Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
I403 2127867-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl. 1027137207/14844691, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl. 1027137207/14844691, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Spruchpunkt II. und den ersten Teil des ersten Satzes des Spruchpunktes III., mit dem kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 vergeben wurde, wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., Spruchpunkt römisch zwei. und den ersten Teil des ersten Satzes des Spruchpunktes römisch drei., mit dem kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vergeben wurde, wird als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der zweite Teil des ersten Satzes des Spruchpunktes III., mit dem kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 vergeben wurde, sowie der sonstige Spruchpunkt III. behoben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der zweite Teil des ersten Satzes des Spruchpunktes römisch drei., mit dem kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vergeben wurde, sowie der sonstige Spruchpunkt römisch drei. behoben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.
III. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, stellte am 01.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung am selben Tag als Fluchtgrund an: "Ich habe meine Heimat verlassen, da mein Vater gestorben ist und ich auch keinen Kontakt zu meiner Familie - Mutter und Bruder - hatte. Ich war allein und hatte keine Arbeit. Auch war es aussichtslos. Als ich diesem LKW-Fahrer, der Obst transportierte, dies erzählte, nahm mich dieser mit nach Libyen. [...] Ich habe lediglich Probleme, da ich alleine bin und niemanden habe. Sonst hatte ich mit keiner Behörde oder Polizei Probleme."
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.09.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erklärte er, dass bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum falsch aufgenommen worden sei; er nannte ein Geburtsdatum, wonach er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen wäre.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2014 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrages festgestellt. Die Abschiebung nach Italien wurde für zulässig erklärt. Das BFA ging von einer Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und die Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014, Zl. W161 2013051-1/3E stattgegeben und der Bescheid vom 03.10.2014 behoben, da nicht ausreichend ermittelt worden sei, wann der Beschwerdeführer tatsächlich geboren sei.
Mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 14.01.2015 wurde festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer zuletzt behauptete Geburtsdatum im Rahmen des Möglichen liege.
Eine weitere niederschriftliche Einvernahme des inzwischen volljährigen Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fand am 26.01.2016 statt. Der Beschwerdeführer erklärte nunmehr, in Guinea bedroht zu sein, weil sein Vater für das Verschwinden zweier Kinder verantwortlich gemacht und getötet worden sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde für nicht glaubhaft erachtet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde für nicht glaubhaft erachtet.
Dagegen wurde fristgerecht am 01.06.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben. Das Fluchtvorbringen wurde nochmals wiederholt und der belangten Behörde vorgeworfen, sich unzureichend damit auseinandergesetzt zu haben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2016 vorgelegt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2017 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.
Am 13.11.2017 wurden das Zertifikat A2 vom 06.06.2016, eine Bestätigung des Abschlusses der Übergangsstufe der BMHS vom 30.06.2017 sowie eine Bestätigung über die Teilnahme am Lehrgang zum Pflichtschulabschluss vorgelegt; am 12.03.2018 wurde eine Bestätigung des bfi vom 22.02.2018 über den Besuch des Pflichtschulabschlusslehrgangs und über die positive Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie ein Empfehlungsschreiben der Wohnortgemeinde des Beschwerdeführers vom 01.03.2018 eingebracht. In Letzterem wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Asylverfahrens in mehreren Gastronomiebetrieben vor Ort sofort eine Beschäftigung erhalten würde.
Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dem Verein Menschenrechte Österreich, wurde mit der Ladung für eine mündliche Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea vom 08.03.2017 übermittelt. Am 20.04.2018 langte dazu eine Stellungnahme ein, in welcher auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD zu Guinea vom 09.11.2015, betitelt "Informationen zur Lage Oppositioneller" verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer würde in Guinea über keinerlei Netzwerk oder Familie verfügen, so dass ihm eine Rückkehr nicht zumutbar wäre. Vorgelegt wurden zwei Empfehlungsschreiben und das Zeugnis über die "PSA Prüfung:
Gesundheit und Soziales" vom 21.03.2018.
Am 23.04.2018 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholte. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.01.2018 zur aktuellen Situation für Rückkehrer nach Guinea übergeben; in einer dazu erstatteten schriftlichen Stellungnahme vom 07.05.2018 wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer in Guinea keine Unterstützung vorfinden würde. Darüber hinaus wurden das Zertifikat B1 vom 27.04.2018 und eine Einstellungszusage als Lehrling einer Bäckerei vorgelegt.
