TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 W110 2124747-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
EStG 1988 §39 Abs1
EStG 1988 §41
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2124747-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.03.2016, GZ: XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm § 47 ff. Fernmeldegebührenordnung mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer vom 01.05.2016 bis 30.11.2016 die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zuerkannt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 15.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:

* eine Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers ab 28.11.2015 bis vorerst 27.11.2016;

* eine Gehaltsabrechnung für Oktober 2015;

* eine Rezeptgebührenbefreiung der Ehefrau des Beschwerdeführers ab 06.11.2015 bis vorerst 05.11.2016;

* eine Information der Wiener Gebietskrankenkasse zum Leistungsanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Kinderbetreuungsgeld;

* die Schulbesuchsbestätigungen von zwei der insgesamt drei Kinder des Beschwerdeführers sowie

* die Meldebestätigungen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und die seiner drei mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder.

2. Mit Schreiben vom 13.01.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung des für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Haushaltseinkommens von € 311,60 mit und forderte ihn zur Nachreichung von Unterlagen ("Mietzinsaufschlüsselung") binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatz überschreite und der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er auf die unter einem beigeschlossene Vorschreibung seiner Hausverwaltung u.a. zur Höhe seiner Miet- und Betriebskosten verwies und um deren Berücksichtigung ersuchte.

6. Am 14.04.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Verfügung vom 27.07.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf.

8. Mit Schreiben vom 07.09.2017 übermittelte der Beschwerdeführer nach Einräumung einer Fristverlängerung u.a. eine Mitteilung des Sozialministeriumservice, wonach seiner Ehefrau in dem angeführten Zeitraum ein Karenzpflegegeld in der näher ausgewiesenen Höhe zuerkannt werde, einen Einkommensnachweis zur Höhe seiner aktuellen Bezüge betreffend den Abrechnungszeitraum August 2017, eine Mietkostenaufschlüsselung seiner Hausverwaltung, eine Studienbestätigung seines Sohnes sowie eine Schulbesuchsbestätigung seiner Tochter.

9. Mit Verfügung vom 17.05.2018, nachweislich zugestellt am 24.05.2018, wurde der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der ihm lediglich bis 27.11.2016 zuerkannten Rezeptgebührenbefreiung zur Vorlage ergänzender Unterlagen, insbesondere zum Nachweis einer Anspruchsgrundlage durch den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen, aufgefordert.

10. Der Beschwerdeführer legte daraufhin keine weiteren Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in einem Fünfpersonenhaushalt einer Mietwohnung, wofür er einen Betrag in der Höhe von monatlich netto € 671,65, der mit 01.07.2017 auf € 746,90 angehoben wurde, an Wohnkosten aufzuwenden hat.

Er geht einer unselbständigen Beschäftigung nach und bezieht ein monatliches Einkommen in der Höhe von netto € 1.619,02, das seit August 2017 monatlich netto € 1.687,42 beträgt.

Seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau bezog im Zeitraum vom 23.10.2014 bis 26.04.2016 monatlich ein Kinderbetreuungsgeld in der Höhe € 632,67. Im Zeitraum vom 27.05.2017 bis einschließlich 26.10.2017 wurde ihr ein Pflegekarenzgeld in der Höhe von monatlich € 738,52 zuerkannt, das mit 01.07.2017 auf einen Betrag von € 709,01 herabgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 28.11.2015 bis einschließlich 27.11.2016 von der Rezeptgebühr befreit.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer im behördlichen sowie im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, seinem eigenen Vorbringen sowie auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist unstrittig.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde

3.1 Gemäß § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig. § 9 Abs 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), sieht korrespondierend dazu die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH in Zusammenhang mit einer Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten vor.

3.2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[...]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]"

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...],

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

3.4 Voraussetzung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung ist nicht nur, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt (vgl. § 48 Fernmeldegebührenordnung), sondern insbesondere auch - und zwar gewissermaßen vorgelagert - der Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 leg.cit. genannten Leistungen, wobei gemäß § 50 Abs. 1 leg.cit. das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen) vom Antragsteller nachzuweisen ist (vgl. BVwG 15.06.2018, W219 2197650-1; zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach § 50 Fernmeldegebührenordnung: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).

3.5 Das Haushalts-Nettoeinkommen, das sich aus der Summe der Einkünfte aller im gemeinsamen Haushalt mit dem Befreiungswerber lebenden Personen zusammensetzt, darf den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3.6 Gegenstand des bekämpften Bescheids ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - teilweise zu Unrecht - abgewiesen wurde:

Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Inkrafttreten des § 48 Fernmeldegebührenordnung idF BGBl. I Nr. 70/2016 am 01.09.2016 können nunmehr "als abzugsfähige Ausgabe", sowohl bei Mietformen im Sinne des Mietrechtsgesetzes als auch des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens geltend gemacht werden.

