RS Lvwg 2018/9/21 LVwG-2017/20/2460-7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht:

Norm

BAO §299

Rechtssatz

Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Art 7 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte (vgl VfSlg 7082/1973; VfgH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, 99/17/0258).

Schlagworte

Pflichtbeitrag Tourismusverband; Gleichheitsgrundsatz; Beitragsgruppenverordnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.2460.7

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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