Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W150 2147293-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, ZVR-Zahl 460937540, Alser Straße 20, Atelier, Top 21, 1090 Wien, und den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX, ZVR-Zahl 086506993, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, ZVR-Zahl 460937540, Alser Straße 20, Atelier, Top 21, 1090 Wien, und den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX, ZVR-Zahl 086506993, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen, im Rahmen derer sie im Wesentlichen angab, dass sie in XXXX geboren worden und verheiratet sei. Sie sei Moslem (genauer: Sunnitin) und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Die Beschwerdeführerin habe sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre lang die Hauptschule und drei Jahre lang das Gymnasium, welches sie 2014 mit Matura abgeschlossen habe, besucht. Sie sei ausgebildete Volkschullehrerin und habe diesen Beruf auch ausgeübt. Ihr Vater, ihre Mutter, vier Schwestern und ein Bruder würden noch in Syrien leben. Ihr Ehegatte lebe als Asylberechtigter in Österreich. Syrien verlassen habe sie illegal in die Türkei am 01.05.2016. Sie habe nach Österreich wollen, da ihr Ehemann hier lebe. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie als Volkschullehrerin gearbeitet habe und von der YPG aufgefordert worden sei mitzukämpfen. Daraufhin habe sie sich für die Flucht entschieden. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis.Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen, im Rahmen derer sie im Wesentlichen angab, dass sie in römisch 40 geboren worden und verheiratet sei. Sie sei Moslem (genauer: Sunnitin) und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Die Beschwerdeführerin habe sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre lang die Hauptschule und drei Jahre lang das Gymnasium, welches sie 2014 mit Matura abgeschlossen habe, besucht. Sie sei ausgebildete Volkschullehrerin und habe diesen Beruf auch ausgeübt. Ihr Vater, ihre Mutter, vier Schwestern und ein Bruder würden noch in Syrien leben. Ihr Ehegatte lebe als Asylberechtigter in Österreich. Syrien verlassen habe sie illegal in die Türkei am 01.05.2016. Sie habe nach Österreich wollen, da ihr Ehemann hier lebe. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie als Volkschullehrerin gearbeitet habe und von der YPG aufgefordert worden sei mitzukämpfen. Daraufhin habe sie sich für die Flucht entschieden. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis.
2. Am 14.11.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in welcher sie angab, dass sie Moslem und syrische Staatsangehörige sei. Sie sei zuletzt in Syrien eine Lehrerin in der
4. Klasse Volkschule in allen Fächern in XXXX gewesen. Sie habe ihren letzten Arbeitstag in der Schule glaublich im April 2016 gehabt, ihre Arbeit habe sie aufgrund ihrer Flucht beendet, da sie von der YPG aufgefordert worden war zu kämpfen. In ihrem Heimatort4. Klasse Volkschule in allen Fächern in römisch 40 gewesen. Sie habe ihren letzten Arbeitstag in der Schule glaublich im April 2016 gehabt, ihre Arbeit habe sie aufgrund ihrer Flucht beendet, da sie von der YPG aufgefordert worden war zu kämpfen. In ihrem Heimatort
