Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2165213-2/9E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 07.08.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TUNESIEN, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdient gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl RD Steiermark Außenstelle Graz vom 20.03.2017, Zl. 1098971607 - 161717132/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdient gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl RD Steiermark Außenstelle Graz vom 20.03.2017, Zl. 1098971607 - 161717132/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 22.12.2016 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen, weil er am 21.12.2016 im Bundesgebiet betreten worden sei und sich ohne gültiges Reisedokument und ohne gültigen Aufenthaltstitel in Österreich aufhielt. Er sei bereits am 15.12.2015 betreten worden, wo er angegeben habe, keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Am 22.12.2016 gab er vor der belangten Behörde an, Probleme in Tunesien zu haben, sich bereits seit einem Jahr in Österreich aufzuhalten und hier in Sicherheit leben zu wollen. Terroristen und Islamisten hätten ihn haben wollen. Österreich behandle die Menschen gut. Er wolle in Österreich leben. Er teilte mit, einen Asylantrag stellen zu wollen und gab als Grund dafür an, "dass alle jungen Burschen in meinem Ort in Tunesien bedroht werden. Wie sollen entweder mitkommen oder wir werden getötet."
2. In seiner Ersteinvernahme durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 22.12.2016 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz wie folgt begründete: "Die Terroristen waren in unserem Dorf und wollten mich dazu zwingen meine Heimat gegen die Regierung zu verteidigen. Ich lehnte dies vehement ab. Sie drohten mir, mich zu tötn, wenn ich zur Polizei gehe. Sie kamen einmal in der Woche und fragen immer wieder. Ich habe einen Freund in Österreich, denn der sagte ich soll nach Österreich kommen, weil sie mir Asyl geben und ich ganz normal hier leben kann."
3. Mit Ladung vom 28.02.2017 lud die belangte Behörde den Beschwerdeführer für 07.03.2017, 08:00 Uhr, zur niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Asylantrag. Diese Ladung konnte dem Beschwerdeführer durch Organe der Landespolizeidirektion Wien nicht zugestellt werden, da der Beschwerdeführer an verschiedenen Tagen zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten nicht an der gemeldeten Hauptwohnsitzadresse in Wien angetroffen werden konnte. Die beim ersten Zustellversuch hinterlegte Verständigung wurde bei späteren Zustellversuchten unberührt vorgefunden.
4. Mit neuerlicher Ladung vom 08.03.2017 lud die belangte Behörde den Beschwerdeführer für 17.03.2017, 08:00 Uhr, zur niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Asylantrag. Auch diese Zustellung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien scheiterte. Der Beschwerdeführer meldete sich trotz Hinterlegung einer Verständigung nicht bei der angegebenen Dienststelle. Die Ladung wurde durch Hinterlegung zugestellt.
5. Mit dem Bescheid vom 20.03.2017, Zl. 1098971607 - 161717132/BMI-BFA_STM_RD, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt.5. Mit dem Bescheid vom 20.03.2017, Zl. 1098971607 - 161717132/BMI-BFA_STM_RD, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 08.06.2017, per E-Mail der belangten Behörde am 08.06.2017, 17:58 Uhr, zugestellt, stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen" und erhob "das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang". Er beantragte "I. den hier angefochtenen Bescheid - behelfsweise unter Heranziehung anderer als der hier geltend gemachten Rechte - zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG [zu] gewähren; II. falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig auf[zu]greifen (vgl zur Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts inhaltliche Rechtswidrigkeit) bzw allenfalls dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer zu bestellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; in eventu III. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durch[zu]führen; IV. den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück[zu]verweisen (§ 66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und 4 VwGVG); V. für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG fest[zu]stellen, dass der Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien zukommt; sowie VI. fest[zu]stellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist; VII. sowie in eventu die ordentliche Revision zu[zu]lassen."6. Mit Schriftsatz vom 08.06.2017, per E-Mail der belangten Behörde am 08.06.2017, 17:58 Uhr, zugestellt, stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen" und erhob "das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang". Er beantragte "I. den hier angefochtenen Bescheid - behelfsweise unter Heranziehung anderer als der hier geltend gemachten Rechte - zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG [zu] gewähren; römisch zwei. falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig auf[zu]greifen vergleiche zur Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts inhaltliche Rechtswidrigkeit) bzw allenfalls dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer zu bestellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; in eventu römisch drei. eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durch[zu]führen; römisch vier. den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück[zu]verweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG); römisch fünf. für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG fest[zu]stellen, dass der Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien zukommt; sowie römisch sechs. fest[zu]stellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BVA-VG auf Dauer unzulässig ist; römisch sieben. sowie in eventu die ordentliche Revision zu[zu]lassen."
