TE Bvwg Beschluss 2018/10/8 W180 2124111-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W180 2124111-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Berufung von XXXX, Betriebsnummer XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm KLADE, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, Zahl II/7-EBP/12-118685656, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Berufung eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP).

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.12.2012 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine EBP in der Höhe von EUR 3.867,94.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den im Spruch genannten Rechtsanwalt, innerhalb offener Frist Berufung und focht den Bescheid wegen Nichtzuerkennung eines Betrages von EUR 304,81 an.

4. Mit Bescheid vom 13.09.2013, Zahl BMLFUW-LE.4.1.10/1117-I/7/2013, wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Berufung ab.

5. Gegen den zweitinstanzlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 16.03.2016, Zahl 2013/17/0705, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13.09.2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

6. Vom Bundesverwaltungsgericht, auf das zufolge der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens über die Berufung übergegangen war, wurde am 04.04.2018, 27.08.2018 und 20.09.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

7. Mit Schriftsatz vom 03.10.2018, bei Gericht eingelangt am 08.10.2018, zog die durch den im Spruch genannten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin die Berufung gegen den Bescheid der AMA vom 28.12.2012 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach den Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNr. 24. GP, Erläuterungen zu § 31) erfolgt auch die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 742).

Da die als Beschwerde zu behandelnde Berufung mit am 08.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz zurückgezogen wurde, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 09.09.2016, Ra 2016/02/0137; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., § 28 K3).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Einstellung, Mehrfachantrag-Flächen, Verfahrenseinstellung,
Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2124111.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten