RS Lvwg 2018/7/27 LVwG-AV-60/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21
NAG 2005 §64 Abs1
EMRK Art8

Rechtssatz

Mit der Entscheidung der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids ist die örtliche Zuständigkeit fixiert, sodass auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens seinen Wohnsitz ändert, jenes Landesverwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Gebiet die Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Zuständigkeit; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Inlandsantragstellung; Interessenabwägung; öffentliche Ordnung; Privat- und Familienleben; Studierender;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.60.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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