Inhaltlich erstattete der Beschwerdeführer ein Vorbringen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und als Beschwerdegründe die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Erlassung des Bescheides ohne die zuvor erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers, aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung und aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache.
7. Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde und Bezug habenden Verwaltungsakt vor und verzichtete auf die Durchführung und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
8. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung leitete das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Zuständigkeit gemäß § 6 AVG iVm § 16 VwGVG an die belangte Behörde weiter.8. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung leitete das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Zuständigkeit gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 16, VwGVG an die belangte Behörde weiter.
9. Mit Bescheid vom 17.04.2018, 1098971607 - 161717132/BMI-BFA_STM_AST_01, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG statt.9. Mit Bescheid vom 17.04.2018, 1098971607 - 161717132/BMI-BFA_STM_AST_01, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG statt.
10. Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und verzichtete auf die Durchführung und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
11. Am 07.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und die Sach- und Rechtslage, insbesondere die Lage in Tunesien, erörtert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verkündete sogleich mündlich das Erkenntnis. Noch vor mündlicher Verkündung des Erkenntnisses beantrage die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung eines allenfalls mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachstehende weitere Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachstehende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Tunesien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument mit dem Flugzeug aus Tunesien in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt über Mazedonien und Serbien nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 15.12.2015 in Österreich auf.
Am 22.12.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater XXXX und der Mutter XXXX lebt in Fernanda in Tunesien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater römisch 40 und der Mutter römisch 40 lebt in Fernanda in Tunesien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte vier Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als Taglöhner. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Tunesien hat er eine Chance auch hinkünftig im tunesischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er geht in Österreich keiner offiziellen Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung (Verpflegung Erwachsene von monatlich EUR 215,00 und Miete Einzelperson in Höhe von EUR 150,00).
Der Beschwerdeführer arbeitet am Markt als Verkäufer von Kleidung. Er verfügt über keine Gewerbeberechtigung und auch über keine Beschäftigungsbewilligung.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nur über private Kontakte zu Arabern und spricht kein Deutsch. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer ist lediglich interessiert, wirtschaftlich gesichert in Österreich leben zu können. Im Übrigen ist er auch weiterhin in der arabisch-tunesischen Kultur verankert.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tunesien von Terroristen bedroht worden wäre.
Es besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Tunesien aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird. Er hat Tunesien verlassen, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern.
Den Asylantrag stellte der Beschwerdeführer erst nach einem zumindest knapp einem Jahr unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, als er für sich wusste, dass er in Österreich bleiben wollte, um einen Ausweis und damit verbunden einen Aufenthaltstitel zu erhalten.
