TE OGH 2018/9/20 12Ns40/18f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2018
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 17/15 (DV 30/15) des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der allfälligen Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 17/15 (DV 30/15) des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der allfälligen Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten ***** gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 28. Mai 2018, AZ D 17/15 (DV 30/15), nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 20 Ds 8/18h, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten ***** gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 28. Mai 2018, AZ D 17/15 (DV 30/15), mit dem die von ihm gemäß § 390a Abs 2 StPO iVm § 77 DSt zu ersetzenden Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens festgesetzt wurden, zu entscheiden.Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 20 Ds 8/18h, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten ***** gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 28. Mai 2018, AZ D 17/15 (DV 30/15), mit dem die von ihm gemäß Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, DSt zu ersetzenden Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens festgesetzt wurden, zu entscheiden.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen Senats, der in diesem Verfahren unter anderem bereits zu AZ 20 Os 6/16g über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das verurteilende Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 18. Jänner 2016 entschieden (TZ 35) und schließlich zu AZ 20 Ds 1/18d seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 13. November 2017 (TZ 57), mit dem der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens (neuerlich; vgl TZ 44, 54) abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben hat (TZ 63). An den Entscheidungen über die Beschwerden gegen die Abweisung der Wiederaufnahme hat Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab infolge Ausgeschlossenheit gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 4 StPO nicht mitgewirkt.Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen Senats, der in diesem Verfahren unter anderem bereits zu AZ 20 Os 6/16g über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das verurteilende Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 18. Jänner 2016 entschieden (TZ 35) und schließlich zu AZ 20 Ds 1/18d seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 13. November 2017 (TZ 57), mit dem der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens (neuerlich; vergleiche TZ 44, 54) abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben hat (TZ 63). An den Entscheidungen über die Beschwerden gegen die Abweisung der Wiederaufnahme hat Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab infolge Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, StPO nicht mitgewirkt.

Den Vorsitzenden betreffende Ausschließungsgründe liegen nunmehr nicht vor:

Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt (RIS-Justiz RSGemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt (RIS-Justiz RS

0125149). Ausgeschlossenenheit auch im Rechtsmittelverfahren vorbefasster Richter begründet jedoch nur eine positive Entscheidung über die Wiederaufnahme, weil es nur dann überhaupt zu einem erneuerten Verfahren kommt (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 33 f).0125149). Ausgeschlossenenheit auch im Rechtsmittelverfahren vorbefasster Richter begründet jedoch nur eine positive Entscheidung über die Wiederaufnahme, weil es nur dann überhaupt zu einem erneuerten Verfahren kommt vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 33 f).

Aber auch für den Fall, dass die nun zu behandelnde Beschwerde auch ein neuerlich als Wiederaufnahmeantrag zu behandelndes Vorbringen enthält, begründet dies keine Ausgeschlossenheit nach der zitierten Gesetzesstelle, weil über ein solches nicht vom erkennenden Senat, sondern gemäß § 77 Abs 1 DSt iVm § 357 Abs 1 StPO wiederum vom Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden wäre.Aber auch für den Fall, dass die nun zu behandelnde Beschwerde auch ein neuerlich als Wiederaufnahmeantrag zu behandelndes Vorbringen enthält, begründet dies keine Ausgeschlossenheit nach der zitierten Gesetzesstelle, weil über ein solches nicht vom erkennenden Senat, sondern gemäß Paragraph 77, Absatz eins, DSt in Verbindung mit Paragraph 357, Absatz eins, StPO wiederum vom Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden wäre.

Da bei der nunmehr heranstehenden Entscheidung auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO keine Da bei der nunmehr heranstehenden Entscheidung auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO keine

Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit denen der Richter in der selben Sache bereits befasst war (vgl Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit denen der Richter in der selben Sache bereits befasst war vergleiche

12 Ns 78/17t mwN), ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab von der Entscheidung über die eingangs bezeichnete Beschwerde nicht

ausgeschlossen.

Textnummer

E122889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00040.18F.0920.000

Im RIS seit

25.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten