TE Vwgh Beschluss 2018/9/4 Ra 2018/19/0303

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1987, vertreten durch Dr. Ernst Dejaco, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Mühletorplatz 12, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. April 2018, W211 1425945-2/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Antrag des Revisionswerbers auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen. Begründend führte das BVwG aus, nach einem Ablauf von zwei Jahren könne das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr fortgesetzt werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 4. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190303.L00

Im RIS seit

22.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten