Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W180 2135890-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm KLADE, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, Zahl II/7-EBP/13-120783070, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.04.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP).
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.01.2014 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in der Höhe von EUR 3.822,11.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den im Spruch genannten Rechtsanwalt, innerhalb offener Frist Beschwerde und focht den Bescheid wegen Nichtgewährung der EBP für 2,28 vorhandene, aber mit dem angefochtenen Bescheid nicht zur Auszahlung gelangte flächenbezogene Zahlungsansprüche an.
4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2016 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am 04.04.2018, 27.08.2018 und 20.09.2018 eine mündliche Verhandlung durch.
7. Mit Schriftsatz vom 03.10.2018, bei Gericht eingelangt am 05.10.2018, zog die durch den im Spruch genannten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach den Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNr. 24. GP, Erläuterungen zu § 31) erfolgt auch die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 742).
Da die Beschwerde mit Schriftsatz vom 03.10.2018 zurückgezogen wurde, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 09.09.2016, Ra 2016/02/0137; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., § 28 K3).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2135890.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018