RS Lvwg 2018/3/22 LVwG 443.7-255/2018, LVwG 45.7-256/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §139 Abs2 Z2

Rechtssatz

Gemäß § 139 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 kann ein Vergabeverfahren widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 129 BVergG 2006 nur ein Angebot übrig bleibt. Der Widerruf eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich ist sachlich begründet, wenn kein breiter Bieterwettbewerb stattgefunden hat, weil lediglich zwei Angebote gelegt wurden, das günstigere Angebot aus nicht nur formalen Gründen auszuscheiden war und die Auftraggeberin darlegen kann, dass eine neuerliche Durchführung des Vergabeverfahrens ein wesentlich besseres Ergebnis erzielen könnte.

Schlagworte

Vergabeverfahren, Widerruf, Kann-Bestimmung, Ermessen, Nachvollziehbarkeit, Ausscheiden, Preiskalkulation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.443.7.255.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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