Am 08.05.2018 langte ein weiteres Empfehlungsschreiben ein. Am 16.07.2018 wurden das Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung vom 09.07.2018, das Zeugnis über die "Abschlussprüfung in Berufsorientierung" vom 03.07.2018 und das Zeugnis über die "Abschlussprüfung in Natur und Technik" vom 05.07.2018 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person, zum Fluchtvorbringen und zur Integration des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Guineas. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Peul an und ist muslimischen Glaubens. Vor seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seiner Familie in XXXX. Feststellungen über seine Familie in Guinea können nicht getroffen werden.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Guineas. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Peul an und ist muslimischen Glaubens. Vor seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seiner Familie in römisch 40 . Feststellungen über seine Familie in Guinea können nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer verließ Guinea im Juni 2010 und hielt sich zunächst in Libyen auf, ehe er im Sommer 2014 über Italien ins österreichische Bundesgebiet einreiste.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Bewohnern von XXXX ermordet wurde und der Beschwerdeführer infolgedessen Verfolgung durch die Stadtbewohner zu befürchten hätte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Guinea wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peul verfolgt werden würde. Es wäre ihm möglich und zumutbar, entweder in seinem Heimatort XXXX oder in Conakry eine neue Existenz aufzubauen.Es ist nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Bewohnern von römisch 40 ermordet wurde und der Beschwerdeführer infolgedessen Verfolgung durch die Stadtbewohner zu befürchten hätte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Guinea wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peul verfolgt werden würde. Es wäre ihm möglich und zumutbar, entweder in seinem Heimatort römisch 40 oder in Conakry eine neue Existenz aufzubauen.
Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben; allerdings sind besondere Aspekte einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung hervorgekommen: Er hat in den vier Jahren seines Aufenthaltes in Österreich außergewöhnlich gute Deutschkenntnisse erworben, hat den Pflichtschulabschluss nachgeholt und sich in seiner Wohngemeinde außerordentlich gut integriert. Ihm stehen verschiedene Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme offen, so dass von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist.
1.2. Zur Situation in Guinea:
Die folgenden Feststellungen wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea vom 08.03.2017 entnommen:
Politische Lage
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vgl. CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a).Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vergleiche CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a).
Wahlen auf Ebene der Gemeinden (Bürgermeister und Gemeinderäte) haben seit Inkrafttreten der neuen Verfassung nicht stattgefunden. Die Durchführung von Kommunalwahlen noch vor den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2015 war - im Zusammenhang mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses und der Besetzung der Wahlbüros - eine zentrale Forderung der Opposition, der jedoch nicht nachgekommen wurde. Kommunalwahlen waren für das erste Halbjahr 2016 vorgesehen, sind aber zwischenzeitlich auf Februar 2017 terminiert (AA 12.2016a).
Die Parlamentswahlen wurden bis September 2013 mehrfach verschoben (BS 2016). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People (Rassemblement du Peuple Guinéen, RPG) von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen. Durch die "Rainbow Alliance" Koalition mit sieben kleineren Parteien, die jeweils einen Sitz haben, kam die Regierungspartei auf eine Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze, andere Parteien halten 17 Sitze (BS 2016).
Quellen:
Sicherheitslage
In Guinea bestehen politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen (EDA 16.2.2017; vgl. BMEIA 24.2.2017). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 24.2.2017; vgl. FD 21.2.2017). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden (AA 24.1.2017). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 24.2.2017).In Guinea bestehen politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen (EDA 16.2.2017; vergleiche BMEIA 24.2.2017). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 24.2.2017; vergleiche FD 21.2.2017). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden (AA 24.1.2017). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 24.2.2017).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.4.2016). Die Autonomie der guineischen Justiz ist stark beeinträchtigt. Sie bietet praktisch keinen Rechtschutz für normale Bürger (BS 2016). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.4.2016).Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.4.2016). Die Autonomie der guineischen Justiz ist stark beeinträchtigt. Sie bietet praktisch keinen Rechtschutz für normale Bürger (BS 2016). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.4.2016).
Trotz der bestehenden Probleme, hat das Justizministerium begonnen, das Justizwesen wesentlich zu reorganisieren, um die Rechtsprechung zu verbessern (HRW 12.1.2017).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei- und Gendarmerie- Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und das Generalsekretariat des Vorsitzes, verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 13.4.2016).
Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient. Es gibt mehrere Berichte über Sicherheitsdienstbehörden, die ihre Befehle ignorieren und auf übermäßige Gewalt zurückgreifen (USDOS 13.4.2016). Es gibt außerdem zahlreiche Vorwürfe über unprofessionelles Verhalten, Diebstahl und Erpressung (HRW 12.1.2017). Sicherheitskräfte folgen nur selten dem Strafgesetzbuch und verwaltungskonforme Kontrollen über die Polizei sind ineffektiv (USDOS 13.4.2016). Disziplin innerhalb der und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte scheinen sich zu verbessern (HRW 12.1.2017). Mitglieder der Sicherheitskräfte sind jedoch in mehreren Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung (BS 2016) oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als Reaktion auf Proteste und Kriminalität (HRW 12.1.2017).
Quellen: