RS Lvwg 2018/9/25 VGW-221/079/2552/2017/A, VGW-221/079/2555/2017/A

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §6 Abs1
VwGVG §17
B-VG Art. 10 Abs1 Z8
B-VG Art. 112
B-VG Art. 115 Abs2
B-VG Art. 118 Abs4
B-VG Art. 130 Abs1 Z1 B-VG
B-VG Art. 132 Abs6
B-VG Art. 151 Abs51 Z8
WStV 1968 §75 Abs1
GewO 1994 §286 Abs1
GewO 1994 §289
GewO 1994 §293
GewO 1994 §337 Abs1

Rechtssatz

Da der durch Art. 118 Abs. 4 B-VG vorgegebene Instanzenzug für das marktrechtliche Widerrufs- und Räumungsverfahren nicht ausgeschlossen wurde, waren Bescheidbeschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen die im eigenen Wirkungsbereich ergangenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien in diesem Stadium gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG nicht zulässig. Da die vorliegenden Begehren des nicht rechtskundig vertretenen Rechtsmittelwerbers aber grundsätzlich auf eine Sachentscheidung der nächstzuständigen Stelle gerichtet sind (zumal die  Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde das VGW gar nicht erwähnt), ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung hier nicht schadet, die Rechtsmittel daher als gemäß § 61 Abs. 3 AVG fristgerecht eingebrachte Berufungen gelten (vgl. sg. VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029;  18.03.2013, 2011/16/0200) und von der belangten Behörde der nach den landesrechtlichen Organisationsvorschriften zuständigen Stelle vorzulegen sind. Sofern sich aus diesen Vorschriften nichts anderes ergibt, wäre die Funktion der zweiten Instanz im Hinblick auf Art. 118 Abs. 5 B-VG vom Gemeinderat wahrzunehmen (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/02/0012, mwV). Aus dem Vorgesagten folgt, dass das VGW die ihm vorgelegten Rechtsmittel wegen Unzuständigkeit, nicht jedoch wegen Unzulässigkeit der Beschwerden im Wortsinn (iSv Begehren auf ausschließlich gerichtliche Sachentscheidung) zurückzuweisen hat. In diesem Licht ist auch davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel erhalten bleibt und sich Wiedereinsetzungsanträge wegen Versäumung der Berufungsfrist aufgrund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung erübrigen.

Schlagworte

Sachliche Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, zweistufiger Instanzenzug, administrativer Instanzenzug, Ausschluss des zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzuges, Materiengesetzgeber, Organisationsgesetzgeber, Bundesverfassungsgesetzgeber, Interpretation, Berufungsbehörde

Anmerkung

VwGH v. 12.11.2021, Ro 2019/04/0001; Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.079.2552.2017.A

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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