3.7 Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. 139/1979, erbracht, sohin nicht nach dem Mietrechtsgesetz, und stellen daher durch die seit 01.09.2016 in Kraft getretene Novelle zum RGG (BGBl I 70/2016) erst ab diesem Zeitpunkt abzugsfähige Kosten im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung dar.

Im Zeitraum vom 15.12.2015 (bzw. dem 01.01.2016 als nächstmöglichem Zeitpunkt für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung) bis einschließlich 26.04.2016 ist, gemäß den Feststellungen, das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers mit einem monatlichen Nettobetrag von € 2.251,69 (Einkommen des Beschwerdeführers iHv € 1.619,02 zuzüglich Kinderbetreuungsgeld seiner Ehefrau iHv € 632,67) zu bemessen und überschreitet damit die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. das Haushaltseinkommen übersteigt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Fünfpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im Jahr 2016 € 1.940,09).

Ab dem 27.04.2016 bis einschließlich 27.11.2016 ist auf Grund des Wegfalls des Kinderbetreuungsgelds der Ehefrau des Beschwerdeführers von einem Haushalts-Nettoeinkommen von € 1.619,02, das sich mit 01.09.2016 (infolge des ab diesem Zeitpunkt gemäß der nunmehrigen Rechtslage anzurechnenden Wohnaufwandes von € 671,65) auf einen Betrag von € 947,32 reduzierte, auszugehen, so dass in diesem Zeitraum die maßgebliche Betragsgrenze unter dem für das Jahr 2016 festgelegten Richtwertsatz von € 1.940,09 lag.

3.8 Wie sich aus den Feststellungen, gemäß den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers ergibt, wurde ihm lediglich vom 28.11.2015 bis einschließlich 27.11.2016 eine Rezeptgebührenbefreiung zuerkannt, so dass vor dem Hintergrund der Systematik der Fernmeldegebührenordnung, die die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr neben der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushalts zudem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung bindet, die Anspruchsvoraussetzungen lediglich für diesen Zeitraum als erfüllt anzusehen waren.

Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Z 2 leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der Wohnkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Das bedeutet, dass diese Abzugsposten nur dann auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, etwa im Wege einer Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG, der die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275; 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).

Die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen betreffend die notwendige Heilbehandlung eines seiner Kinder erfüllen diese Voraussetzungen nicht, so dass sie bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens keine Berücksichtigung finden konnten. Im Übrigen beziehen sich die Unterlagen auf den Zeitraum Juni bis August 2017 und waren mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen in diesem Zeitraum schon deshalb nicht anzurechnen.

Soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Kosten für Strom verlangt, ist darauf zu verweisen, dass diese Ausgaben nicht zu den Betriebskosten zählen und daher nicht als Wohnungsaufwand Berücksichtigung finden können (vgl. z.B. BVwG 12.10.2015, W157 2108936-1; 25.04.2017, W110 2122521-1).

Entsprechendes gilt für die von ihm ins Treffen geführten monatlichen Kosten für den Autoabstellplatz, da diese in der taxativen Aufzählung des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung nicht angeführt sind und daher bei der Ermittlung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens keine Berücksichtigung finden können (vgl. BVwG 31.05.2017, W147 2108563-1).

Ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung lagen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung - wie ausgeführt - lediglich im Zeitraum vom 27.04.2016 bis 27.11.2016 (respektive jeweils dem nächsten Monatsersten bzw. -letzten als nächstmöglichem Termin) vor.

Der Beschwerde war somit teilweise Folge zu geben und der abweisende Bescheid mit der Maßgabe abzuändern, dass eine Gebührenbefreiung in diesem Zeitraum zuzuerkennen ist.

Lediglich obiter sei festgehalten, dass selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag des Beschwerdeführers mit Ende der Rezeptgebührenbefreiung und sohin Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nicht abzuweisen, sondern tatsächlich zurückzuweisen wäre, der Beschwerdeführer durch die Abweisung an Stelle einer Zurückweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann (BVwG 31.07.2017, W110 2126259-1).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. der Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht entgegensteht.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Einkommenssteuerbescheid, Gesetzesaufhebung, Kinderbetreungsgeld,
Mitwirkungspflicht, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung, Richtsatzüberschreitung,
Rundfunkgebührenbefreiung, verfassungswidrig, VfGH, Vorlagepflicht,
Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2124747.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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