TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/11 W120 2191979-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §3 Abs2 Z8
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §47 Abs2 Z2 lita
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W120 2191979-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 8. Februar 2018, GZ 0001850821, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Ihr Antrag vom 5. Dezember 2017 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird zurückgewiesen."

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 5. Dezember 2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Gehörlos oder schwer hörbehindert" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Personen ein: XXXX .

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

-

eine Lohnabrechnung betreffend XXXX ,

-

eine Lohn/Gehaltsabrechnung betreffend die Beschwerdeführerin,

-

zwei Meldebestätigungen sowie

-

ein Lieferschein betreffend Hörgeräte.

2. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 übermittelte die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Antrag auf Befreiung - Nachreichung von Unterlagen" folgendes Schreiben:

"[...] Danke für Ihren Antrag vom [xxx] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Gesetzlicher Anspruch ( zB. Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung, Bestätigung eines Gehörlosenvereins / Bescheid vom Bundessozialamt über den Grad der Gehör.- losigkeit ) von XXXX sowie aktuelles Einkommen / Mitversicherungsbestätigung / Studienbestätigung / Beihilfe von XXXX nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.

[...]

Bei Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte direkt an unsere Abteilung ‚Befreiung': [...]"

3. Mit am 21. Dezember 2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin die bereits vorgelegten Unterlagen und die Seite vier von sechs eines Schreibens des Sozialministeriumservice mit dem Titel "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung".

4. Am 22. Dezember 2017 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz).

* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Aktuelle Bezüge von XXXX , die Aufschlüsselung der Miete, die Außergewöhnlichen Belastungen laut dem Einkommensteuerbescheid und die Anspruchsgrundlage von XXXX wie z. B den Behindertenausweis oder die aktuelle Rezeptgebührenbefreiung bitte nachreichen.

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]"

5. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz)", "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)" und "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt."

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass alle Unterlagen übermittelt worden seien, die "für einen Hörgeschädigten notwendig" seien.

8. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 6. April 2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Juli 2018 erging folgender Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin:

"[...]

2. Ihr Antrag vom 5. Dezember 2017

Mit bei der belangten Behörde am 5. Dezember 2017 eingelangtem Schreiben beantragten Sie die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

-

eine Lohnabrechnung betreffend XXXX ,

-

eine Lohn/Gehaltsabrechnung betreffend die Beschwerdeführerin,

-

zwei Meldebestätigungen sowie

-

ein Lieferschein betreffend Hörgeräte.

Mit am 21. Dezember 2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin die bereits vorgelegten Unterlagen und die Seite vier von sechs eines Schreibens des Sozialministeriumservice mit dem Titel ‚Ergebnis der durchgeführten Begutachtung'.

3. Gesetzliche Grundlagen

[...]

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach zum einen die FGO eine Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. Zum anderen enthält § 4 Abs. 2 FeZG die Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 leg.cit. nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg.cit. genannten Leistungen.

4. Mangelhaftigkeit Ihres Antrages vom 5. Dezember 2017

Sie kreuzten zwar im Punkt 4 des Antragsformulars eine zur Auswahl stehende ‚Anspruchsvoraussetzung', nämliche ‚Gehörlos oder schwer hörbehindert' an (hinsichtlich möglicher ‚Anspruchsvoraussetzungen' beachten Sie den zuvor zitierten § 47 Abs. 1 FGO und § 4 Abs. 2 FeZG), jedoch erbrachten Sie keinen Nachweis (etwa einen Bescheid, mit dem Ihnen der Bezug einer bestimmten Sozialleistung zuerkannt wurde oder ein aktuelles fachärztliches Attest über die Gehörlosigkeit bzw. die schwere Hörbehinderung) hinsichtlich des Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 FGO bzw. in § 4 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen.

