Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I404 2203641-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 16.07.2018, Zl. 1171265905/171180314, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 16.07.2018, Zl. 1171265905/171180314, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass es seiner Familie sehr schlecht gehe. Sie hätten kein Geld und kein Essen. Er habe ihnen helfen wollen und daher Gambia verlassen.
2. Am 11.06.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nunmehr im Wesentlichen vor, dass er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könne, da eine kriminelle Organisation, welcher sein Vater angehört habe, ihn foltern und umbringen würde.
3. Mit dem Bescheid vom 16.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem Bescheid vom 16.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, senegalesischer Staatsbürger und sunnitischer Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Mandinka an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer besuchte zumindest 2 Jahre lang die Grundschule. Im Senegal wohnen noch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein. Er hält sich seit mindestens 16.10.2017 in Österreich auf.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch und besuchte bisher keinen Deutschkurs. Er verfügt über keine maßgeblichen freundschaftlichen Kontakte. Seit kurzem besucht er einen Fußballverein und nimmt dort am Training teil.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Senegal von Angehörigen einer kriminellen Organisation, welcher sein Vater angehört habe, gefoltert und getötet werden würde.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Senegal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Senegal:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 16.07.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Senegal vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat.
1. Politische Lage
Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 11.2017a, vgl. AA 2.2018a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 6.3.2018). Im Allgemeinen werden die demokratischen Institutionen des Landes von allen Akteuren respektiert (BS 2018).Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 11.2017a, vergleiche AA 2.2018a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 6.3.2018). Im Allgemeinen werden die demokratischen Institutionen des Landes von allen Akteuren respektiert (BS 2018).
Macky Sall löste im März 2012 nach einem demokratischen Wahlkampf Abdoulaye Wade (2000-2012) als Präsidenten ab (AA 6.3.2018; vgl. BS 2018). Seit diesem friedlichen Machtwechsel gilt der Senegal wieder als beispielhaft für Demokratie und Achtung von konstitutionellen Rahmenbedingungen (BS 2018). Bei einem durch Präsident Sall initiierten Verfassungsreferendum wurde im März 2016 eine Reihe von Reformen verabschiedet, darunter die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre, die Limitierung auf zwei Amtszeiten, und ein Höchstalter für Staatspräsidenten von 75 Jahren bei Amtsantritt (AA 6.3.2018). Die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten soll jedoch erst in der nächsten Amtsperiode eines Staatspräsidenten wirksam werden. Somit läuft Macky Salls jetzige Amtszeit verfassungsgemäß bis 2019 (AA 2.2018a).Macky Sall löste im März 2012 nach einem demokratischen Wahlkampf Abdoulaye Wade (2000-2012) als Präsidenten ab (AA 6.3.2018; vergleiche BS 2018). Seit diesem friedlichen Machtwechsel gilt der Senegal wieder als beispielhaft für Demokratie und Achtung von konstitutionellen Rahmenbedingungen (BS 2018). Bei einem durch Präsident Sall initiierten Verfassungsreferendum wurde im März 2016 eine Reihe von Reformen verabschiedet, darunter die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre, die Limitierung auf zwei Amtszeiten, und ein Höchstalter für Staatspräsidenten von 75 Jahren bei Amtsantritt (AA 6.3.2018). Die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten soll jedoch erst in der nächsten Amtsperiode eines Staatspräsidenten wirksam werden. Somit läuft Macky Salls jetzige Amtszeit verfassungsgemäß bis 2019 (AA 2.2018a).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 30.7.2017 statt. Dabei trug die Regierungskoalition "Benno Bokk Yakaa" von Präsident Sall den klaren Sieg davon. Die Wahlbündnisse "Wattu Senegaal" des ehemaligen Präsidenten Wade und "Manko Taxawou Senegaal" des (inhaftierten) Bürgermeisters von Dakar Khalifa Sall zogen ebenfalls ins Parlament ein. Trotz teils chaotischer Vorbereitung verliefen die Wahlen selbst weitgehend fair und transparent, die Wahlbeteiligung lag bei ca. 54% (AA 6.3.2018).
