TE Vfgh Beschluss 1997/9/30 B2087/97

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AVG §33 Abs3
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumnis der Beschwerdefrist infolge Einbringung bei einer unzuständigen Stelle

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien vom 14. April 1997, Z UVS-03/P/12/02527/96. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juni 1997 zugestellt. Die Beschwerdeschrift war an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Wien adressiert und langte bei diesem am 21. Juli 1997 ein. Dieser übermittelte die Beschwerde am 5. August 1997 dem Verfassungsgerichtshof.

2. Gemäß §82 Abs1 iVm §15 Abs1 VerfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.

Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VerfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, d.h. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Lands Wien) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. VfSlg. 10724/1985, 10782/1986, 12805/1991; vgl. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB

VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978).

Im vorliegenden Fall hat die sechswöchige Beschwerdefrist am 11. Juni 1997 begonnen; sie ist am 23. Juli 1997 abgelaufen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt und auch nicht vor Ablauf der Frist an ihn zur Post gegeben worden. Sie ist also verspätet und aus diesem Grunde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litb VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2087.1997

Dokumentnummer

JFT_10029070_97B02087_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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