TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 I407 2162442-1

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Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I407 2162442-1/14E

Gekürzte Ausfertigung des am 29.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie Dr. Harald NEUSCHMID als beisitzenden Richter und Dr. Edith EGGER als beisitzende Laienrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice (SMS), Landesstelle Tirol, vom 15.05.2017, Zl. 63774735700029, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2018 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Kreis der begünstigt Behinderten gehört, mit der Maßgabe, dass der GdB 50 v.H. beträgt.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Grad der Behinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I407.2162442.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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