TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/5 LVwG-S-937/001-2018

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Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

KFG 1967 §98a Abs1
KFG 1967 §98a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.03.2018, Zl. ***, zu Recht:

1.   Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die „Tatbeschreibung“ im Spruch der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Sie haben als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG der B Gesellschaft m.b.H., FN ***, mit Sitz in ***, ***, welche Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ ist, zu verantworten, dass dieses Fahrzeug, an dem ein Radar- oder Laserblocker der Marke *** angebracht war, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von C gelenkt wurde, obwohl Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden dürfen.“

2.   Gemäߧ 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro zu leisten.

3.   Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Folgendes angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

22.11.2017, 14:38 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***

auf der Autobahn ***, nächst Strkm. ***

Fahrtrichtung ***

 

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B Gesellschaft m.b.H. in Ihrer Funktion als Fuhrpark Verantwortliche zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:
Sie haben als Verantwortliche der Firma B Gesellschaft m.b.H. in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von C gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass ein Radar- oder Laserblocker der Marke *** angebracht war, obwohl Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 98a Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr: 267/1967 i.d.g.F., § 9 Abs.2 VStG 1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 100,00

20 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

                 10,00

                                                           Gesamtbetrag:

                 110,00“

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 98a KFG der Zulassungsbesitzer nur zu bestrafen sei, wenn er Kenntnis vom Mitführen eines Radar- oder Laserblockers habe.

Die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ein derartiges Gerät angebracht gewesen sei.

Beantragt wurde die Verfahrenseinstellung.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2018 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass von der Durchführung einer

mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werde, da im

angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt

wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden sei.

Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schriftsatzes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.

Der Schriftsatz vom 09.05.2018 wurde am 16.05.2018 zugestellt.

Bis dato wurde keine mündliche Verhandlung beantragt.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Frau A, geboren ***, ***, ***, ist seit 01.12.2012 verantwortliche Beauftragte der B Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***. Der sachliche Zuständigkeitsbereich umfasst unter anderem die Einhaltung des Kraftfahrgesetzes für den Fuhrpark des Unternehmens.

Am 22.11.2017, 14:38 Uhr, lenkte Herr C das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, auf der Autobahn ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, wobei in diesem Fahrzeug ein Radar- oder Laserblocker der Marke *** angebracht war.

Der Lenker hat das Gerät weder selbst eingebaut noch einbauen lassen.

Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges ist die B Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist darüber hinaus unbestritten.

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug von Herrn C zur Tatzeit am Tatort gelenkt wurde und ein Radar- oder Laserblocker eingebaut war.

Auch die Eigenschaft der Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 2 VStG wurden nicht in Frage gestellt.

Dass der Laserblocker weder vom Lenker noch im Auftrag des Lenkers von jemandem anderen eingebaut wurde und schon beim Kauf eingebaut war, ergibt sich aus der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 24.11.2017, GZ-P: ***, wonach Herr C gegenüber den Beamten im Zuge der Kontrolle ausgesagt hat, dass dieses Fahrzeug schon mit eingebautem Laserwarner gekauft worden sei.

Die zur rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 98a. Abs. 1 und 2 KFG

(1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.

(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.

§ 134 Abs. 1 KFG

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 9 Abs. 1 und 2 VStG

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt:

§ 98 Abs. 1 KFG verbietet nicht nur das Mitführen von Laserwarngeräten, sondern schon das Anbringen selbst.

Auch der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses lautet dahingehend, dass im gegenständlichen, von Herrn C gelenkten Fahrzeug, ein Radar- oder Laserblocker „angebracht“ war.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass ein Radar- oder Laserblocker am gegenständlichen Fahrzeug angebracht war, obwohl nach § 98a Abs. 1 KFG Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, an Kraftfahrzeugen nicht angebracht werden dürfen.

Da das Laserwarngerät nicht vom Lenker angebracht wurde, spielt es keine Rolle, ob der Zulassungsbesitzer davon wusste oder nicht. § 98 Abs. 2 KFG exkulpiert den Zulassungsbesitzer nach seinem eindeutigen Wortlaut in Bezug auf das Anbringen eines Laserwarngerätes nur dann, wenn der Lenker dieses ohne Wissen des Zulassungsbesitzer angebracht hat.

Der Tatbestand des § 98 Abs. 1 KFG ist somit verwirklicht worden.

Als verantwortliche Beauftragte ist die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Insofern das Anbringen des Laserblockers nicht durch den Lenker erfolgte und es somit nicht auf das Wissen des Zulassungsbesitzers ankommt, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.

Dieser bestimmt:

„Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

Mangelndes Verschulden konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen.

Als verantwortliche Beauftragte hätte die Beschwerdeführerin die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nachweisen müssen, welches geeignet ist zu verhindern, dass Geräte, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, in Kraftfahrzeugen des Fuhrparks der GmbH angebracht sind.

Die Einrichtung eines solchen Kontrollsystems wurde nicht einmal behauptet.

Der Beschwerdeführerin ist daher ein schweres Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Zur Strafbemessung:

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Sowohl die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als auch das Verschulden sind als erheblich einzustufen.

Schutzzweck der Bestimmung ist die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, in dem verhindert werden soll, dass die Überwachung der Geschwindigkeit verunmöglicht wird und somit durch überhöhte Geschwindigkeiten Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin den Schutzzweck erheblich verletzt.

Milderungsgründe konnten nicht festgestellt werden.

Erschwerend zu werten ist, dass zur Person der Beschwerdeführerin zur Tatzeit eine Vielzahl rechtskräftiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen aufliegen, denen Verstöße gegen die Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer nach dem KFG zu Grunde liegen und die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.

§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG konnte nicht angewendet werden, da weder das Verschulden noch die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes geringfügig sind und das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin nicht wesentlich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden § 21 VStG, welcher inhaltlich nunmehr § 45 Abs. 1 Z 4 VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152.)

Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe erweist sich die von der belangten Behörde im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen und zwar auch unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse, insbesondere unter Beachtung der Vielzahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und der Schwere des Verschuldens.

Da für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe dieselben Kriterien heranzuziehen sind, ist auch die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu beanstanden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Verkehrsüberwachung; Laserwarngerät;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.937.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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