TE Vwgh Beschluss 2018/9/27 Ro 2017/10/0028

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des W W in S, vertreten durch Dr. Guido Lepeska, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 37, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. Jänner 2017, Zlen. 405- 9/146/1/13-2016, 405-9/147/1/13-2016, 405-9/161/1/11-2016, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Jänner 2017 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Salzburg - durch Abweisung der Beschwerden des Revisionswerbers - die Bescheide der belangten Behörde vom 25. August 2016 hinsichtlich des Bedarfszeitraums Juni 2016, vom 12. September 2016 hinsichtlich des Bedarfszeitraums Juli 2016 und vom 29. September 2016 hinsichtlich des Bedarfszeitraums August 2016, mit denen die Anträge des Revisionswerbers auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für die genannten Bedarfszeiträume jeweils abgewiesen worden waren.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

5 Das Verwaltungsgericht begründete die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit, dass eine Rechtsprechung zur Frage, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Ableben des Erblassers die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließt, nicht vorliege.

6 Diese Frage spricht der Revisionswerber im Rahmen der Revisionsbegründung an, wobei er gleichzeitig Zweifel daran äußert, ob - ausgehend von der Begründung des Verwaltungsgerichts -

der Erb- und Pflichtteilsverzicht für das gegenständliche Verfahren bedeutsam sei.

7 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 8.8.2018, Ro 2017/10/0002, mwN). 7 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 8.8.2018, Ro 2017/10/0002, mwN).

8 Der Frage, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Ableben des Erblassers die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließt, mangelt es an Relevanz: Das Verwaltungsgericht verneinte das Bestehen eines Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ausschließlich mit der Begründung, der Revisionswerber habe nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung seiner Ansprüche (gemeint: gegen seine Schwester) gesetzt. Auf den erfolgten Erb- und Pflichtteilsverzicht stützte sich das Verwaltungsgericht nicht; vielmehr ging es davon aus, dass dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz eine Rechtsgrundlage für die Kürzung der Leistung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung der Notlage nicht zu entnehmen sei, weshalb dahingestellt bleiben könne, ob der Revisionswerber durch die Abgabe dieser Verzichtserklärung seine Notlage ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Erbschaft hätte antreten können, vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht habe. Damit hängt aber die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von der Lösung der aufgezeigten Rechtsfrage ab.

9 Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 19.2.2015, Ro 2015/21/0002, mwN). 9 Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , VwGH 19.2.2015, Ro 2015/21/0002, mwN).

10 Die Zulassungsbegründung der Revision lautet wörtlich:

"Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat bereits ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig ist und es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Vorleistung treten muss, wenn der Hilfesuchende einen Dritten, der bereits angekündigt hat, die Leistung nicht erbringen zu wollen, nicht ausdrücklich zu einer Leistung aufgefordert hat.

Diese Ausführungen des LVwG Salzburg sind zutreffend. Es fehlt daher an einer gefestigten Judikatur. Außerdem handelt es sich dabei um Rechtsfragen, welchen eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Die Revision ist daher zulässig."

11 Mit dieser Zulassungsbegründung, die entgegen der Annahme in der Revision nicht auch vom Verwaltungsgericht herangezogen wurde, wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan. Es genügt nämlich nicht, wenn die Revision im Rahmen ihrer - hier:

sich nicht auf eine in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes aufgeworfene Rechtsfrage beziehenden - Zulassungsausführungen ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet (vgl. VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028).sich nicht auf eine in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes aufgeworfene Rechtsfrage beziehenden - Zulassungsausführungen ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet vergleiche , VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028).

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100028.J00

Im RIS seit

22.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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