Die Regierung von Präsident Macky Sall hat eine Reihe von Reformen initiiert und sich auch dem Kampf gegen Korruption verschrieben, beispielsweise mit der Gründung eines Büros zur Korruptionsbekämpfung (OFNAC) (AA 2.2018a). Seit 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 ("Plan Sénégal Emergent"), in dessen Rahmen vor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut werden soll (AA 2.2018a; vgl. BS 2018).Die Regierung von Präsident Macky Sall hat eine Reihe von Reformen initiiert und sich auch dem Kampf gegen Korruption verschrieben, beispielsweise mit der Gründung eines Büros zur Korruptionsbekämpfung (OFNAC) (AA 2.2018a). Seit 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 ("Plan Sénégal Emergent"), in dessen Rahmen vor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut werden soll (AA 2.2018a; vergleiche BS 2018).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 22.5.2018), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Bombenanschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 22.5.2018). Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 22.5.2018). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 22.5.2018; vgl. AA 22.5.2018, EDA 22.5.2018).Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 22.5.2018), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Bombenanschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 22.5.2018). Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 22.5.2018). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 22.5.2018; vergleiche AA 22.5.2018, EDA 22.5.2018).
Quellen:
2.1. Konflikt in der Casamance
Seit über drei Jahrzehnten wird die politische Lage in der Casamance im Süden Senegals durch einen separatistischen Konflikt geprägt. Mehrere Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance" (MFDC) kämpfen für die Unabhängigkeit der Region. Die Casamance kann auf eine eigene historische, wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung verweisen und ist wegen des Kleinstaats Gambia vom nördlichen Teil Senegals verkehrstechnisch nur schwer zu erreichen (AA 2.2018a). Seit dem Regierungswechsel in Dakar 2012 herrscht jedoch ein Waffenstillstand, der weitgehend eingehalten wird (AA 2.2018a; vgl. AA 6.3.2018). Seit 2012 hat sich somit die Lage in der Casamance deutlich entspannt (AA 6.3.2018), 2014 wurde seitens des Anführers der MFDC ein unilateraler Waffenstillstand ausgerufen (BS 2018). Die senegalesische Regierung hat Maßnahmen ergriffen, die Infrastruktur in der entlegenen Region zu verbessern und die wirtschaftliche Basis zu erweitern (AA 6.3.2018; vgl. BS 2018).Seit über drei Jahrzehnten wird die politische Lage in der Casamance im Süden Senegals durch einen separatistischen Konflikt geprägt. Mehrere Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance" (MFDC) kämpfen für die Unabhängigkeit der Region. Die Casamance kann auf eine eigene historische, wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung verweisen und ist wegen des Kleinstaats Gambia vom nördlichen Teil Senegals verkehrstechnisch nur schwer zu erreichen (AA 2.2018a). Seit dem Regierungswechsel in Dakar 2012 herrscht jedoch ein Waffenstillstand, der weitgehend eingehalten wird (AA 2.2018a; vergleiche AA 6.3.2018). Seit 2012 hat sich somit die Lage in der Casamance deutlich entspannt (AA 6.3.2018), 2014 wurde seitens des Anführers der MFDC ein unilateraler Waffenstillstand ausgerufen (BS 2018). Die senegalesische Regierung hat Maßnahmen ergriffen, die Infrastruktur in der entlegenen Region zu verbessern und die wirtschaftliche Basis zu erweitern (AA 6.3.2018; vergleiche BS 2018).
Die von Deutschland unterstützte katholische Laienorganisation Sant'Egidio vermittelt zwischen den Konfliktparteien (AA 2.2018a; vgl. BS 2018). Mit dem demokratischen Umbruch in Gambia und der Wiederannährung Senegals und Gambias unter dem neuen Präsidenten Adama Barrow sind die Chancen für eine friedliche Beilegung des Konflikts gewachsen (AA 2.2018a).Die von Deutschland unterstützte katholische Laienorganisation Sant'Egidio vermittelt zwischen den Konfliktparteien (AA 2.2018a; vergleiche BS 2018). Mit dem demokratischen Umbruch in Gambia und der Wiederannährung Senegals und Gambias unter dem neuen Präsidenten Adama Barrow sind die Chancen für eine friedliche Beilegung des Konflikts gewachsen (AA 2.2018a).
Am 6.1.2018 wurden südwestlich von Ziguinchor, der Hauptstadt der Casamance, im Grenzgebiet zu Guinea-Bissau mehrere Personen getötet, die im Wald Holz gesammelt haben. Seit dem Vorfall patrouillieren senegalesische Militär- und Sicherheitskräfte verstärkt im gesamten Grenzgebiet entlang der Straßen sowie in den Wäldern. Am 29.3.2018 kam es zu einem gewaltsamen Zwischenfall an einer Straßensperre auf der Verbindungsstraße Cap-Skirring/Ziguinchor, die von bewaffneten Personen errichtet wurden (AA 22.5.2018).
Quellen: