TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/3 LVwG-2018/40/0204-7

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Veröffentlicht am 03.10.2018
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Entscheidungsdatum

03.10.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §359b

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2017, Zl **, betreffend die gewerberechtliche Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage „Würstelstand“ auf Gst. **1, EZ **, KG **, Z

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides § 359b Abs 8 durch § 359b Abs 5 und § 1 Z 2 der Verordnung durch § 1 Z 1 der Verordnung ersetzt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 17.8.2017 beantragte die CC gemäß § 77 bzw
§ 359b GewO 1994 die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage in Form eines Würstelstands mit Standort in Z, Adresse 3. Die genaue Beschreibung der geplanten Betriebsanlage ist den Projektunterlagen zu entnehmen.

Mit Verständigung der belangten Behörde vom 16.10.2017 wurde eine mündliche Verhandlung gem § 359b GewO 1994 für den 15.11.2017 anberaumt. Die Verständigung enthält den Hinweis, dass sich aus dem Genehmigungsansuchen ergibt, dass die gegenständliche Anlage den Bestimmungen des § 359b Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 unterliegt und daher ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist und dass die Nachbarn lediglich eine beschränkte Parteistellung und zwar ausschließlich hinsichtlich der Frage, ob die Behörde zu Recht das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 angewendet hat, haben.

Mit Schriftsatz vom 9.11.2017 wendete der Nachbar AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, im Wesentlichen – soweit für das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren von Relevanz - ein, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 nicht gegeben seien. Es werde vom Antragsteller versucht, die Behörden hinters Licht zu führen und das zur Genehmigung eingereichte Projekt stimme nicht mit dem bereits ausgeführten Vorhaben überein. Aufgrund einer Entfernung von 12,45m von der Liegenschaft des Nachbarn sei selbstverständlich von einer Lärm- und Geruchsbelästigung auszugehen, weshalb ein normales Genehmigungsverfahren durchzuführen sei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017 wurde festgestellt, dass die Unterlagen für eine endgültige Beurteilung nicht ausreichen.

Am 20.11.2017 wurden die entsprechenden Unterlagen nachgereicht und mit Verständigung der belangten Behörde vom selben Tag den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit gegeben, bis zum 4.12.2017 eine Stellungnahme abzugeben. Die Verständigung wurde an der Amtstafel der belangten Behörde und der Gemeinde Z angeschlagen und auf der Homepage der belangten Behörde bekanntgemacht.

Mit weiterer Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde beantragt, die Verständigung direkt an den Rechtsvertreter zuzustellen. Das Verfahren nach § 359b GewO 1994 sei nicht anwendbar. Wenn eine Betriebsanlage gesundheitliche Auswirkungen auf einen Nachbarn habe, sei das beschleunigte Verfahren nicht angebracht. Es ergäben sich Lärm- und Geruchsbelästigungen. Die Betriebszeiten seien ausgeweitet worden. Es müssten Lärmmessungen durchgeführt werden. Die Nachbarn wären neuerlich vorzuladen gewesen, das Verfahren sei mangelhaft.

