Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
ABGB §1029 Abs1Spruch
W114 2163575-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5356722010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5356722010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 144 Absatz 3 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 23.03.2016 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.1. Am 23.03.2016 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Am 14.06.2016 wurden 14 sonstige Rinder des BF auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben. Die Almauftriebsmeldung für 13 dieser sonstigen Rinder erfolgte elektronisch am 04.07.2016, die Auftriebsmeldung für das 14. sonstige Rind erfolgte elektronisch am 07.07.2016.2. Am 14.06.2016 wurden 14 sonstige Rinder des BF auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben. Die Almauftriebsmeldung für 13 dieser sonstigen Rinder erfolgte elektronisch am 04.07.2016, die Auftriebsmeldung für das 14. sonstige Rind erfolgte elektronisch am 07.07.2016.
Am 20.06.2016 wurden weitere vier Kühe und zehn sonstige Rinder des BF auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben. Die Almauftriebsmeldung durch die Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX erfolgte elektronisch am 07.07.2016.Am 20.06.2016 wurden weitere vier Kühe und zehn sonstige Rinder des BF auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben. Die Almauftriebsmeldung durch die Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 erfolgte elektronisch am 07.07.2016.
3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5356722010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR XXXX . Für die gekoppelte Stützung wurde keine Prämie gewährt. Dazu wird in der Entscheidung angeführt, dass der BF für 14 sonstige Rinder eine Prämie beantragt habe, die jedoch nicht gewährt werden könnte, weil bei allen beantragten sonstigen Rindern die Alm-/Weidemeldung nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden wäre, weshalb diese Tiere nicht als förderfähig berücksichtigt werden hätten können.3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5356722010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR römisch 40 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR römisch 40 . Für die gekoppelte Stützung wurde keine Prämie gewährt. Dazu wird in der Entscheidung angeführt, dass der BF für 14 sonstige Rinder eine Prämie beantragt habe, die jedoch nicht gewährt werden könnte, weil bei allen beantragten sonstigen Rindern die Alm-/Weidemeldung nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden wäre, weshalb diese Tiere nicht als förderfähig berücksichtigt werden hätten können.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 10.01.2017 zugestellt.
4. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.02.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, dass der Almbewirtschafter die Alm-/Weidemeldung eingebracht habe. Es liege offensichtlich ein Eingabefehler vor. Auftriebsdatum sei der 20.06.2016 und Abtriebsdatum der 24.09.2016 gewesen. Er selbst habe keinen Einfluss auf die Almauftriebsmeldung gehabt. Er habe auch keinen Zweifel gehabt, dass die Meldung nicht korrekt gewesen wäre. Darüber hinaus verweise er auf § 8i MOG.4. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.02.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, dass der Almbewirtschafter die Alm-/Weidemeldung eingebracht habe. Es liege offensichtlich ein Eingabefehler vor. Auftriebsdatum sei der 20.06.2016 und Abtriebsdatum der 24.09.2016 gewesen. Er selbst habe keinen Einfluss auf die Almauftriebsmeldung gehabt. Er habe auch keinen Zweifel gehabt, dass die Meldung nicht korrekt gewesen wäre. Darüber hinaus verweise er auf Paragraph 8 i, MOG.
5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, dass der BF für 14 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt habe. Dabei sei die Meldung des Auftriebs für alle sonstigen Rinder außerhalb der 15-tägigen Meldefrist (Auftriebsdatum am 14.06.2016, Eingangsdatum der Auftriebsmeldung 04.07.2016 bzw. für 1 Rind 07.07.2016) erfolgt. Diese Tiere wären im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen worden. Weil die Alpungsdauer höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm-/Weidemeldung Rinder beginnen könnte, ergebe sich der im Bescheid angeführte erste Alpungstag für dieses Tier ausgehend vom Einlangen der verspäteten Alm- / Weidemeldung Rinder.
Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert worden, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder gewährt werden könne, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert wären. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden wäre. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu.Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18 Litera a, VO (EU) 640/2014 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 3, VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Artikel 53, Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO normiert worden, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder gewährt werden könne, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert wären. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden wäre. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu.
