TE Vwgh Beschluss 2018/10/2 Ra 2018/08/0164

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Veröffentlicht am 02.10.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AVG §38;
AVG §56;
GSVG 1978 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des K N in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Henslerstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2018, Zl. W228 2171658- 1/22E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revsionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht seien nicht befugt gewesen, einen Bescheid über die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu erlassen. Er habe einen Bescheid "über einen Rückstandsausweis" bzw. über seine Beitragspflicht beantragt. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde die Frage, "ob die Pflichtversicherung als Vorfrage zur Beitragspflicht gesondert (bescheidmäßig) beurteilt werden kann oder gar eine Pflicht zur getrennten oder gemeinsamen Beurteilung besteht", nicht einheitlich beantwortet.

5 Das trifft nicht zu. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Pflichtversicherung ist zulässig, auch wenn die strittige Frage in einem Bescheid über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen als Vorfrage entschieden werden könnte. Den Sozialversicherungsträgern kommt eine umfassende Feststellungsbefugnis zu (VwGH 11.12.2013, 2013/08/0178; 16.5.1995, 94/08/0295).

6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080164.L00

Im RIS seit

23.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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