XXXX sorge die YPG für Sicherheit. Diese Einheit schütze das Gebiet. Syrien verlassen habe sie am 01.05.2016, es sei geplant gewesen, dass die Beschwerdeführerin legal nach Österreich reisen solle, sie sei aber dann schlepperunterstützt mit Hilfe eines gefälschten Reisepasses von der Türkei nach Wien geflogen. Vorgelegt wurde ein Auszug aus dem Geburtseintrag, ein Auszug aus dem Familieneintrag, ein Personalausweis und eine Heiratsurkunde. Befragt zu ihrer Eheschließung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Ehemann übers Internet kennengelernt habe, sein Vater und ihre Schwiegermutter seien verwandt. Die Hochzeit habe nicht stattgefunden, sie habe traditionell geheiratet und diese Ehe sei nachfolgend eingetragen worden. Ihr Ehemann und sie hätten den Schwiegervater bevollmächtigt, die Ehe eintragen zu lassen. Sie habe ihren Ehemann nicht persönlich gekannt, sie hätten sich nur über das Internet unterhalten. Kennengelernt habe sie ihren Ehemann 2015, ihr Ehemann sei bei der Verlobungsfeier nicht anwesend gewesen, die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann das erste Mal in Österreich gesehen. Ihr Vater, ihre Mutter, ihr Bruder sowie die vier Schwestern würden noch in XXXX , Syrien, leben. Ein weiterer Bruder lebe in Deutschland. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie verheiratet sei und zu ihrem Mann habe wollen. Dann habe sich die Lage verschlechtert, zwei Männer der YPG seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten gefordert, dass einer der Familie mit ihnen kämpfen müsse. Die Beschwerdeführerin habe ein Dokument unterschreiben müssen, dass sie sich binnen einer Woche der YPG anschließen würde. Sie hätte statt ihres Bruders, der sich in Deutschland befinde, kämpfen müssen, da sie die älteste Schwester sei. Diese Aufforderung sei Mitte April erfolgt. Weiters sei auch ihr Vater bedroht worden, er müsse seine Kinder zum Militär schicken. Wenn sie sich nicht gefügt und mitgekämpft hätte, wäre sie für ein Jahr und drei Monate eingesperrt worden. Als sich die Beschwerdeführerin schon in Österreich befunden habe, sei bei ihrem Vater nach ihr gefragt worden.römisch 40 sorge die YPG für Sicherheit. Diese Einheit schütze das Gebiet. Syrien verlassen habe sie am 01.05.2016, es sei geplant gewesen, dass die Beschwerdeführerin legal nach Österreich reisen solle, sie sei aber dann schlepperunterstützt mit Hilfe eines gefälschten Reisepasses von der Türkei nach Wien geflogen. Vorgelegt wurde ein Auszug aus dem Geburtseintrag, ein Auszug aus dem Familieneintrag, ein Personalausweis und eine Heiratsurkunde. Befragt zu ihrer Eheschließung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Ehemann übers Internet kennengelernt habe, sein Vater und ihre Schwiegermutter seien verwandt. Die Hochzeit habe nicht stattgefunden, sie habe traditionell geheiratet und diese Ehe sei nachfolgend eingetragen worden. Ihr Ehemann und sie hätten den Schwiegervater bevollmächtigt, die Ehe eintragen zu lassen. Sie habe ihren Ehemann nicht persönlich gekannt, sie hätten sich nur über das Internet unterhalten. Kennengelernt habe sie ihren Ehemann 2015, ihr Ehemann sei bei der Verlobungsfeier nicht anwesend gewesen, die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann das erste Mal in Österreich gesehen. Ihr Vater, ihre Mutter, ihr Bruder sowie die vier Schwestern würden noch in römisch 40 , Syrien, leben. Ein weiterer Bruder lebe in Deutschland. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie verheiratet sei und zu ihrem Mann habe wollen. Dann habe sich die Lage verschlechtert, zwei Männer der YPG seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten gefordert, dass einer der Familie mit ihnen kämpfen müsse. Die Beschwerdeführerin habe ein Dokument unterschreiben müssen, dass sie sich binnen einer Woche der YPG anschließen würde. Sie hätte statt ihres Bruders, der sich in Deutschland befinde, kämpfen müssen, da sie die älteste Schwester sei. Diese Aufforderung sei Mitte April erfolgt. Weiters sei auch ihr Vater bedroht worden, er müsse seine Kinder zum Militär schicken. Wenn sie sich nicht gefügt und mitgekämpft hätte, wäre sie für ein Jahr und drei Monate eingesperrt worden. Als sich die Beschwerdeführerin schon in Österreich befunden habe, sei bei ihrem Vater nach ihr gefragt worden.
3. Mit Bescheid vom 12.01.2017 - zugestellt am 17.01.2017 - wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 12.01.2017 - zugestellt am 17.01.2017 - wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, Religion, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ihrer politischen Einstellung verlassen habe. Es drohe ihr keine asylrelevante Gefahr, sie habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und der allgemeinen schlechten Lage verlassen.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 08.02.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verlassen habe und deswegen Flüchtling im Sinne der GFK sei. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und ihr Ehemann sei im Besitze eines Konventionsreisepasses. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, für die YPG an Kampfhandlungen teilzunehmen und wäre bei einer Rückkehr deswegen einer Verfolgung ausgesetzt.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 08.02.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verlassen habe und deswegen Flüchtling im Sinne der GFK sei. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und ihr Ehemann sei im Besitze eines Konventionsreisepasses. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, für die YPG an Kampfhandlungen teilzunehmen und wäre bei einer Rückkehr deswegen einer Verfolgung ausgesetzt.
5. Mit Schreiben vom 09.02.2017, eingelangt am 13.02.2017, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 30.05.2016, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Name und ist zu dem im Spruch angeführten Datum geboren, ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin ist illegal aus Syrien - unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses - aus Syrien aus- und - über die Türkei - nach Österreich eingereist.
Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX in der syrischen Provinz Al-Hasaka - dieses Gebiet befindet sich unter der Kontrolle von kurdischen Milizen bzw. der YPG -, sie hat Syrien in erster Linie aufgrund der Bürgerkriegssituation bzw. der daraus resultierenden unsicheren Lage verlassen und deswegen bereits durch das BFA subsidiären Schutz erhalten.Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 in der syrischen Provinz Al-Hasaka - dieses Gebiet befindet sich unter der Kontrolle von kurdischen Milizen bzw. der YPG -, sie hat Syrien in erster Linie aufgrund der Bürgerkriegssituation bzw. der daraus resultierenden unsicheren Lage verlassen und deswegen bereits durch das BFA subsidiären Schutz erhalten.
Die Eltern und der Großteil der Geschwister der Beschwerdeführerin leben noch in Syrien. Einer ihrer Brüder lebt in Deutschland.
Der Beschwerdeführerin droht in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund ihrer ethnischen, religiösen oder auch Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen ihrer politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht. Insbesondere droht ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung durch die YPG, daher kann nicht festgestellt werden, dass sie deswegen Syrien verlassen hat.
Der Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25.01.2018:
Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017).
Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).
Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; ausserdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).
Allgemeine Menschenrechtslage
Das Syrian Observatory for Human Rights dokumentierte 331.765 Todesfälle seit dem Beginn der Revolution im Jahr 2011 bis zum 15. Juli 2017, schätzt jedoch dass etwa 475.000 Personen getötet wurden (SOHR 16.7.2017).
Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Gleichzeitig zeigt die Regierung außerdem wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien. Sie schikaniert und inhaftiert Mitglieder der Communist Union Party, der Communist Action Party, der Arab Social Union und islamistischer Parteien (USDOS 3.3.2017).
Die syrische Regierung, regierungstreue Einheiten und Sicherheitskräfte führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in der Haft umkommen bzw. getötet werden. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016, AI 22.2.2017 und USDOS 3.3.2017).
Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vgl. SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vergleiche SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).
Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vgl. UNOCHA 31.7.2017).Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vergleiche UNOCHA 31.7.2017).
Langanhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 22.2.2017). Bezüglich der von Rebellen kontrollierten Bevölkerungszentren setzte die Regierung auf die Strategie, diese vor die Wahl zu stellen, aufzugeben oder zu (ver)hungern, indem sie Hilfslieferungen einschränkte und tausende Zivilisten aus zurückeroberten Gebieten vertrieb (FH 1.2017). Auch Rebellengruppen belagern Gebiete (USDOS 3.3.2017).
Auch aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von wahrgenommenen politischen Andersdenkenden und Rivalen, wobei das Verhalten jedoch zwischen den unterschiedlichen Rebellengruppen variiert (FH 1.2017).
Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah ash-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah ash-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017).
Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 27.6.2017). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 3.3.2017).
IS-Kämpfer sind für Exekutionen von gefangengenommenen Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).IS-Kämpfer sind für Exekutionen von gefangengenommenen Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017).