Im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr der Folter, der Todesstrafe, einer unmenschlichen Strafe oder unmenschlichen Behandlung und auch nicht eine Verletzung oder Gefährdung seiner körperlichen Integrität durch einen nationalen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 20.03.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 21.07.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht den aktuellen Länderinformationsbericht mit dem Beschwerdeführer erörtert und diese Ergebnisse seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat, der willens und im Stande ist, seine Staatsbürger zu schützen. Die Grund- und Freiheitsrechte, insbesondere die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit, sind in Tunesien seit der Revolution von 2011 faktisch gewährleistet. Die Versammlungsfreiheit wurde nach 2011 wiederhergestellt und eine Amnestie für politische Gefangene durchgeführt. Die neue tunesische Verfassung enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Das Recht friedlicher Versammlungen und Demonstrationen ist verfassungsrechtlich garantiert. Lediglich während des Ausnahmezustandes zuletzt im Jahr 2015 war dieses Recht eingeschränkt. De jure verbotene Demonstrationen wurden trotz Verbots de facto geduldet und auf deren gewaltsame Auflösung verzichtet. Die tunesische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit. Tunesien hat das Zusatzprotokoll zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe am 29.06.2011 ratifiziert. Im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen werden Misshandlungen von Inhaftierten durch Sicherheitskräfte gemeldet. Die in Tunesien für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat sowie für bestimmte Delikte im Zusammenhang mit Terrorismus und Geldwäsche vorgesehene Todesstrafe wird von Gerichten verhängt, aber seit 1991 nicht mehr vollstreckt. Todesurteile werden häufig durch Amnestie in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Illegal aus Tunesien ausgereisten Personen droht nach dem Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Im Wesentlichen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in Zitaten höchstgerichtlicher Judikatur, ohne einen Anhaltspunkt dafür anzugeben, welche Relevanz diese Judikatur im gegenständlichen Fall haben könnte. Der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen oder Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Der in Pkt I festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und steht unstrittig fest.Der in Pkt römisch eins festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und steht unstrittig fest.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.08.2018. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Dass der Beschwerdeführer sich seit 15.12.2015 in Österreich aufhält und erst am 22.12.2016 einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.12.2016 durch die belangte Behörde.
Die Feststellungen zu seiner Reise von Tunesien über die Türkei und den Balkan nach Österreich stützen sich auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Ersteinvernahme am 22.12.2016. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 angibt, er sei von Libyen über das Meer illegal in die Türkei eingereist, so erscheint dies nicht glaubhaft. Zum einen ist eine Seereise von Libyen in die Türkei aufgrund der geographischen Gegebenheiten unglaubhaft, im Falle der Nutzung eines Schiffes ist die Route nach Italien weitaus plausibler. Zum anderen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung angibt, legal mittels Flugzeug in die Türkei eingereist zu sein, und nun mehr als eineinhalb Jahren dieses Faktum bestritten wird. Seine diesbezügliche Begründung, er sei jung gewesen und habe Angst gehabt, vermag nicht zu plausibilisieren, weshalb er anlässlich der Erstbefragung diesbezüglich die Unwahrheit gesagt haben sollte, zumal an dieses Faktum keinerlei Konsequenzen gebunden sind. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass seine diesbezügliche Aussage und ausweichende Erklärung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft ist und seine Angabe anlässlich der Erstbefragung zutrifft.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2018 sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer am Markt Kleidung verkauft, über keine Gewerbeberechtigung und über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt, ergibt sich aus der diesbezüglichen Angabe vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 07.08.2018.
Dass der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher, kultureller und sprachlicher Hinsicht verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks vom Beschwerdeführer in dieser mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer nicht der deutschen Sprache mächtig ist, basiert auf dem persönlich gewonnenen Eindruck vom Beschwerdeführer, der auch auf einfache - nicht übersetzte - Fragen des erkennenden Richters nur stark gebrochen und weitgehend unverständlich auch Deutsch antworten konnte und bereits die Frage nach einem Deutschkurs nur mit Hilfe des Dolmetschers für die arabische Sprache zu beantworten wusste. Damit einher geht auch das gänzliche Fehlen von Kursteilnahmebestätigungen und Prüfungszertifikaten, wie es bei einem seit Dezember 2015 andauernden Aufenthalts zu erwarten wäre. Dass sich der Beschwerdeführer auch nicht um eine Integration in Österreich in kultureller und sozialer Hinsicht bemüht, ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass