TE Bvwg Beschluss 2018/10/2 W170 1420256-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W170 1420255-4/9E

W170 1420256-4/10E

W170 1420257-4/9E

W170 1420258-4/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

3. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , und 4. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 11.03.2016, Zlen. 1. 541707700/Vz. 151460720, 2. 810011207/Vz. 151460851, 3. 810011305/Vz. 151460789, 4. 810011403/Vz. 151460878, beschlossen:3. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , und 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 11.03.2016, Zlen. 1. 541707700/Vz. 151460720, 2. 810011207/Vz. 151460851, 3. 810011305/Vz. 151460789, 4. 810011403/Vz. 151460878, beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige

Beschwerde erwogen:

I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:römisch eins. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:

1. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , die beiden letztgenannten minderjährigen Kinder vertreten durch ihre Mutter XXXX , (alle vier: beschwerdeführende Parteien) haben am 31.03.2016 Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der im Spruch bezeichneten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.03.2016 bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerden am 05.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht entschieden hat.1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die beiden letztgenannten minderjährigen Kinder vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , (alle vier: beschwerdeführende Parteien) haben am 31.03.2016 Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der im Spruch bezeichneten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.03.2016 bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerden am 05.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht entschieden hat.

2. Mit Schriftsatz vom 26.09.2018, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, haben die beschwerdeführenden Parteien die Beschwerden zurückgezogen. Es finden sich keine Hinweise, dass die durch eine Rechtsanwältin vertretenen beschwerdeführenden Parteien die Beschwerden nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen haben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da mit Schriftsatz vom 26.09.2018 nunmehr die Beschwerden von der im Spruch genannten Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen.

Folglich sind die Beschwerdeverfahren beendet, die im Spruch genannten Bescheide in Rechtskraft erwachsen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.

Schlagworte

Asylantragstellung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.1420256.4.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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