RS Lvwg 2018/10/4 LVwG-2-23/2017-R1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

GSpG §50 Abs4
B-VG Art130 Abs1 Z2

Rechtssatz

Solange die verwendete Zwangsgewalt bei der Türöffnung nicht bei einer Betrachtung im Voraus klar erkennbar unverhältnismäßig (überschießend) ist, besteht ein Spielraum bei der Auswahl der Art der anzuwendenden Zwangsgewalt.

(hier: Von der eine Kontrolle nach dem GSpG durchführenden Behörde kann nicht verlangt werden, dass sie im Voraus detaillierte Ermittlungen zum im betreffenden Lokal verwendeten Schließsystem anstellt und in der Folge bei der Türöffnung (meist mangels Fachwissen aufgrund von einzuholenden Gutachten) die Art der Zwangsgewalt auswählt, bei der gesichert der geringste Schaden entsteht.)

Schlagworte

Glücksspielkontrolle, Maßnahmenbeschwerde, Verhältnismäßigkeit

Anmerkung

Gleiche Rechtsansicht wird vom LVwG Vorarlberg in LVwG-2-22/2017-R13 vom 08.10.2018 vertreten.
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (16.12.2020, Ro 2019/17/0001) zurückgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.2.23.2017.R1

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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