Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W180 2170571-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm KLADE, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4220500010, betreffend Direktzahlungen 2015:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm KLADE, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4220500010, betreffend Direktzahlungen 2015:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.03.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen.
2. Mit Bescheid vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2903006010 wies die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) der Beschwerdeführerin 23,82 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr Direktzahlungen in der Höhe von EUR 8.284,75. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein um 73 Cent geringerer Prämienbetrag gewährt (EUR 8.284,02). Die Änderung resultierte daraus, dass die Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen umgestellt und der Beschwerdeführerin 23,8179 (statt 23,82 im Vorbescheid) zugewiesen wurden. Weitere Änderungen erfolgten nicht.
4. Gegen den Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den im Spruch genannten Rechtsanwalt, innerhalb offener Frist Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, die Behörde habe bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche den auf Hutweiden anzuwendenden Reduktionsfaktor zu Unrecht auf zwei näher genannte Schläge angewandt, die laut Begründung des Bescheides nicht im Jahr 2015, aber im Jahr 2013 als Hutweiden beantragt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe aber mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2013 diese Schläge nicht als Hutweiden, sondern als Mähwiese/Dreifachnutzung bzw. Mähwiese/Zweifachnutzung beantragt. Die Beschwerdeführerin habe gegen den Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2013 Beschwerde erhoben, über die Beschwerde sei aber noch nicht entschieden worden. Da der Bescheid betreffend die EBP 2013 noch nicht rechtskräftig sei, könne er nicht als Rechtsgrundlage für den gegenständlich angefochtenen Bescheid herangezogen werden.
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am 04.04.2018, 27.08.2018 und 20.09.2018 eine mündliche Verhandlung durch.
6. Mit Schriftsatz vom 03.10.2018, bei Gericht eingelangt am 05.10.2018, zog die durch den im Spruch genannten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 31.08.2016 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach den Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNr. 24. GP, Erläuterungen zu § 31) erfolgt auch die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.Gemäß Paragraph 31, Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach den Gesetzesmaterialien zum VwGVG Regierungsvorlage 2009 BlgNr. 24. GP, Erläuterungen zu Paragraph 31,) erfolgt auch die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 742).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 742).
Da die Beschwerde mit Schriftsatz vom 03.10.2018 zurückgezogen wurde, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 09.09.2016, Ra 2016/02/0137; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., § 28 K3).Da die Beschwerde mit Schriftsatz vom 03.10.2018 zurückgezogen wurde, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 09.09.2016, Ra 2016/02/0137; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Paragraph 28, K3).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2170571.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018