Gebiete unter kurdischer Kontrolle
Im von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) kontrollierten Gebiet wurde die "Verfassung von Rojava" erstellt, welche als "sozialer Vertrag" zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht (BTI 2016). Es wurden Komitees gegründet, die die Erhaltung des "sozialen Friedens" zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln (FT 23.12.2015). Die von der PYD geführte Verwaltung umfasst neben einer eigenen Polizei auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und Gesetze. Für die Militärgerichtsbarkeit sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verantwortlich (AI 12.7.2017). Die Erbringung öffentlicher Dienste variiert in den kurdisch kontrollierten Gebieten. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch Parallelstrukturen geschaffen. Zum Beispiel fordert die PYD die Bevölkerung dazu auf sich bei den Institutionen der PYD zu registrieren, gleichzeitig müssen sich Bürger jedoch auch bei den örtlichen staatlichen Gerichten um offizielle Dokumente bemühen, da Dokumente der PYD vom syrischen Staat nicht anerkannt werden (CHH 8.12.2017).
Die kurdischen Volksverteidigungskräfte
Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind der bewaffnete Flügel der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) (FIS 23.8.2016). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig. Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als "Freiwilligen" für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kommt es zu Zwangsrekrutierungen, sowohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen, oder zu rechtlichen Konsequenzen (KurdWatch 30.6.2016; vgl. SEM 21.12.2015). In Artikel 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes wird zunächst der Personenkreis definiert, auf den sich das Gesetz bezieht. So heißt es in Artikel 2: "Die Pflicht zur Selbstverteidigung ist eine gesellschaftliche und moralische Pflicht der gesamten Bevölkerung. Aufgrund dessen obliegt es jeder in der Region ansässigen Familie, einen Angehörigen für die Ausübung der Pflicht zur Selbstverteidigung zu stellen."Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind der bewaffnete Flügel der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) (FIS 23.8.2016). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig. Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als "Freiwilligen" für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kommt es zu Zwangsrekrutierungen, sowohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen, oder zu rechtlichen Konsequenzen (KurdWatch 30.6.2016; vergleiche SEM 21.12.2015). In Artikel 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes wird zunächst der Personenkreis definiert, auf den sich das Gesetz bezieht. So heißt es in Artikel 2: "Die Pflicht zur Selbstverteidigung ist eine gesellschaftliche und moralische Pflicht der gesamten Bevölkerung. Aufgrund dessen obliegt es jeder in der Region ansässigen Familie, einen Angehörigen für die Ausübung der Pflicht zur Selbstverteidigung zu stellen."
Artikel 3 führt weiter aus: "Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle männlichen Personen im Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Frauen können sich freiwillig zur Selbstverteidigung verpflichten."
Der Wehrdienst beträgt gemäß Artikel 4 sechs Monate, die in der Regel innerhalb von höchstens einem Jahr abzuleisten sind. Laut Artikel 5 sind Personen, deren Familien "einen Märtyrer aus den Reihen der Volksverteidigungseinheiten, des Asayis [Sicherheitsdienstes] oder der kurdischen Volksbefreiungsbewegung zu beklagen haben" sowie Einzelkinder von der Wehrpflicht befreit. Ferner sind Menschen freigestellt, die die Wehrpflicht aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben können, und darüber ein ärztliches Attest vorweisen können (KurdWatch 5.2015).
Das Grundproblem dieses Gesetzes besteht zum einen darin, dass es nicht von einer dazu legitimierten staatlichen Instanz beschlossen wurde, sondern von einem von der PYD eingesetzten Gremium. Beim bewaffneten Arm der PYD, den YPG, handelt es sich nicht um eine quasistaatliche Armee, sondern um eine Parteimiliz. Zum anderen sieht das Gesetz keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vor (KurdWatch 5.2015).
