RS Lvwg 2018/9/25 VGW-221/079/2552/2017/A, VGW-221/079/2555/2017/A

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §6 Abs1
VwGVG §17
B-VG Art. 10 Abs1 Z8
B-VG Art. 112
B-VG Art. 115 Abs2
B-VG Art. 118 Abs4
B-VG Art. 130 Abs1 Z1 B-VG
B-VG Art. 132 Abs6
B-VG Art. 151 Abs51 Z8
WStV 1968 §75 Abs1
GewO 1994 §286 Abs1
GewO 1994 §289
GewO 1994 §293
GewO 1994 §337 Abs1

Rechtssatz

Eine Argumentation dahingehend, dass die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm lit. J. der Anlage im Verhältnis zu Art. 112, 115 und 118 quasi eine Art implizite „lex specialis“ darstellen soll, die über den Wortlautgehalt der Behördenauflösung und des Verfahrensübergangs hinaus – ausschließlich für das Bundesland Wien – auf Dauer und materienübergreifend einen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges verankert hätte, überzeugt auch in systematischer Hinsicht nicht: Dem Verfassungsgesetzgeber, der selbst von einem auch für die Gesetzgebung relevanten Bestimmtheitsgebot in Form des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) ausgeht, ist nämlich nicht zuzusinnen, zuerst an exponierter und sachlogischer Stelle (Abschnitt A des fünften Hauptstücks betreffend Gemeinden; Abschnitt B des vierten Hauptstücks betreffend die Bundeshauptstadt Wien) eine explizite Grundregelung zu treffen und diese gleichzeitig versteckt, nämlich verwoben in eine Anhäufung von Übergangsbestimmungen mit natur- und erwartungsgemäß zeitlich begrenzt relevantem Inhalt und hier wiederum nur implizit und unter der Voraussetzung eines besonderen Interpretationsaufwands, wieder auszuhebeln. Auch in den Materialien findet sich kein einziger in diese Richtung weisender Anhaltspunkt. Nebenbei sei noch bemerkt, dass die Annahme eines generellen bundesverfassungsrechtlichen Ausschlusses des innergemeindlichen  Instanzenzuges für das Bundesland Wien die Regelung des § 75 Abs. 1 zweiter Satz WStV entbehrlich erscheinen ließe.

Schlagworte

Sachliche Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, zweistufiger Instanzenzug, administrativer Instanzenzug, Ausschluss des zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzuges, Materiengesetzgeber, Organisationsgesetzgeber, Bundesverfassungsgesetzgeber, Interpretation, Berufungsbehörde

Anmerkung

VwGH v. 12.11.2021, Ro 2019/04/0001; Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.079.2552.2017.A

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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