Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2162955-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. NIGERIA, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 02.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. NIGERIA, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 02.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 29.01.2015 legal mit gültigem Reisedokument von Nigeria nach Dubai und weiter nach Griechenland. Er reiste am 04.02.2015 mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat und stellte am gleichen Tag bei der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Auf dem Weg vom Flughafen zur Polizeiinspektion habe er seinen Reisepass verloren.1. Der Beschwerdeführer reiste am 29.01.2015 legal mit gültigem Reisedokument von Nigeria nach Dubai und weiter nach Griechenland. Er reiste am 04.02.2015 mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat und stellte am gleichen Tag bei der Polizeiinspektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Auf dem Weg vom Flughafen zur Polizeiinspektion habe er seinen Reisepass verloren.
2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz, dass ihm in Nigeria unterstellt worden sei homosexuell zu sein. Darüber hinaus habe er Angst vor der Terrororganisation BOKO HARAM. Als weiteren Fluchtgrund gab er an, dass er in Österreich arbeiten möchte. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.03.2017 gab er, dass er nicht homosexuell sei, allerdings im betrunken Zustand mit einem Freund Sex gehabt zu haben. Er sei dann weggelaufen und hätte ihm ein Mann einen Reisepass und ein Visum für Griechenland besorgt. Er hätte einen Monat bei diesem Mann gelebt und als BOKO HARAM begonnen hätte die Häuser zu zerstören und die Menschen zu ermorden sei er ausgereist. Darüber hinaus gab er an, dass er aus einer armen Familie stammen würde und für seine jüngeren Brüder Sorgen müsse. Seine Brüder würden zu ihm aufschauen und Hilfe von ihm erwarten. Er habe allerdings keine Möglichkeit gehabt ihnen zu Helfen. Aus Österreich könne er seinen Brüdern besser helfen.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.08.2015, rechtskräftig seit 07.08.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.08.2016, rechtskräftig seit 06.12.2016, wurde der Beschwerdeführer abermals wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.08.2015, rechtskräftig seit 07.08.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.08.2016, rechtskräftig seit 06.12.2016, wurde der Beschwerdeführer abermals wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
4. Mit dem Bescheid vom 02.06.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem Bescheid vom 02.06.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung Beschwerde erhoben und im Wesentlichen das Vorliegen eines rechtswidrigen Bescheides moniert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der I(g)bo an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument aus Nigeria nach Dubai und weiter nach Griechenland. Er reiste am 04.02.2015 mit dem Flugzeug nach Österreich ein. Er hält sich seit (mindestens) 04.02.2015 in Österreich auf.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater XXXX, den Brüdern XXXX und XXXX lebt in Nigeria. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater römisch 40 , den Brüdern römisch 40 und römisch 40 lebt in Nigeria. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Grundschule, fünf Jahre die XXXX bzw. die XXXX. Er arbeitete anschließend als XXXX. Aufgrund seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Grundschule, fünf Jahre die römisch 40 bzw. die römisch 40 . Er arbeitete anschließend als römisch 40 . Aufgrund seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.08.2015, XXXX, rechtskräftig seit 07.08.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.08.2016, XXXX, rechtskräftig seit 06.12.2016, wurde der Beschwerdeführer abermals wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der mit Urteil vom 07.08.2015, XXXX, bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde widerrufen.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.08.2015, römisch 40 , rechtskräftig seit 07.08.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.08.2016, römisch 40 , rechtskräftig seit 06.12.2016, wurde der Beschwerdeführer abermals wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der mit Urteil vom 07.08.2015, römisch 40 , bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde widerrufen.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in der Unterkunft
XXXX.römisch 40 .
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Gründe glaubhaftmachen, insbesondere nicht, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Gründe glaubhaftmachen, insbesondere nicht, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund asylrelevanter Verfolgung infolge einer behaupteten Homosexualität verlassen bzw. er im F