RS Lvwg 2018/9/21 LVwG-2017/20/2460-7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht:

Norm

BAO §299

Rechtssatz

In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.06.2002, 98/17/0332; ua).

Schlagworte

Pflichtbeitrag Tourismusverband; Gleichheitsgrundsatz; Beitragsgruppenverordnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.2460.7

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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