Nach Einholung einer brandschutztechnischen und gewerbetechnischen Stellungnahme wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2017, Zl **, festgestellt, dass die in den mit dem Genehmigungsvermerk zu diesem Bescheid versehenen Plänen und technischen Unterlagen beschriebene und dargestellte Anlage den Bestimmungen des § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994, BGBl Nr 850 idgF und § 359b Abs 2 GewO 1994 entspricht. Des Weiteren wurden unter Spruchpunkt II. diverse Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 und § 77 Abs 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob AA vertreten durch die Rechtsanwälte BB, fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen – soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz- zusammengefasst vor, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers 12,45 vom südöstlichen Eck der beantragten Betriebsanlage entfernt sei. Die Öffnungszeiten seien ursprünglich 3 Stunden mittags und 3 Stunden abends gewesen, mittlerweile hätten sie durchgehend die ganze Woche einen 14-Stunden Tag. Die Kundmachung vom 16.10.2017 habe sich nur an den Antragsteller gerichtet. Die Zustellung zur ersten Verhandlung sei mangelhaft gewesen, da Zustellungen gemäß § 25 Zustellgesetz durch Kundmachung an der Amtstafel nur dann erfolgen dürften, wenn eine Abgabestelle nicht bekannt sei bzw. wenn ganz spezielle Voraussetzungen vorlägen, die jedoch nicht vorliegen würden. Der Verhandlungstermin vom 15.11. sei besucht worden. Das eingereichte Projekt habe mit dem bereits fix und fertig dastehenden überhaupt nichts gemein. Die Verständigung vom 20.11.2017 sei falsch adressiert und das Verfahren sei zu wiederholen. Wenn eine Betriebsanlage gesundheitliche Auswirkungen auf einen in unmittelbarer Nähe wohnenden Gemeindebürger habe oder haben könne, sei ein solches beschleunigtes Verfahren nicht angebracht. Die gegenständliche Betriebsanlage verursache durch ihren Betrieb Geruchsemissionen und Lärm. Es würden sich wöchentlich 98 Stunden Betriebszeit ergeben. Es hätten Lärmmessungen durchgeführt werden müssen. Die Gewerbebehörde wäre verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob es sich um ein Bauwerk handle oder nicht. Es hätte eine Baugenehmigung verlangt werden müssen. Der Einfluss auf das Verkehrsgeschehen sei nicht geprüft worden.

Die gegenständliche Beschwerde ist bei der belangten Behörde am 25.01.2018 per e-mail eingelangt und wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde am 1.10.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist wohnhaft in Z, Adresse 1 (Gst **2 KG ** Z). Dieses Grundstück ist durch die öffentliche Gemeindestraße (X) vom Betriebsgrundstück getrennt (Entfernung 12,45m). Die CC beabsichtigt den Betrieb eines Würstelstands in Z, Adresse 3 (Gst. **1, EZ **, KG ** Z). Es handelt sich dabei um einen Container aus Vollholz, der über eine Gesamtfläche von 40 m² und acht Verabreichungsplätze verfügt. Es ist keine Betriebsküche vorhanden. Die Zubereitung der Speisen erfolgt im Bereich der Theke. Die Betriebszeiten erstrecken sich ganzjährig montags bis sonntags von 8 bis 22 Uhr. Im Betrieb werden zwei Arbeitnehmer auf geringfügiger Basis beschäftigt. Die Energieversorgung erfolgt elektrisch, wobei nicht festgestellt werden kann, dass die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW übersteigt. Ein Anschluss an die Gemeindewasserleitung ist gegeben. Für das Personal ist eine sanitäre Einrichtung vorhanden. Verkauft werden ausschließlich Würstel bzw Imbisse und geschlossene Getränke, darunter Bier und Limonaden. Es erfolgt kein Ausschank. Es werden keinerlei musikalische Darbietungen geboten.

Festgestellt wird daher, dass das Ausmaß der Betriebsfläche 40 m² und die elektrische Anschlussleistung weniger als 300 kW beträgt und acht Verabreichungsplätze geplant sind.

Diese Umstände wurden vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten.

III.     Beweiswürdigung:

Die Beschreibung des Würstelstands lässt sich gänzlich dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu Zl ** entnehmen, insbesondere den Einreichunterlagen und den ergänzten Projektbeschreibungen. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt mehr als 800 m² und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW übersteigen würde. Bei einem Projektgenehmigungsverfahren ist sowohl die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht an den verfahrensgegenständlichen Antrag gebunden. Als entscheidungswesentlich stellt sich somit lediglich das von der CC eingereichte Projekt dar.

IV.      Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 107/2017, lautet wie folgt:

„§ 359b

(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

1.

jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2.

das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder

3.

die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder

4.

das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder

5.

bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.“

Die hier relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999, lautet wie folgt:

„§ 1

Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:

1.

Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu

 

200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);

2.

Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;

3.

Betriebsanlagen, die sowohl unter 2 1 als auch unter Z 2 fallen;

4.

Betriebsanlagen zur Ausübung des freien Gewerbes gemäß § 143 Z 1, 5, 6, 7 oder 8 GewO 1994;

[…]“

V.       Rechtliche Erwägungen:

Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu. Diese eingeschränkte Parteistellung ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind. Darüber hinaus kommen dem Nachbarn keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu; insb. kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs 2 normierten Voraussetzungen (vgl. zu alldem Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage4, 2016, Rz 271 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).

