TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/10 LVwG-2018/37/1995-2

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Entscheidungsdatum

10.10.2018

Index

96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaues

Norm

BStMG 2000 §20
BStMG 2000 §32
VStG §45 Abs1 Z2
VwGVG §44
VwGVG §50

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2018, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 09.07.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem AA, Adresse 1, Z, zur Last gelegt, am 10.06.2017 um 16.04 Uhr mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ****1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen einen Mautabschnitt, nämlich die A **** bei km ****, Richtung: Knoten Y/X, benützt zu haben, ohne das für diesen Streckenabschnitt geschuldete Entgelt ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Benützung dieser Fahrspur der Mautstelle sei Kraftfahrzeugen vorbehalten, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterlägen und stelle einen Verstoß einer aufgrund der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) erlassenen Fahrverbotsverordnung dar. Das nicht ordnungsgemäße Entrichten des für diesen Streckenabschnitt geschuldeten Entgelts sei als Mautprellerei zu bestrafen. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs 1 in Verbindung mit (iVm) § 20 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung hat die Bezirkshauptmannschaft Y über den Beschwerdeführer unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,--, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens hat die belangte Behörde gemäß § 64 VStG mit 10 % der verhängten Geldstrafe, also mit Euro 15,--, bestimmt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat AA, Adresse 1, Z, mit dem am 14.08.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangten Schriftsatz Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Schriftsatz vom 06.09.2018, Zl ****, den Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 09.07.2018, Zl ****, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

II.      Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Mutter habe die für den gemieteten Personenkraftwagen vorgesehene Vignette für die ****-Passage (zweifach) gelöst. Auf der Rückfahrt habe er allerdings die falsche Fahrspur („LKW-Video anstatt PKW-Video“) befahren. Diesen Umstand habe er auch unverzüglich der dortigen ASFINAG-Stelle gemeldet und um Klärung gebeten.

Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, er habe ca 10 m der LKW-Spur des Videomautstreifens befahren, nicht aber einen Streckenabschnitt, ohne die dafür vorgesehene Maut ordnungsgemäß zu entrichten.

III.     Sachverhalt:

BB, Adresse 1, Z, hat über die Europcar Autovermietung GmbH, W, für den Zeitraum vom 04.06. bis einschließlich 11.06.2017 den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen **** gemietet.

Am 04.06.2017 hat BB, die Mutter des Beschwerdeführers, bei der von der
CC GmbH betriebenen Autobahnraststätte „DD“, Adresse 2, V ? Raststätte V ? eine
10-Tages-Vignette für die österreichischen Autobahnen erworben und die Videomaut für die Hin- und Rückfahrt auf der A **** entrichtet. Allerdings wurde das Videomautticket aus Versehen auf das Kennzeichen ****2 registriert. Dieser Eingabefehler ist BB nicht aufgefallen. Auch der Beschwerdeführer hat diesen Eingabefehler nicht bemerkt.

Am 10.06.2017 hat der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ****1 auf der A **** von U kommend Richtung Y gelenkt. Um 16.04 Uhr hat er bei der Mautstelle T die besonders gekennzeichnete Mautspur befahren, die nur für Kraftfahrzeuge, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, freigegeben ist.

Der Beschwerdeführer hat sein Versehen bemerkt und unmittelbar nach Passieren der Mautstelle eine entsprechende Meldung an der dortigen Stelle der ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft erstattet.

IV.      Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer verschiedene Belege vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass seine Mutter
? BB ? bei der Raststätte V am 04.06.2017 die Videomaut für die Hin- und Rückfahrt auf der **** Autobahn für das gemietete Kraftfahrzeug entrichtet hat, das Videomautticket aber aus Versehen auf das Kennzeichen ****2 registriert wurde. Die EE GmbH hat in ihrem Schriftsatz vom 19.06.2018 bestätigt, dass auf das Kennzeichen ****2 ein Videomautticket registriert war.

V.       Rechtslage:

1.       Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG), BGBl I Nr 109/2002, in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr 82/2007 (§ 10), BGBl I Nr 99/2013 (§ 20) und BGBl I Nr 65/2017 (§ 32) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Mautpflicht

§ 10. (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

(2) Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind ausgenommen:

[…]

4. A 13 Brenner Autobahn,

[…]“

„Mautprellerei

§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3.000 € zu bestrafen.

[…]“

„Straßensonderfinanzierungsgesetze

§ 32. (1) Die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des […] Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn
Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, […]. Kraftfahrzeuglenker, die diese Mautabschnitte benützen, ohne das nach den genannten Gesetzen geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung, die als Mautprellerei im Sinn des
§ 20 Abs. 1 gilt. Kraftfahrzeuglenker, die durch diese Tat gegen eine aufgrund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr 159, erlassene Fahrverbotsverordnung verstoßen, indem sie die Fahrspur einer Mautstelle benützen, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, sind nur wegen Mautprellerei zu bestrafen.

[…]“

2.       Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.       Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.       die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.       die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.       die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

3.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 50), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin am 31.07.2018 zugestellt. Die Beschwerde des AA,
Adresse 1, Z, ist am 14.08.2018 und folglich innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt.

2.       In der Sache:

BB, die Mutter des Beschwerdeführers, hat am 04.06.2017 bei der Raststätte V die Videomaut für die Hin- und Rückfahrt auf der A **** für das vom Beschwerdeführer am 10.06.2017 gelenkte Fahrzeug entrichtet. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass das Videomautticket auf das Kennzeichen ****2 anstatt des korrekten Kennzeichens ****1 registriert wurde.

Für das vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen
****1 wurde daher für die Fahrt am 10.06.2017 die Maut entrichtet. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach
§ 32 Abs 1 iVm § 20 Abs 1 BStMG 2002 („Mautprellerei“) nicht begangen.

Der Beschwerdeführer hat durch das Befahren der besonders gekennzeichneten rechten Mautspur bei der Mautstelle Schönberg, die nur für Kraftfahrzeuge, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, freigegeben ist, die Rechtsvorschrift des
§ 52 lit a Z 6c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verletzt. Dieser Verstoß gegen die zitierte Bestimmung der StVO 1960 ist aber nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdeführer hat die ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung der Mautprellerei gemäß § 32 Abs 1 iVm § 20 Abs 1 BStMG 2002 nicht begangen. Dementsprechend war der Beschwerde des AA Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.       Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die mündliche Verhandlung konnte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren nach den eindeutigen Bestimmungen der §§ 20 und 32 BStMG 2002 zu klären, ob der Beschwerdeführer die ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der Mautprellerei begangen hat. Eine allfällige Übertretung des § 52 lit a Z 6c StVO 1960 war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren im gegenständlichen Fall nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Mautprellerei; Mautpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.1995.2

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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