Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W170 2182209-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 06.12.2017, Zl. 1097546804 - 151905632/BMI-BFA_SBG_AST_01, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige
Beschwerde erwogen:
I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:
1. XXXX (beschwerdeführende Partei) hat am 22.12.2017 eine Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerde am 09.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht entschieden hat.
2. Mit Schriftsatz vom 26.09.2018, am 27.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, hat die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgezogen. Es finden sich keine Hinweise, dass die beschwerdeführende Partei die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (VwGVG), die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da mit Schriftsatz vom 26.09.2018 nunmehr die Beschwerde von der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen.
Folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet, der im Spruch genannte Bescheid in Rechtskraft erwachsen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.
Schlagworte
Asylantragstellung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2182209.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018