Die YPG unternimmt umfangreiche Rekrutierungskampagnen - auch aufgrund der Schlacht um Raqqa. Die YPG verkündete kürzlich eine Amnestie für Wehrdienstverweigerer, laut welcher diese die zusätzliche Dienstzeit von üblicherweise 3 Monaten, die als Bestrafung definiert ist, nicht ableisten müssen, sondern nur die reguläre Wehrdienstdauer. Berichten zufolge kommt es in den kurdischen Gebieten zu Zwangsrekrutierungen von Männern und Jungen (BFA 8.2017). Mehrfach ist es zu Fällen gekommen, in denen Männer von der YPG rekrutiert werden, die älter als 30 Jahre waren. Dabei handelte es sich um Personen, die PYD-kritisch politisch aktiv waren, und die mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Rekrutierung abgestraft werden sollten (ES EZKS 3.11.2017).
Während einer Fact Finding Mission der Staatendokumentation des BFA gaben zwei Quellen an, dass es keine Beweise für Zwangsrekrutierungen von Frauen durch die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) gibt, es jedoch einzelne Fälle der Zwangsrekrutierung von Frauen in kleineren lokalen kurdischen Milizen, die gegen den IS kämpfen, geben kann (BFA 8.2017). Laut Eva Savelsberg vom Europäischen Zentrum für Kurdische Studien sind jedoch auch Frauen und Mädchen von Zwangsrekrutierungen betroffen:
KurdWatch und das Europäische Zentrum für Kurdische Studien haben mehrere Fälle recherchiert, in denen minderjährige Mädchen rekrutiert bzw. zwangsrekrutiert wurden. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen kurdische Frauen, die der YPG zunächst freiwillig beitraten, daran gehindert wurden, die YPG wieder zu verlassen (ES EZKS 3.11.2017).
Organisationen wie Human Rights Watch, den Vereinten Nationen und KurdWatch zufolge rekrutiert die YPG sogar Kinder, einige nicht älter als zwölf Jahre, um sie im Kampf einzusetzen. Nurman Ibrahim Khalifa etwa wurde von der YPG entführt, als sie dreizehn Jahre alt war, und in ein PKK-kontrolliertes Lager in Irakisch-Kurdistan verschleppt. Während ihres Zwangsaufenthaltes dort wurde sie Zeugin, wie eine achtzehnjährige Frau nach mehreren Fluchtversuchen aus dem Lager öffentlich von einer PKK-Funktionärin hingerichtet wurde. Der tote Körper der Frau wurde in den nahe gelegenen Fluss geworfen. Derartige Brutalität ist eher die Regel als die Ausnahme; Zwangsrekrutierungen sind seit ihrer Einführung zu einem der Hauptgründe junger, kurdischer Männer geworden, aus den kurdischen Regionen zu fliehen. Dies trifft nicht auf junge Araber zu: Im Gegensatz zu Kurden sind sie nicht von Zwangsrekrutierungen betroffen. Wenn Araber in den kurdischen Gebieten rekrutiert werden, dann vom syrischen Regime (ES BFA 8.2017).
Die syrische Regierung zog sich 2012 weitgehend aus der Jazira Region im Nordosten Syriens zurück, hat ihre Kontrolle jedoch in zwei urbanen Zentren der Region, Hassakah und Teilen von Qamishli, aufrechterhalten. Die PYD kontrolliert den Großteil der Jazira, abgesehen von diesen beiden urbanen Zentren. Die Regierung hat in der Jazira jedoch noch immer essentielle Machtstrukturen inne, weshalb in dieser Region ein duales Sicherheitsarrangement herrscht. Die administrativen Strukturen der Regierung und der PYD überschneiden sich, zumindest in Bezug auf Überwachung und die Militarisierung der lokalen Bevölkerung. So kann es jungen Männern in der Jazira-Region passieren, dass sie von beiden Seiten zum verpflichtenden Wehrdienst einberufen werden, weil keine der beiden Gruppierungen die offiziellen Militärdienstdokumente der jeweils anderen anerkennt (BFA 8.2017).
Frauen
Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (FH 1.2017).
Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation und vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der Arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch, weil Frauen Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden. Aufgrund der Kampfhandlungen (orig. shelling) zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt (BFA 8.2017).
