TE Vwgh Beschluss 2018/9/11 Ra 2018/18/0450

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Veröffentlicht am 11.09.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §57;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des V (geboren 1979), vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traunaustraße 23/8/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018, Zl. L518 2181556-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch fünf (geboren 1979), vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traunaustraße 23/8/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018, Zl. L518 2181556-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erhängte Einreiseverbot setzte das Bundesverwaltungsgericht auf ein Jahr herab. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erhängte Einreiseverbot setzte das Bundesverwaltungsgericht auf ein Jahr herab. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche, näher begründete Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das BFA hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben und sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Dies mit der Begründung, dass der Revisionswerber kein Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens habe. Der Revisionswerber habe im Zeitraum von 17. Februar  bis 3. April  2018 keine Meldeadresse gehabt. Wirtschaftliche Interessen des Staates Österreichs an geringer finanzieller Belastung durch frustrierte Abschiebekosten -

da der Revisionswerber eine gebuchte Abschiebung bereits einmal verhindert habe und eine zweite Abschiebung am 16. September 2018 gebucht sei - und die Kosten der Grundversorgung würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehen.

5 Diese Begründung des BFA würde dem Zweck der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall jedoch zuwider laufen. Aufgrund des Revisionsvorbringens steht im Revisionsfall insbesondere begründet im Raum, dass das BVwG - trotz substantiierten Bestreitens der erstinstanzlichen Beweiswürdigung durch den Revisionswerber - keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, womit dem Verwaltungsgericht ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen wäre und Grundrechte des Antragstellers verletzt worden wären. Dazu wurde im Revisionsverfahren auch bereits das Vorverfahren eingeleitet.

6 Steht eine Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aufgrund des Revisionsvorbringens begründet im Raum und hat der Verwaltungsgerichtshof aus diesem Anlass das Vorverfahren eingeleitet, kann allerdings - entgegen dem Vorbringen des BFA - auch bereits nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die gebuchte Abschiebung einen zwingenden Kostenvorteil für den Bund bedeutet.

7 Dass andere zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsfall entgegenstünden, ergibt sich aus dem Vorbringen des BFA nicht, weshalb im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung dem Antrag des Revisionswerbers stattzugeben war. 7 Dass andere zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsfall entgegenstünden, ergibt sich aus dem Vorbringen des BFA nicht, weshalb im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung dem Antrag des Revisionswerbers stattzugeben war.

Wien, am 11. September 2018

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180450.L00

Im RIS seit

22.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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