Entscheidungsdatum
12.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I407 2127523-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Außenstelle Wien vom 12.06.2018, Zl. 830756410/180296290 + 1664659, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Außenstelle Wien vom 12.06.2018, Zl. 830756410/180296290 + 1664659, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2013 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2016 abgewiesen.
Mit Erkenntnis des BVwG zur Geschäftszahl I407 2127523-1/7E vom 15.06.2016 wurde der die Beschwerde gegen Spruchpunkte I, II, IV und V als unbegründet abgewiesen und der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. an das BFA zurückverwiesen. Die Entscheidung erwuchs am 15.06.2016 in Rechtskraft II. Instanz.Mit Erkenntnis des BVwG zur Geschäftszahl I407 2127523-1/7E vom 15.06.2016 wurde der die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch vier und römisch fünf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. an das BFA zurückverwiesen. Die Entscheidung erwuchs am 15.06.2016 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2018 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: "Meine alten Asylgründe bleiben aufrecht. Dazu kommen Probleme und Schwierigkeiten mit meiner Familie, aufgrund eines Erbschaftsstreites. Es gab Gewalttätigkeiten und ich bin von der Polizei geflüchtet. Ich werde noch immer von meinen Familienmitgliedern bedroht. Im Jahr 2016 ist ein Cousin im Zuge dieser Streitigkeiten von einem anderen Cousin ermordet worden."
3. Mit dem Bescheid vom 12.06.2018, Zl. 830756410/180296290 + 1664659, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.04.2015 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).3. Mit dem Bescheid vom 12.06.2018, Zl. 830756410/180296290 + 1664659, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.04.2015 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 09.07.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag).
5. Mit Schriftsatz vom 10.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.07.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung und ist im arbeitsfähigen Alter.
Er nimmt folgende Medikamente ein:
Mirtazepin 30 mg
Quetialan 200 mg
Quetiapin 100 mg
Sertralin 50 mg
Der Beschwerdeführer hält sich seit (mindestens) 06.06.2013 in Österreich auf.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater XXXX, vier Brüdern und einer Schwester und lebt in Algerien. Darüber hinaus leben noch viele Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen in Algerien. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Frankreich. Er steht noch mit einem Bruder in Algerien in Kontakt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater römisch 40 , vier Brüdern und einer Schwester und lebt in Algerien. Darüber hinaus leben noch viele Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen in Algerien. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Frankreich. Er steht noch mit einem Bruder in Algerien in Kontakt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine fünfzehnjährige Arbeitserfahrung als Hilfsarbeiter, Bauarbeiter und Verkäufer in Algerien. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde wie folgt verurteilt:
01) LG XXXXvom 01.04.2015 RK 01.04.2015
§ 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMGParagraph 15, StGB Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. 2. Fall, 27 (2)