In oppositionellen Gebieten, welche von radikalislamistischen Gruppen kontrolliert werden (z.B. in Idlib oder umkämpften Gebieten östlich von Damaskus), sind Frauen besonders eingeschränkt. Es ist schwer für sie, für einfache Erledigungen das Haus zu verlassen. Außerdem ist es schwierig für sie zu arbeiten, weil sie unter Druck stehen, zu heiraten. Dies hängt jedoch von der Region ab (BFA 8.2017).
Extremistische Gruppierungen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert(e), wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 3.3.2017; vgl. BFA 8.2017). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei anderen Frauen durchsetzten soll (USDOS 3.3.2017). Familien werden auch gezwungen ihre Töchter an IS-Kämpfer zu verheiraten. Jabhat Fatah ash-Sham [Anm.: vormals Jabhat al-Nusra] ist Frauen gegenüber etwas weniger restriktiv, die Situation ist jedoch ähnlich. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikalislamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet (BFA 8.2017).Extremistische Gruppierungen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert(e), wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 3.3.2017; vergleiche BFA 8.2017). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei anderen Frauen durchsetzten soll (USDOS 3.3.2017). Familien werden auch gezwungen ihre Töchter an IS-Kämpfer zu verheiraten. Jabhat Fatah ash-Sham [Anm.: vormals Jabhat al-Nusra] ist Frauen gegenüber etwas weniger restriktiv, die Situation ist jedoch ähnlich. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikalislamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet (BFA 8.2017).
Rückkehr
Laut der International Organization for Migration (IOM) sind zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon sind Binnenvertriebene gewesen und 7 Prozent kehrten aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurück. Rückkehrer aus der Türkei und Jordanien kehrten hauptsächlich in die Provinzen Aleppo und Hassakah zurück (IOM 11.8.2017). Am Beginn des Jahres kam es zur Rückkehr von etwa 150.000 Personen (Zeitraum Januar-April 2017) nach Ost-Aleppo, wobei die Dauerhaftigkeit dieser Rückkehr fragwürdig ist, da die Zahl der beschädigten Unterkünfte in Ost-Aleppo sehr hoch ist (IDMC 2017).
Die Hauptfaktoren, die die Entscheidung zurückzukehren, beeinflussen, sind primär die Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, den Zustand des eigenen Besitzes/Grundstücks zu prüfen und in manchen Fällen auch die tatsächliche oder wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen des Landes (UNHCR 30.6.2017 und IOM 11.8.2017). Andere Rückkehrgründe können eine Verschlechterung der ökonomischen Situation am Zufluchtsort oder soziokulturelle Probleme sein (Die Presse 14.8.2017, vgl. IOM 11.8.2017).Die Hauptfaktoren, die die Entscheidung zurückzukehren, beeinflussen, sind primär die Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, den Zustand des eigenen Besitzes/Grundstücks zu prüfen und in manchen Fällen auch die tatsächliche oder wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen des Landes (UNHCR 30.6.2017 und IOM 11.8.2017). Andere Rückkehrgründe können eine Verschlechterung der ökonomischen Situation am Zufluchtsort oder soziokulturelle Probleme sein (Die Presse 14.8.2017, vergleiche IOM 11.8.2017).
Das Konzept von Binnenvertriebenen ist jedoch viel weiter gefasst, als jenes von Flüchtlingen. Binnenvertriebene sind all jene, die ihr Zuhause verlassen haben und dabei sehr kurze oder auch weite Entfernungen zurückgelegt haben. Kürzere Distanzen erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr. Beispielsweise kehren viele IDPs aus West-Aleppo nach Ost-Aleppo zurück, oder viele IDPs aus den Vorstädten von Damaskus kehrten in die Vororte Qabun oder Qudsaya zurück, nachdem diese von der syrischen Armee wieder erobert wurden. Das hauptsächliche Hindernis bei der Rückkehr bleibt das Fehlen von Sicherheit, wobei diese Einschätzung von der geogr