Der Beschwerdeführer hat die Verständigung der belangten Behörde vom 16.10.2017 erhalten. In seinem Schriftsatz vom 13.11.2017 weist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darauf hin, dass das vereinfachte Verfahren nicht anzuwenden sei und begründet dies mit Lärm- und Geruchsbelästigungen. Dass allerdings die Betriebsanlage über eine Betriebsfläche von mehr als 800 m² verfüge und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW übersteigt bzw dass mehr als 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt würden, wird von ihm nicht einmal ansatzweise vorgebracht.

Der Betrieb eines Würstelstands wie im gegenständlichen Fall unterliegt aus folgenden Gründen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994:

Zunächst ist auszuführen, dass für den Betrieb eines Würstelstands gemäß § 111 Abs 2
Z 3 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe benötigt wird, zumal es sich beim Verkauf von Würsteln um die Verabreichung von Speisen in einfacher Art handelt und lediglich Bier und Limonaden in verschlossenen Gefäßen verkauft werden. Weiters werden nicht mehr als acht Verabreichungsplätze zum Genuss der Speisen und Getränke bereitgestellt.

Beim Betrieb des gegenständlichen Würstelstands handelt es sich daher um eine Betriebsanlage zur Ausübung eines freien Gewerbes im Sinne des § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 (entspricht dem seinerzeitigen § 143 Z 7 GewO 1994), die gemäß § 1 Z 4 der Verordnung des Bundeministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994 dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 unterliegt.

Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen sowie die Darstellung der Rechtslage wird festgehalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt hat, zumal die Betriebsanlage sowohl die Voraussetzungen des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 als auch die in der zitierten Verordnung des zuständigen Bundesministers dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Dabei war weiters zu berücksichtigen, dass es sich beim Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem ausschließlich die Angaben des Antragstellers zur Beurteilung des Vorhabens relevant sind (vgl dazu etwa VwGH 07.07.2015, Ra 2015/04/0049). Insofern geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anlage sei bereits errichtet und entspreche nicht dem Projekt, ins Leere.

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf § 1 Z 2 der Verordnung des Bundeministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994, wonach Betriebsanlagen, welche nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitstellen, dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die belangte Behörde wohl § 1 Z 1 der genannten Verordnung gemeint haben dürfte, wonach für Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (davon ausgenommen ist bloße Hintergrundmusik), das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt. Dies geht auch aus der Begründung des Bescheids hervor. Diesbezüglich ist von einem berichtigungsfähigen Schreib- oder Tippfehler gem § 62 Abs 4 AVG auszugehen, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang zu korrigieren war.

Unabhängig davon, dass der Betrieb des Würstelstands bereits aufgrund des Umstands, dass es sich um ein freies Gewerbe handelt, dem vereinfachten Verfahren unterliegt, liegen auch die von der Behörde herangezogenen Voraussetzungen im konkreten Fall vor. Der Würstelstand unterschreitet die 200 Verabreichungsplätze bei weitem und werden auch keinerlei musikalische Darbietungen, allenfalls bloße Hintergrundmusik, geboten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es wohl nur dem Willen des Verordnungsgebers entsprechen kann, das vereinfachte Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 auch auf den Betrieb eines Würstelstands mit lediglich acht Verabreichungsplätzen und für welchen, wie oben ausgeführt, kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, anzuwenden, wenn sogar Gastgewerbebetriebe mit bis zu 200 Verabreichungsplätzen bzw bis zu 100 Fremdenbetten, für die sehr wohl ein Befähigungsnachweis erforderlich ist, dem vereinfachten Verfahren unterliegen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ausmaß der Betriebsfläche 40 m² und die elektrische Anschlussleistung weniger als 300 kW beträgt und acht Verabreichungsplätze geplant sind. Die Voraussetzungen des § 359b Abs 1 Z 2 und 3 GewO 1994 liegen vor.

Diese Umstände wurden vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten. Auf das weitschweifige und über weiten Teilen nicht der Sache dienende Vorbringen des Beschwerdeführers war daher nicht näher einzugehen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Würstelstand; vereinfachtes Verfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.0204.7

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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