Sie werden darauf hingewiesen, dass insbesondere die bereits erfolgte Vorlage der Seite vier von sechs eines Schreibens des Sozialministeriumservice mit dem Titel ‚Ergebnis der durchgeführten Begutachtung' und mit der angeführten Feststellung des Vorliegens einer 30%igen Behinderung bezüglich des einen Ohres und einer 10%igen Behinderung hinsichtlich des anderen Ohres nicht ausreichend ist und eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen aufgrund von Gehörlosigkeit und schwerer Hörbehinderung gemäß § 47 Abs. 2 FGO nicht zulässig ist.

Sie werden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diesen Mangel zu verbessern, dh konkret darzulegen, welcher Befreiungs- bzw. Zuschussgrund (‚Anspruchsvoraussetzung') in Ihrem Fall zum Zeitpunkt der Antragstellung (5. Dezember 2017) vorlag. Weiters haben Sie diesen Bezug auch konkret nachzuweisen (etwa indem Sie einen Bescheid vorlegen, mit dem Ihnen der Bezug zuerkannt wurde).

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Ihre Eingabe vom 5. Dezember 2017 gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG im Rahmen der Beschwerde zurückgewiesen werden."

10. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht hierauf lediglich ein Schreiben vom 14. Juni 2018 betreffend ihre beiderseitige "mittelgradige Perzeptionsschwerhörigkeit".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

3.1.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl I Nr 159/1999, lautet idF BGBl I Nr 70/2016 auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.

[...]"

3.1.3. Die §§ 47-51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, in der Folge: FGO, lauten idF BGBl I Nr 70/2016:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückwies, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. jüngst VwGH 31.01.2018, Ra 2016/10/0121; speziell zur FGO VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242; konkret zum FeZG:

VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 29.10.1992, 92/10/0410; 06.07.1989, 87/06/0054).

3.3. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. auch jüngst VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 130 Abs 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).

3.4. Von der Beschwerdeführerin wurde dem verfahrenseinleitenden Antrag kein tauglicher Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes angeschlossen. Dessen ungeachtet wurde von der belangten Behörde kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt. Aus diesem Grund erging der unter I.9. wiedergegebene Mängelbehebungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht.

Aufgrund dieser Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht brachte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Dr. Thomas Rainer vom 14. Juni 2018 in Vorlage, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen Perzeptionsschwerhörigkeit leidet.

Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass die gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 47 Abs 2 Z 2 lit a FGO und § 3 Abs 2 Z 8 FeZG) von "Gehörlose[n] und schwer hörbehinderten Personen" sprechen und somit der Nachweis der Beschwerdeführerin über das Vorliegen einer mittelgradigen Perzeptionsschwerhörigkeit zum Nachweis einer Anspruchsgrundlage nicht ausreichend ist. Auch die erfolgte Vorlage der Seite vier von sechs eines Schreibens des Sozialministeriumservice mit dem Titel "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" und mit der angeführten Feststellung des Vorliegens einer 30%igen Behinderung bezüglich des einen Ohres und einer 10%igen Behinderung hinsichtlich des anderen Ohres genügt diesbezüglich nicht. Zudem ist eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen aufgrund von Gehörlosigkeit und schwerer Hörbehinderung gemäß § 47 Abs 2 FGO nicht zulässig.

Da die Beschwerdeführerin somit auch nicht den Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erfüllte (zum Nachweis ihrer Anspruchsgrundlage zum Antragszeitpunkt) und die Prozessvoraussetzungen folglich fehlten, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung" abgeändert wurde, abzuweisen (vgl. zu dieser Vorgehensweise VfGH vom 18.06.2014, G5/2014).

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist, Behinderung, Einkommensnachweis,
Fernsprechentgeltzuschuss, Kognitionsbefugnis, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Mängelbehebung, mangelhafter Antrag,
Mangelhaftigkeit, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Nettoeinkommen, Ökostrompauschale, res iudicata,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Unzuständigkeit
BVwG, Vorlagepflicht, Zurückweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W120.2191979.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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