RS Vfgh 2018/9/25 WIV2/2018 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
beobachten
merken

Index

L6000 Landwirtschaftskammer

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita, liti, litj
Wr LandwirtschaftskammerG §29ff
VfGG §67 Abs4, §68 Abs1
ZPO §148 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtungen der Wahl der Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien mangels Legitimation; Zurückweisung der Anfechtungen der Nichtaufnahme der Anfechtungswerberinnen in das Wählerverzeichnis als verspätet; Beginn des Fristenlaufs zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags ab möglicher Aufklärung des Irrtums betreffend die Zuständigkeit des VfGH; Zurückweisung der – unzulässigen – Beschwerden gegen die Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien

Rechtssatz

Zurückweisung der Anfechtungen der Nichtaufnahme der Anfechtungswerberinnen in das Wählerverzeichnis:

Da im Wr LandwirtschaftskammerG in Zusammenhang mit der Aufnahme ins Wählerverzeichnis kein Rechtszug an das Verwaltungsgericht Wien eröffnet wird, hat nach §67 Abs4 iVm §68 Abs1 VfGG die vierwöchige Frist zur Anfechtung der Nichteintragung in das Wählerverzeichnis mit der Zustellung der Verständigungen über die Nichteintragung durch die Wahlbehörde am 30.01.2018 begonnen. Die Frist hat demnach am 27.02.2018 geendet; die Anfechtungen der Nichteintragung der Anfechtungswerberinnen in das Wählerverzeichnis vom 11.06.2016 sind damit als verspätet zurückzuweisen.

Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anfechtung der Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis:

Nach stRSp des OGH beginnt der Lauf der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages (14 Tage ab Wegfall des Hindernisses, das die Versäumung verursachte) nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung (vgl auch VfSlg 14815/1997, 15454/1999, wonach hinsichtlich des Wegfalls des Hindernisses auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem es dem Antragssteller hätte "auffallen müssen").

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien wurden den Anfechtungswerberinnen am 30.04.2018 zugestellt. Aus den Beschlüssen geht eindeutig hervor, dass die Beschwerden wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen werden und nach Art141 Abs1 liti B-VG der VfGH zuständig ist. Am 14.05.2018 wäre die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag ausgelaufen. Da die Anträge auf Wiedereinsetzung erst am 11.06.2016 gestellt wurden, wären sie als verspätet zurückzuweisen.

Zurückweisung der Beschwerden gegen die Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien:

Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der VfGH ua über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, gemäß liti leg cit über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen und gemäß litj leg cit zudem über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie - sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen - der Verwaltungsgerichte ua in diesen Fällen.

Art141 B-VG ist gegenüber Art144 B-VG die speziellere Norm über die Bekämpfbarkeit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen beim VfGH. Die Beschwerden gemäß Art144 B-VG sind daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • WIV2/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2018 WIV2/2018 ua

Schlagworte

Landwirtschaftskammern, Wahlen, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:WIV2.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten