RS Lvwg 2018/9/25 VGW-221/079/2552/2017/A, VGW-221/079/2555/2017/A

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §6 Abs1
VwGVG §17
B-VG Art. 10 Abs1 Z8
B-VG Art. 112
B-VG Art. 115 Abs2
B-VG Art. 118 Abs4
B-VG Art. 130 Abs1 Z1 B-VG
B-VG Art. 132 Abs6
B-VG Art. 151 Abs51 Z8
WStV 1968 §75 Abs1
GewO 1994 §286 Abs1
GewO 1994 §289
GewO 1994 §293
GewO 1994 §337 Abs1

Rechtssatz

Gemäß dem auf die Bundeshauptstadt Wien anzuwendenden Art. 115 Abs. 2 B-VG bestimmt sich der allfällige Ausschluss des Prinzips des zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzuges (Art. 118 Abs. 4) nach den allgemeinen Vorschriften des B-VG, sohin insbesondere nach den Kompetenzregelungen der Art. 10 ff. Ein solcher Ausschluss obliegt daher ausschließlich dem verfassungsrechtlich zuständigen Materiengesetzgeber, woran auch der Umstand nichts ändert, dass eine entsprechende Regelung nicht zwingend im jeweiligen Materiengesetz zu erfolgen hat. Wurde der Instanzenzug daher durch den Landesgesetzgeber in einer Gemeindeordnung bzw. einem Stadtstatut – wie gegenständlich im oben zitierten § 75 Abs. 1 WStV idgF – generell ausgeschlossen, so kann dies bei verfassungskonformer Interpretation nur für Materien gelten, die in der Gesetzgebung Landessache sind. Für Angelegenheiten, die in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers fallen, kommen in erster Linie einschlägige Materiengesetze in Betracht. Ein genereller (materienübergreifender) Ausschluss des Instanzenzuges durch einfaches Bundesgesetz könnte wohl insofern problematisch sein, als dadurch - im Zusammenhalt mit entsprechenden landesgesetzlichen Ausschlüssen - das verfassungsrechtlich etablierte Prinzip des zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzuges unterlaufen bzw. dezimiert würde.

Schlagworte

Sachliche Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, zweistufiger Instanzenzug, administrativer Instanzenzug, Ausschluss des zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzuges, Materiengesetzgeber, Organisationsgesetzgeber, Bundesverfassungsgesetzgeber, Interpretation, Berufungsbehörde

Anmerkung

VwGH v. 12.11.2021, Ro 2019/04/0001; Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.079.2552.2017.A

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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