TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/9 W225 2102077-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.10.2018

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §60
AVG §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W225 2101903-1/4E

W225 2105561-1/6E

W225 2102077-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (1.) vom 29.04.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2008, (2.) vom 14.11.2014, AZ XXXX , nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX , betreffend EBP 2009 und (3.) vom 03.01.2014, AZ XXXX , nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.20014, AZ XXXX , betreffend EBP 2010Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. über die Beschwerden von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (1.) vom 29.04.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2008, (2.) vom 14.11.2014, AZ römisch 40 , nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ römisch 40 , betreffend EBP 2009 und (3.) vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.20014, AZ römisch 40 , betreffend EBP 2010

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Bescheide der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX und vom 18.12.2014,Die Bescheide der AMA vom 18.12.2014, AZ römisch 40 und vom 18.12.2014,

AZ XXXX , werden ersatzlos behoben.AZ römisch 40 , werden ersatzlos behoben.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Den Beschwerden gegen die Bescheide der AMA vom 29.04.2014, XXXX , vom 14.11.2014, AZ XXXX und vom 03.01.2014, AZ XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.Den Beschwerden gegen die Bescheide der AMA vom 29.04.2014, römisch 40 , vom 14.11.2014, AZ römisch 40 und vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 14.05.2008 stellte der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) für das Antragsjahr 2008, mit Datum vom 14.05.2009 für das Antragsjahr 2009 und mit Datum vom 14.05.2010 jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (nachfolgend: EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der BF war in den Antragsjahren 2008, 2009 und 2010 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX , für die er selbst als zuständiger Almbewirtschafter ebenso Mehrfachanträge-Flächen stellte.Der BF war in den Antragsjahren 2008, 2009 und 2010 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) römisch 40 , für die er selbst als zuständiger Almbewirtschafter ebenso Mehrfachanträge-Flächen stellte.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 12.672.74 gewährt. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von 12.109,22 gewährt. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von 14.416,13.

3. Die Bescheide der Antragsjahre 2008, 2009 und 2010 wurden infolge mehrmals abgeändert.

4. Mit Datum vom 06.08.2013 und 14.02.2014 fanden auf der verfahrensgegenständlichen Alm Vor-Ort-Kontrollen durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für die Antragsjahre 2008, 2009 und 2010 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ

XXXX , wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 9.880,68 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 865,60 ausgesprochen. Auf Basis einer Anzahl von 59,53 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 44,57 ha (davon Almfläche: 14,38 ha) wurde der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 40,98 ha (davon Almfläche 10,79 ha) zu Grunde gelegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden. Somit hätte für das betreffende Kalenderjahr der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Eine (zusätzliche) Sanktion in Form einer Kürzung wurde hingegen nicht verhängt.römisch 40 , wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 9.880,68 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 865,60 ausgesprochen. Auf Basis einer Anzahl von 59,53 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 44,57 ha (davon Almfläche: 14,38 ha) wurde der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 40,98 ha (davon Almfläche 10,79 ha) zu Grunde gelegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden. Somit hätte für das betreffende Kalenderjahr der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Eine (zusätzliche) Sanktion in Form einer Kürzung wurde hingegen nicht verhängt.

6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ

XXXX , wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 8.247,69 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.209,29 ausgesprochen. Auf Basis einer Anzahl von 59,53 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 42,82 ha (davon Almfläche: 13,82 ha) wurde der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 39,70 ha (davon Almfläche 10,00 ha) zu Grunde gelegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden. Somit hätte für das betreffende Kalenderjahr der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die AMA verhängte daher eine Sanktion in Form einer Kürzung des Beihilfenbetrags.römisch 40 , wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 8.247,69 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.209,29 ausgesprochen. Auf Basis einer Anzahl von 59,53 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 42,82 ha (davon Almfläche: 13,82 ha) wurde der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 39,70 ha (davon Almfläche 10,00 ha) zu Grunde gelegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden. Somit hätte für das betreffende Kalenderjahr der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die AMA verhängte daher eine Sanktion in Form einer Kürzung des Beihilfenbetrags.

7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ

XXXX , wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 9.387,36 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.472,55 ausgesprochen. Auf Basis einer Anzahl von 59,53 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 46,58 ha (davon Almfläche: 16,84 ha) wurde der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,23 ha (davon Almfläche 13,45 ha) zu Grunde gelegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden. Somit hätte für das betreffende Kalenderjahr der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die AMA verhängte daher eine Sanktion in Form einer Kürzung des Beihilfenbetrags.römisch 40 , wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 9.387,36 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.472,55 ausgesprochen. Auf Basis einer Anzahl von 59,53 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 46,58 ha (davon Almfläche: 16,84 ha) wurde der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,23 ha (davon Almfläche 13,45 ha) zu Grunde gelegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden. Somit hätte für das betreffende Kalenderjahr der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die AMA verhängte daher eine Sanktion in Form einer Kürzung des Beihilfenbetrags.