Am 07.07.2016 sei auch gemeldet worden, dass 4 Kühe und 10 sonstige Rinder von 20.06.2016 bis 24.06.2016 gealpt werden würden. Diese Meldung sei für alle 14 Rinder verspätet. Lt. dieser Meldung wären die Rinder am 15.07.2016 nicht gealpt gewesen. Sie wären daher nicht beantragt gewesen und wären im Bescheid auch nicht angeführt gewesen. Am 02.02.2017 habe die AMA vom Almobmann der die Alm mit der BNr. XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft eine Korrektur bekommen, dass der Abtrieb nicht am 24.06.2016, sondern erst am 24.09.2016 stattgefunden habe. Diese Korrektur wäre zulässig gewesen und wäre auch durchgeführt worden. Bei der Korrekturbearbeitung sei aber aufgefallen, dass die 3 sonstigen Rinder mit den Ohrmarken XXXX , XXXX und XXXX bereits am 13.09.2016 verkauft worden wären. Daher sei der 13.09.2016 als tatsächlicher Abtriebstag eingetragen worden. Da die Alm- / Weidemeldung Rinder ebenfalls verspätet gewesen wäre und es keine Änderung beim Auszahlungsbetrag gegeben habe, sei kein neuer Bescheid von der AMA verschickt worden. Wäre die Korrektur früher gemacht worden, dann wären alle 28 Rinder im Bescheid als verspätet angeführt worden - eine Auszahlung sei aber für kein Rind möglich gewesen.Am 07.07.2016 sei auch gemeldet worden, dass 4 Kühe und 10 sonstige Rinder von 20.06.2016 bis 24.06.2016 gealpt werden würden. Diese Meldung sei für alle 14 Rinder verspätet. Lt. dieser Meldung wären die Rinder am 15.07.2016 nicht gealpt gewesen. Sie wären daher nicht beantragt gewesen und wären im Bescheid auch nicht angeführt gewesen. Am 02.02.2017 habe die AMA vom Almobmann der die Alm mit der BNr. römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft eine Korrektur bekommen, dass der Abtrieb nicht am 24.06.2016, sondern erst am 24.09.2016 stattgefunden habe. Diese Korrektur wäre zulässig gewesen und wäre auch durchgeführt worden. Bei der Korrekturbearbeitung sei aber aufgefallen, dass die 3 sonstigen Rinder mit den Ohrmarken römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bereits am 13.09.2016 verkauft worden wären. Daher sei der 13.09.2016 als tatsächlicher Abtriebstag eingetragen worden. Da die Alm- / Weidemeldung Rinder ebenfalls verspätet gewesen wäre und es keine Änderung beim Auszahlungsbetrag gegeben habe, sei kein neuer Bescheid von der AMA verschickt worden. Wäre die Korrektur früher gemacht worden, dann wären alle 28 Rinder im Bescheid als verspätet angeführt worden - eine Auszahlung sei aber für kein Rind möglich gewesen.
Gemäß § 6 Abs. 5 iVm Abs. 6 RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm / Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Mit Art. 2 Abs. 2 Z 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG idgF sei die Frist für die Meldung der Alpung im Gegensatz zu anderen Bewegungsmeldungen, für die grundsätzlich eine siebentägige Meldefrist gilt, auf 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs auf die Alm ausgeweitet worden. Aufgrund der bezughabenden Bestimmungen könne bei einer verspäteten Meldung der Alpung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das betroffene Tier ordnungsgemäß registriert worden wäre. Die verspäteten Meldungen des Almobmannes wären dabei dem Auftreiber zuzurechnen (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm / Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Mit Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4, der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG idgF sei die Frist für die Meldung der Alpung im Gegensatz zu anderen Bewegungsmeldungen, für die grundsätzlich eine siebentägige Meldefrist gilt, auf 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs auf die Alm ausgeweitet worden. Aufgrund der bezughabenden Bestimmungen könne bei einer verspäteten Meldung der Alpung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das betroffene Tier ordnungsgemäß registriert worden wäre. Die verspäteten Meldungen des Almobmannes wären dabei dem Auftreiber zuzurechnen vergleiche VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).
