Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
Austria WirtschaftsserviceG 2002Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der A GmbH in W, vertreten durch die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. April 2015, Zl. RV/7100789/2012, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für 2005 bis 2007, Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids für 2008 gemäß § 299 BAO, Umsatzsteuer für 2005 bis 2009 sowie Festsetzung der Umsatzsteuer „für Juni bis Dezember 2011“, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der A GmbH in W, vertreten durch die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. April 2015, Zl. RV/7100789/2012, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für 2005 bis 2007, Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids für 2008 gemäß Paragraph 299, BAO, Umsatzsteuer für 2005 bis 2009 sowie Festsetzung der Umsatzsteuer „für Juni bis Dezember 2011“, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
„[...]
Aufgaben der Gesellschaft
§ 2. (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. [...]Paragraph 2, (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. [...]
(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
[...]
(4) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen an Förderungsnehmer sowie an den jeweiligen Auftraggeber grundsätzlich gegen Entgelt.
[...]
Mehrjahresprogramme
§ 5. (1) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister [...] einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 [...] genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. [...]Paragraph 5, (1) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister [...] einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in Paragraph 2, [...] genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. [...]
[...]“
„Abschnitt I„Abschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel IArtikel römisch eins
Grundlagen und Zweck der Vereinbarung
1. Der Bund ist alleiniger Gesellschafter der [Revisionswerberin].
2. Gemäß § 2 [AWSG] ist Aufgabe der [Revisionswerberin] insbesondere2. Gemäß Paragraph 2, [AWSG] ist Aufgabe der [Revisionswerberin] insbesondere
3. Der [BMWA] ist dabei für die Aufgaben nach dem KMU-Förderungsgesetz sowie für die Innovationsvermittlung, die Innovationsberatung und die Fortführung der Aufgaben der Innovationsagentur zuständig.
4. Zweck dieser Vereinbarung ist es, für die angeführten Aufgaben der [Revisionswerberin] die Bereitstellung der erforderlichen Förderungsmittel durch den Bund, vertreten durch den BMWA, zu regeln und einen Aufwandersatz des Bundes bezüglich der Verwaltungs- bzw. Abwicklungskosten zu vereinbaren.
5. Die ‚Allgemeinen Vertragsbedingungen‘ sind integrativer Bestandteil dieser Vereinbarung (Beilage 1).
[...]
Artikel IVArtikel römisch vier
Verpflichtung [des] Bundes zur Leistung eines Entgelts nach § 2 (4) AWSGVerpflichtung [des] Bundes zur Leistung eines Entgelts nach Paragraph 2, (4) AWSG
1. Die Vertragsparteien gehen derzeit davon aus, dass die Einnahmen aus den Geschäftsbereichen nicht hinreichen werden, um den laufenden Aufwand der [Revisionswerberin] zu decken. Aufgrund des bestehenden öffentlichen Interesses an der Vergabe und Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen nach dem KMU-Förderungsgesetz sowie an der Durchführung der Finanzierungs- und Beratungsleistungen im Rahmen der Technologieförderungsprogramme durch die [Revisionswerberin] erklärt sich der Bund bereit, bestimmte Aufwendungen der [Revisionswerberin] im Zusammenhang mit diesen Geschäftsfeldern gemäß den in Abschnitt III nachfolgenden Bestimmungen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten zu ersetzen.1. Die Vertragsparteien gehen derzeit davon aus, dass die Einnahmen aus den Geschäftsbereichen nicht hinreichen werden, um den laufenden Aufwand der [Revisionswerberin] zu decken. Aufgrund des bestehenden öffentlichen Interesses an der Vergabe und Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen nach dem KMU-Förderungsgesetz sowie an der Durchführung der Finanzierungs- und Beratungsleistungen im Rahmen der Technologieförderungsprogramme durch die [Revisionswerberin] erklärt sich der Bund bereit, bestimmte Aufwendungen der [Revisionswerberin] im Zusammenhang mit diesen Geschäftsfeldern gemäß den in Abschnitt römisch drei nachfolgenden Bestimmungen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten zu ersetzen.
2. Soweit eine Umsatzsteuerpflicht des Auftragnehmers gegeben ist, erhöht sich das Entgelt um die rechnungsmäßig vom Auftragnehmer auszuweisende und an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer. [...]
3. Basis für die endgültige Feststellung des Entgelts nach § 2 (4) AWSG ist der jeweils bis spätestens Ende April [...] des Folgejahres durch die Revisionswerberin vorzulegende Bericht [...].3. Basis für die endgültige Feststellung des Entgelts nach Paragraph 2, (4) AWSG ist der jeweils bis spätestens Ende April [...] des Folgejahres durch die Revisionswerberin vorzulegende Bericht [...].
4. Werden die in Abschnitt III festgesetzten Aufwendungen aus welchem Grunde auch immer unterschritten, ist der Bund berechtigt, die anerkannten Abweichungen zwischen ausbezahltem und nachgewiesenem Verwaltungsaufwand mit der auf die ordnungsgemäße Bestätigung des Verwaltungsaufwandes folgende allfällige Zahlung gegenzuverrechnen.4. Werden die in Abschnitt römisch drei festgesetzten Aufwendungen aus welchem Grunde auch immer unterschritten, ist der Bund berechtigt, die anerkannten Abweichungen zwischen ausbezahltem und nachgewiesenem Verwaltungsaufwand mit der auf die ordnungsgemäße Bestätigung des Verwaltungsaufwandes folgende allfällige Zahlung gegenzuverrechnen.
5. Allfällige Überschreitungen von Aufwendungen führen zu keiner Erhöhung des in Abschnitt III festgesetzten Entgeltes.5. Allfällige Überschreitungen von Aufwendungen führen zu keiner Erhöhung des in Abschnitt römisch drei festgesetzten Entgeltes.
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Bereitstellung von Förderungsmitteln durch den Bund
[...]
3. Innovationsvermittlung und -beratung im Rahmen der Technologie- und Innovationsförderungsprogramme
[...]
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts nach § 2 (4) AWSGVerpflichtung zur Leistung eines Entgelts nach Paragraph 2, (4) AWSG
[...]
2. Innovationsvermittlung und -beratung im Rahmen der Technologie- und Innovationsförderungsprogramme
[...]“