RS Lvwg 2018/9/6 LVwG-AV-466/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

GewO 1994 §13 Abs3 Z1
GewO 1994 §26 Abs2

Rechtssatz

Ob im Verfahren zur Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung (§ 26 Abs 2 GewO) von der Erfüllung der Zahlungspflicht auszugehen ist, ist unter Bedachtnahme auf die gesamte wirtschaftliche Situation der betreffenden Person zu beurteilen. Es kommt also auf die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Erfüllung von Zahlungspflichten an. Dies setzt jedenfalls voraus, dass die betreffende Person über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit abdecken zu können (vgl.  VwGH 92/04/0210).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Ausschluss; Gewerbeausübung; Nachsicht; finanzielle Leistungsfähigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.466.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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