TE Vwgh Beschluss 2018/9/20 Ra 2018/09/0024

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1 impl;
B-VG Art130 Abs1 Z2;
B-VG Art132 Abs2;
GSpG 1989 §56a Abs1;
GSpG 1989 §56a Abs2;
GSpG 1989 §56a Abs3;
GSpG 1989 §56a;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer, Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der F Kft in S, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 8. Jänner 2018, LVwG-2- 24/2017-R8, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Am 28. November 2017 erhob die revisionswerbende Partei beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg Maßnahmenbeschwerde gegen die "Anbringung von Amtssiegeln an der Eingangstür" durch die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde im Zuge einer Kontrolle eines von der revisionswerbenden Partei betriebenen Lokals nach dem Glücksspielgesetz "ab 26.04.2017". Ihr sei bislang kein schriftlicher Betriebsschließungsbescheid zugestellt worden. Die Monatsfrist gemäß § 56 Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) sei daher abgelaufen und die Betriebsschließung außer Kraft getreten. 1 Am 28. November 2017 erhob die revisionswerbende Partei beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg Maßnahmenbeschwerde gegen die "Anbringung von Amtssiegeln an der Eingangstür" durch die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde im Zuge einer Kontrolle eines von der revisionswerbenden Partei betriebenen Lokals nach dem Glücksspielgesetz "ab 26.04.2017". Ihr sei bislang kein schriftlicher Betriebsschließungsbescheid zugestellt worden. Die Monatsfrist gemäß Paragraph 56, Absatz 3, Glücksspielgesetz (GSpG) sei daher abgelaufen und die Betriebsschließung außer Kraft getreten.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit § 31 VwGVG als verspätet zurück; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig. Dies begründete es in der Sache zusammengefasst damit, dass maßgeblich für den Fristenlauf bei einer Maßnahmenbeschwerde das Wissen des Betroffenen vom zu bekämpfenden Verwaltungsakt sei. Spätestens als die revisionswerbende Partei mit Schreiben vom 19. Juni 2017 die belangte Behörde ersucht habe, die Amtssiegel zu entfernen, sei sie von der gegenständlichen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Kenntnis gewesen. Die sechswöchige Beschwerdefrist sei demnach zum Zeitpunkt der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde bereits abgelaufen gewesen. Ob ein Betriebsschließungsbescheid erlassen worden sei, könne hier dahinstehen. Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurück; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig. Dies begründete es in der Sache zusammengefasst damit, dass maßgeblich für den Fristenlauf bei einer Maßnahmenbeschwerde das Wissen des Betroffenen vom zu bekämpfenden Verwaltungsakt sei. Spätestens als die revisionswerbende Partei mit Schreiben vom 19. Juni 2017 die belangte Behörde ersucht habe, die Amtssiegel zu entfernen, sei sie von der gegenständlichen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Kenntnis gewesen. Die sechswöchige Beschwerdefrist sei demnach zum Zeitpunkt der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde bereits abgelaufen gewesen. Ob ein Betriebsschließungsbescheid erlassen worden sei, könne hier dahinstehen. Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende außerordentliche Revision.

4 Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, dass es sich beim Anbringen der Amtssiegel und der faktischen Entziehung der Verfügungsgewalt über das Lokal um ein Dauerdelikt handle. Es liege in dem Betriebsschließungsverfahren, in dem kein Betriebsschließungsbescheid ergehe, somit - wie bei einer Beschlagnahme - eine die gesamte Dauer umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (Hinweis auf VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531, 0603, betreffend eine Beschlagnahme).

7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt:

8 § 56a Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung 8 Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung

BGBl. I Nr. 118/2016, lautet (auszugsweise):Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, lautet (auszugsweise):

"Betriebsschließung

§ 56a. (1) Besteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stillegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.Paragraph 56 a, (1) Besteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stillegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

  1. (2)Absatz 2,Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 1 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, daß der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz eins, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz eins, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, daß der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
  2. (3)Absatz 3,Über eine Verfügung nach Abs. 1 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.Über eine Verfügung nach Absatz eins, ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

..."

9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine von der Behörde gemäß § 56a Abs. 1 GSpG verfügte Betriebsschließung - solange kein Bescheid gemäß § 56 Abs. 3 GSpG erlassen worden ist - als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar (vgl. etwa VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937, mwN). Wurde jedoch ein Betriebsschließungsbescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (siehe etwa zur Anbringung eines Amtssiegels VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924). 9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine von der Behörde gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG verfügte Betriebsschließung - solange kein Bescheid gemäß Paragraph 56, Absatz 3, GSpG erlassen worden ist - als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar vergleiche , etwa VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937, mwN). Wurde jedoch ein Betriebsschließungsbescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (siehe etwa zur Anbringung eines Amtssiegels VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924).

10 Das Gleiche gilt für den Fall, dass die mündlich verfügte Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 2 GSpG aufgehoben wurde. Einer solchen Aufhebung kommt die Aufhebungsfiktion des § 56a Abs. 3 GSpG gleich (siehe VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0114). 10 Das Gleiche gilt für den Fall, dass die mündlich verfügte Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, Absatz 2, GSpG aufgehoben wurde. Einer solchen Aufhebung kommt die Aufhebungsfiktion des Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG gleich (siehe VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0114).

11 Galt aber die Maßnahme der Betriebsschließung - wie die revisionswerbende Partei selbst in ihrer Maßnahmenbeschwerde vorbrachte - mangels Erlassung eines Betriebsschließungsbescheids als aufgehoben, bezog sich diese Wirkung auch auf alle damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen, die als Einheit zu werten sind (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060; 13.4.2018, Ra 2018/02/0038, jeweils zum Wiener Wettengesetz). Eine Aufhebung der bereits als aufgehoben anzusehenden Maßnahme erwiese sich in diesem Fall als rechtswidrig (ebenso VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060).

12 Durch die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde durch das Verwaltungsgericht wurde die revisionswerbende Partei daher nicht in den von ihr geltend gemachten Rechten verletzt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den in der Revision zitierten, auf den vorliegenden Fall mangels Einschlägigkeit nicht anwendbaren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über Schubhaftbeschwerden. Die in der Revision aufgeworfene Frage der Berechnung der Frist des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG bei einer mündlich angeordneten Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz stellt sich im vorliegenden Fall somit nicht entscheidungswesentlich. 12 Durch die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde durch das Verwaltungsgericht wurde die revisionswerbende Partei daher nicht in den von ihr geltend gemachten Rechten verletzt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den in der Revision zitierten, auf den vorliegenden Fall mangels Einschlägigkeit nicht anwendbaren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über Schubhaftbeschwerden. Die in der Revision aufgeworfene Frage der Berechnung der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG bei einer mündlich angeordneten Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz stellt sich im vorliegenden Fall somit nicht entscheidungswesentlich.

13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. 13 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 2018

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090024.L00

Im RIS seit

23.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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