Zum Vorbringen im Hinblick auf § 8i MOG werde zum einen ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt habe und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden könne. Zum anderen sei durch die verspätete Meldung die Beihilfefähigkeit im Rahmen der gekoppelten Stützung für die betroffenen Rinder nicht gewährt (vgl. auch EuGH in der Rechtssache C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins), aber weitere Verwaltungssanktionen im Sinne von Kürzungen und Ausschlüssen der Beihilfe gemäß Artikel 31 VO EU 640/2014 wären dadurch nicht zur Anwendung gekommen.Zum Vorbringen im Hinblick auf Paragraph 8 i, MOG werde zum einen ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt habe und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden könne. Zum anderen sei durch die verspätete Meldung die Beihilfefähigkeit im Rahmen der gekoppelten Stützung für die betroffenen Rinder nicht gewährt vergleiche auch EuGH in der Rechtssache C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins), aber weitere Verwaltungssanktionen im Sinne von Kürzungen und Ausschlüssen der Beihilfe gemäß Artikel 31 VO EU 640/2014 wären dadurch nicht zur Anwendung gekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.03.2016 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
1.2. Der BF trieb am 14.06.2016 14 sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. Die Almauftriebsmeldung für 13 dieser Tiere erfolgte elektronisch am 04.07.2016 durch den Bewirtschafter dieser Alm. Die Almauftriebsmeldung für das 14. Tier erfolgte ebenfalls elektronisch am 07.07.2016.1.2. Der BF trieb am 14.06.2016 14 sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf. Die Almauftriebsmeldung für 13 dieser Tiere erfolgte elektronisch am 04.07.2016 durch den Bewirtschafter dieser Alm. Die Almauftriebsmeldung für das 14. Tier erfolgte ebenfalls elektronisch am 07.07.2016.
1.3. Am 20.06.2016 trieb der Beschwerdeführer weitere vier Kühe und zehn sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. Die Meldung des Auftriebes dieser Tiere durch die Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX erfolgte am 07.07.2016.1.3. Am 20.06.2016 trieb der Beschwerdeführer weitere vier Kühe und zehn sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf. Die Meldung des Auftriebes dieser Tiere durch die Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 erfolgte am 07.07.2016.
Sowohl die Meldung der am 14.06.2016 als auch am 20.06.2016 aufgetriebenen Tiere erfolgte nach Ende der 15tägigen Frist innerhalb derer der Auftrieb zu melden wäre.
1.4. Die Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX war beim Übermitteln der verfahrensrelevanten Almauftriebsmeldungen an die AMA Vertreterin des Beschwerdeführers.1.4. Die Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 war beim Übermitteln der verfahrensrelevanten Almauftriebsmeldungen an die AMA Vertreterin des Beschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten wurden nicht festgestellt.
Sofern in den Feststellungen ausgeführt wird, dass die Almauftriebsmeldungen nicht innerhalb der 15tägigen Frist erfolgt wären, wird darauf hingewiesen, dass die 15tägige Frist hinsichtlich des am 14.06.2016 erfolgten Auftriebes am 15.06.2016 begonnen hat und damit am 29.06.2016 um 24. 00 Uhr endete und hinsichtlich des Auftriebes am 20.06.2016 die Frist am 21.06.2016 begann und am 05.07.2016 zu Ende ging. Die am 04.07.2016 bzw. am 07.07.2016 erfolgten Meldungen erfolgten damit außerhalb der 15tägigen Meldefrist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[...].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, Sitzung 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.
Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.
[...].
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
[...]."
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, Sitzung 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:Gemäß Artikel 3, VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:Gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 04.09.2001, S. 23 idF des Beschlusses der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19, lautet auszugsweise:Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 04.09.2001, Sitzung 23 in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, Sitzung 19, lautet auszugsweise:
"Artikel 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Artikel 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
die Registriernummer des Weideplatzes
und für jedes Rind
die individuelle Kennnummer des Tieres;
die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;
das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;
den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, Sitzung 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
18. "ermitteltes Tier":
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."
"Artikel 30
Berechnungsgrundlage
(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[...]."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, Sitzung 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen
[...].
(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.
Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.
[...]."
§§ 8f des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet:Paragraphen 8 f, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, lautet:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f, (1) Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
2. je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."
§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:Paragraph 13, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet:
"Fakultative gekoppelte Stützung