RS Lvwg 2018/7/27 LVwG-AV-60/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21
NAG 2005 §64 Abs1
EMRK Art8

Rechtssatz

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Bei einer [erheblichen] Überschreitung der Dauer des visumsfreien Aufenthaltes [hier: um mehr als ein Jahr], ist von einem jedenfalls nicht unerheblichen Verstoß gegen die entsprechenden, den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen auszugehen.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Zuständigkeit; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Inlandsantragstellung; Interessenabwägung; öffentliche Ordnung; Privat- und Familienleben; Studierender;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.60.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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