8. Gegen die oben genannten Abänderungsbescheide der AMA vom 29.01.2014 für das Antragsjahr 2008, vom 14.11.2013 für das Antragsjahr 2009 und vom 03.01.2014 für das Antragsjahr 2010 erhob der BF mit jeweiligem Schreiben, eingelangt bei der AMA am 03.06.2014 (für das Antragsjahr 2008), am 02.12.2013 (für das Antragsjahr 2009) und am 27.01.2014 (für das Antragsjahr 2010) das Rechtsmittel der Beschwerde.

Den Beschwerden über die Bescheide der Antragsjahre 2009 und 2010 beigelegt wurde eine Futterflächenerhebung betreffend die verfahrensgegenständliche Alm aus dem Jahr 2011.

9. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2009" betitelter Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX , wurde dem BF eine EBP in Höhe von EUR erneut 8.247,69 gewährt. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2010" vom 18.12.2014, AZ XXXX , betitelter Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF erneut eine EBP in Höhe von EUR 9.387,36 zugesprochen.9. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2009" betitelter Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ römisch 40 , wurde dem BF eine EBP in Höhe von EUR erneut 8.247,69 gewährt. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2010" vom 18.12.2014, AZ römisch 40 , betitelter Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF erneut eine EBP in Höhe von EUR 9.387,36 zugesprochen.

Am Schluss der Abänderungsbescheide finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachten Rechtsmittel samt den dazugehörigen Verwaltungsakten vor. In den Akten zur EBP 2009 und 2010 finden sich zudem LWK-Bestätigungen über die ordnungsgemäße Futterflächenfeststellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbeanstandeten Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (Paragraph eins, leg. cit.) geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

I. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen:römisch eins. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihre Bescheide vom 14.11.2013 (für das Antragsjahr 2009) und vom 03.01.2014 (für das Antragsjahr 2010) mit den jeweiligen "Abänderungsbescheiden" vom 18.12.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende der "Abänderungsbescheide", wo auf § 14 VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde jeweils eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Die Bescheide sind daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat der BF Vorlageanträge eingebracht. Die gegenständlichen Vorlageanträge sind zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerden.Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihre Bescheide vom 14.11.2013 (für das Antragsjahr 2009) und vom 03.01.2014 (für das Antragsjahr 2010) mit den jeweiligen "Abänderungsbescheiden" vom 18.12.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende der "Abänderungsbescheide", wo auf Paragraph 14, VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde jeweils eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Die Bescheide sind daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat der BF Vorlageanträge eingebracht. Die gegenständlichen Vorlageanträge sind zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerden.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 15, Anmerkung 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 15, Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Die Beschwerde für das Antragsjahr 2009 des BFs gegen den Bescheid vom 14.11.2013 ist bei der AMA am 02.12.2013 eingelangt. Die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 02.12.2013 zu laufen an und endete spätestens am 02.04.2014.Die Beschwerde für das Antragsjahr 2009 des BFs gegen den Bescheid vom 14.11.2013 ist bei der AMA am 02.12.2013 eingelangt. Die Frist des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 02.12.2013 zu laufen an und endete spätestens am 02.04.2014.

Die Beschwerde für das Antragsjahr 2010 des BFs gegen den Bescheid vom 03.01.2014 ist bei der AMA am 27.01.2014 eingelangt. Die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 27.01.2014 zu laufen an und endete spätestens am 27.05.2014.Die Beschwerde für das Antragsjahr 2010 des BFs gegen den Bescheid vom 03.01.2014 ist bei der AMA am 27.01.2014 eingelangt. Die Frist des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 27.01.2014 zu laufen an und endete spätestens am 27.05.2014.

Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall beide am 18.12.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl. dazu - zur Berufungsvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidungen vom 18.12.2014 wurden somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidungen waren schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl. Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall beide am 18.12.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen vergleiche dazu - zur Berufungsvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 14, Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidungen vom 18.12.2014 wurden somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidungen waren schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben vergleiche Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 27, Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 17).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17).

Da die Beschwerdevorentscheidungen, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden, erwiesen sich diese als rechtswidrig und waren daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bilden in dieser Konstellation die ursprünglichen, abgeänderten Bescheide, nämlich jener vom 14.1

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten