getätigten Angaben zu ihrer Person. Sie gab zusammengefasst an, aus der Stadt Al-Raqqa zu kommen und ihren Reisepass am Weg nach Österreich verloren zu haben. Sie habe vier Schwestern (eine lebe in Saudi-Arabien, eine in Syrien, eine in der Türkei und eine sei vermisst) sowie einen Bruder, der in der Türkei lebe. Die Beschwerdeführerin selbst sei geschieden und habe vier Kinder, von denen sie nicht wisse, wo sie seien; im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien hätten sie sich beim früheren Ehemann der Beschwerdeführerin, der auch der Vater der Kinder sei, befunden. Die Beschwerdeführerin habe Syrien Anfang des Jahres 2016 verlassen. Nach ihren Fluchtgründen befragt führte sie aus, sie habe im Krieg alles verloren. Es sei nicht mehr zumutbar, weiterhin in Syrien zu leben. Es gehe hauptsächlich um ihre Sicherheit. Ihr Leben sei dort in Gefahr. Sie sei auf sich alleine gestellt gewesen, da sie nach der Scheidung niemanden mehr gehabt habe. Befragt nach Problemen mit Gerichten, Sicherheitsbehörden, Geheimdiensten oder dem Militär führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Probleme mit dem IS gehabt. Sie habe sich bei einem "Frauentreffen" öffentlich gegen den IS geäußert und diesen als "Terrororganisation" bezeichnet. Auch sei sie ohne Gesichtsschleier auf die Straße gegangen. Von einem Sittenwächter des IS sei sie aufgefordert worden, ihr Gesicht zu bedecken, was sie aber nicht getan habe. Aus diesen Gründen sei sie verschleppt und eingesperrt worden. Sie habe aber fliehen können, da es Bombardierungen auf das Gebäude, in dem sie eingesperrt gewesen sei, gegeben habe. Es habe auch Folter gegeben, sie persönlich sei aber nicht gefoltert worden. Die geschilderte Festnahme sei Ende 2015 erfolgt, inhaftiert sei die Beschwerdeführerin etwa drei bis vier Monate gewesen. Nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis habe sie bei einer Freundin gewohnt.

4. Am 18.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte sie die bereits bei den bisherigen Einvernahmen getätigten Angaben und legte als Ersatz für den verlorenen Personalausweis eine "Bestätigung über ihre Person", welche ihr ihr Cousin aus Syrien zugeschickt habe, sowie Kopien der Personalausweise ihres Bruders und zweier Schwestern vor. Sie gab an, vier Schwestern zu haben, von denen eine in Saudi-Arabien, eine in der Türkei und zwei in Syrien leben würden, wobei eine der beiden vorher manchmal in der Türkei gelebt habe. Weiters gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, in Damaskus, Al-Raqqa und Al-Hassaka Familienangehörige (Tanten, Cousinen) zu haben. Befragt nach ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass der IS in ihrem Herkunftsgebiet sei. Sie sei im Gefängnis gewesen und aus diesem geflüchtet, weshalb sie nicht mehr dortbleiben habe können. Außerdem bombardiere die Regierung die Gegend und es sei lebensgefährlich, dort zu bleiben. Nachgefragt habe ein IS-Mitglied von ihr verlangt, das Gesicht zu verdecken, weshalb sie mit dieser Person gestritten habe und daraufhin ins Gefängnis gekommen sei. Im Gefängnis sei die Beschwerdeführerin eingeschüchtert und bedroht worden und man habe ihr vorgeschrieben, den ganzen Tag den Koran zu lesen und zu beten. Sie habe zu essen und zu trinken bekommen, sei aber unter psychischem Druck gestanden. Als es einen Luftangriff auf das Gebäude neben dem Gefängnis gegeben habe, seien alle Türen des Gefängnisses geöffnet worden und die Beschwerdeführerin habe entkommen können. Außerhalb des Gefängnisses sei die Beschwerdeführerin nicht bedroht worden.

5. Mit Bescheid vom 11.08.2017, Zl. IFA-1122560604/160982628 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) - zugestellt am 21.08.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 11.08.2017, Zl. IFA-1122560604/160982628 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) - zugestellt am 21.08.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Syrien einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt (gewesen) sei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nur angegeben habe, Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und aufgrund der Gefahr durch die Präsenz des IS verlassen zu haben. Sie habe auch angegeben, dass eine ihrer Schwestern vom IS entführt und bereits im Jahr 2013 getötet worden sei. In der Einvernahme vor der belangten Behörde habe sie angegeben, im Krieg alles verloren zu haben und nach ihrer Scheidung auf sich alleine gestellt gewesen zu sein. Erst auf weitere Nachfrage habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie sich öffentlich gegen den IS geäußert habe und daraufhin verschleppt und eingesperrt worden sei. Sowohl vor der polizeilichen Erstbefragung als auch vor der Einvernahme durch die belangte Behörde sei die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden und ihr sei ausreichend Zeit gegeben worden, ihre Fluchtgründe zu schildern. Dennoch habe sie von sich aus nicht geschildert, dass sie vom IS inhaftiert worden sei. Es handle sich daher um ein spätes, gesteigertes Vorbringen, welches als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen sei sowohl in der Erstbefragung als auch in den beiden Einvernahmen durch die belangte Behörde sehr vage und unkonkret geblieben und die Beschwerdeführerin habe - selbst auf Nachfrage - keine Details oder Hintergrundinformationen angegeben. Auch betreffend die angegebenen Daten sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdeführerin widersprochen, indem sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass ihre Schwester 2013 vom IS getötet worden sei, in den späteren Einvernahmen hingegen ausgeführt habe, dass diese vermisst bzw. in Syrien aufhältig sei. Dieses widersprüchliche Vorbringen indiziere gesamt betrachtet die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit der Person der Beschwerdeführerin. Aus den geschilderten Vorfällen sei eine gegen die Beschwerdeführerin persönlich gerichtete Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu erkennen. Vielmehr handle es sich um Begleiterscheinungen des innerstaatlichen Konfliktes, die keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden.

