TE Vwgh Beschluss 2018/8/20 Ko 2018/03/0003

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Veröffentlicht am 20.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §71;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Rechtssache betreffend den Antrag der Agesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Stephansplatz 8a, auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Wien und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg betreffend Erteilung einer Konzession nach dem KflG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: T GmbH in E), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Der Antrag wurde - vor Beginn der mündlichen öffentlichen Verhandlung - zurückgezogen.

2 § 71 VwGG sieht vor, dass im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 VfGG sinngemäß anzuwenden sind. Die damit verwiesenen Bestimmungen des VfGG regeln - sieht man von der Kostenersatzregelung des § 52 zweiter Satz VfGG ab - nicht ausdrücklich, wie im Falle einer Antragszurückziehung vorzugehen ist. Auch das VwGG enthält keine besondere Bestimmung für diesen Fall. Durch die Zurückziehung des Antrags ist jedoch das Rechtsschutzbedürfnis der antragstellenden Partei weggefallen, sodass das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war. 2 Paragraph 71, VwGG sieht vor, dass im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten die Paragraphen 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 VfGG sinngemäß anzuwenden sind. Die damit verwiesenen Bestimmungen des VfGG regeln - sieht man von der Kostenersatzregelung des Paragraph 52, zweiter Satz VfGG ab - nicht ausdrücklich, wie im Falle einer Antragszurückziehung vorzugehen ist. Auch das VwGG enthält keine besondere Bestimmung für diesen Fall. Durch die Zurückziehung des Antrags ist jedoch das Rechtsschutzbedürfnis der antragstellenden Partei weggefallen, sodass das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war.

Wien, am 20. August 2018

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030003.K00

Im RIS seit

22.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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