TE Vwgh Beschluss 2018/9/24 Ra 2018/12/0047

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. U, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2018, Zl. W245 2184922-1/18E, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs.1 BDG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. U, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2018, Zl. W245 2184922-1/18E, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vom 5. Jänner 2018, mit dem sie gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, von amtswegen in den Ruhestand versetzt wurde, als unbegründet abgewiesen. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vom 5. Jänner 2018, mit dem sie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, von amtswegen in den Ruhestand versetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.

2 In ihrer mit der Revision gegen dieses Erkenntnis verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Antragstellerin aus, zwingende Interessen, die der Aufschiebung entgegenstünden, seien nicht zu erkennen. Andererseits sei die Antragstellerin auf die Bezahlung ihres laufenden (infolge Krankheit ohnehin eingeschränkten) Entgeltes dringend angewiesen.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Antragsteller - unabhängig vom Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10. 381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss allfälliger Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, nämlich die (sofortige) zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH 4. 4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Antragsteller - unabhängig vom Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10. 381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss allfälliger Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, nämlich die (sofortige) zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , z.B. VwGH 4.

9.2015, Ra 2015/12/0033).

     5 Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag auf

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht.

     6 Im Falle der Berechtigung ihrer Revision und der damit

verbundenen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wäre die Antragstellerin rückwirkend (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden der Antragstellerin ist für den Fall der Berechtigung ihrer Revision daher nicht erkennbar (vgl. VwGH 13.1.2014, AW 2013/12/0012).verbundenen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wäre die Antragstellerin rückwirkend vergleiche , Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden der Antragstellerin ist für den Fall der Berechtigung ihrer Revision daher nicht erkennbar vergleiche , VwGH 13.1.2014, AW 2013/12/0012).

7 7 Hinsichtlich des - im Falle der Berechtigung der Revision - vorübergehenden Entfalles dieser Bezugsdifferenz genügt der Antrag dem oben umschriebenen Konkretisierungsgebot mangels näherer Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nicht.

8 Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 24. September 2018

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120047.L00

Im RIS seit

22.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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