6. Am 11.09.2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin begründete Angst vor Verfolgung durch den IS habe. Sie sei im Jahr 2015 von Angehörigen des IS festgenommen und inhaftiert worden. Im Gefängnis sei sie gezwungen worden, Teile des Korans auswendig zu lernen, und sie sei mit dem Tod bedroht worden, wenn sie sich zu laut unterhalten habe. Nur durch einen Zufall habe sie aus dem Gefängnis fliehen können. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte sie, vom IS wiederum verfolgt, inhaftiert bzw. im schlimmsten Fall sogar getötet zu werden. Die Heimatstadt der Beschwerdeführerin sei Hochburg des IS und Hauptstadt des "islamischen Kalifats" gewesen, das der IS ausgerufen habe. Die Kämpfte zwischen dem IS und den Syrian Democratic Forces würden mit unverminderter Intensität weitergehen. Darüber hinaus sei die Lage in Syrien für alleinstehende Frauen prekär. Frauen seien schweren geschlechtsspezifischen Verfolgungen und Unterdrückungsmaßnahmen ausgesetzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für ihre Inhaftierung - nämlich der Verstoß gegen bekleidungsbezogene Verbote - sei glaubhaft, da Frauen in Gebieten, die vom IS kontrolliert würden, extremen Einschränkungen in den Bereichen Bewegungsfreiheit, Arbeit und Bekleidung ausgesetzt seien. Frauen seien im syrischen Rechtssystem auch gesetzlich abhängig von ihren Vätern und Ehemännern. In Österreich sei die Beschwerdeführerin nunmehr mit einem syrischen Asylberechtigten verheiratet und habe mit ihm einen gemeinsamen Sohn.

7. Mit Schreiben vom 12.09.2017, eingelangt am 13.09.2017, legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des betreffenden Verfahrensaktes - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 14.07.2016, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

Die Beschwerdeführerin ist rechtswidrig in Österreich eingereist und stellte am 14.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund dieses Antrages wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 11.08.2017 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin war geschieden, ihre vier aus der ersten Ehe stammenden Kinder leben in Syrien bei ihrem damaligen Ehemann. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr in Österreich mit einem syrischen Staatsangehörigen, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, verheiratet und hat mit diesem einen gemeinsamen Sohn.

Gegenständlich liegt kein Familienverfahren vor.

Die Beschwerdeführerin hat Syrien aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien, der schlechten Sicherheitslage sowie ihrer damaligen Angst vor dem IS Anfang des Jahres 2016 verlassen.

Der Heimatbezirk bzw. der letzte Wohnort der Beschwerdeführerin in Syrien befand sich in der Stadt Al-Raqqa. Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten - unter anderem im Gouvernement Al-Raqqa sowie in anderen Regionen des Landes - und rief ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Al-Raqqa aus. Im Oktober 2017 wurde der IS in Al-Raqqa besiegt. Zum aktuellen Zeitpunkt befindet sich die Stadt Al-Raqqa nicht mehr unter der Kontrolle des IS, sondern größtenteils - bis auf minimale Ausnahmen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen - unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte bzw. Milizen, wie der YPG.

Der Beschwerdeführerin droht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Frauen" keine asylrelevante Verfolgung, zumal sich gerade in von Kurden kontrollierten Gebieten keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes - wie z.B. in Gebieten, die unter der Kontrolle des IS stehen - finden. In den Gebieten, die unter dem Einfluss der kurdischen Partei stehen, herrscht eine formale Gleichstellung von Männern und Frauen. Frauenkomitees, Frauenhäuser und Frauenzentren wurden eingerichtet, um Frauen in den Themen Politik, Wirtschaft, Kultur und Recht weiterzubilden und ihnen die Möglichkeit zu geben, über familiäre und soziale Probleme zu sprechen und Lösungen zu finden, wobei auch arabische und christliche Frauen die Zentren nutzen.

Mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin (Schwestern, Tanten, Kinder, Cousinen und Cousins) leben noch in Syrien.

Aus den vorgängigen Ausführungen lässt sich keine individuelle, die Beschwerdeführerin betreffende Verfolgungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 24.8.2018), Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:

Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Wei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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