TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/27 LVwG-AV-60/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21
NAG 2005 §64 Abs1
EMRK Art8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, Staatsangehöriger von Venezuela, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29. November 2017, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs. 1 AVG und
§ 17 VwGVG den Betrag von 233,-- Euro an Gebühren für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Venezuelas, brachte am 29.07.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: die belangte Behörde) einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.11.2017, Zl. ***, wies die belangte Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gestützt auf § 64 Abs. 1 iVm
§ 11 Abs. 1 Z. 5 NAG ab.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsnormen wird in der Begründung des Bescheides zunächst (wörtlich) das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.11.2017 wiedergegeben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer dürfe sich aufgrund des Sichtvermerksabkommen mit der Republik Venezuela in einem Zeitraum vom sechs Monaten 90 Tage als Tourist sichtvermerksfrei im Schengenraum aufhalten. Der Beschwerdeführer habe als gem. § 21 Abs. 2 Z. 5 NAG zur Inlandsantragstellung Berechtigter einen Erstantrag auf Erteilung einer Erst-Aufenthaltsbewilligung als Studierender eingebracht. Eine Überprüfung der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass des Beschwerdeführers habe ergeben, dass sich dieser seit dem 20.01.2017 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Da die sichtvermerksfreie Zeit am 06.03.2017 geendet habe, halte sich der Beschwerdeführer seit dem 07.03.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es bestehe daher der Versagungsgrund der Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes iSd § 64 Abs. 1 NAG iVm § 11 Abs. 1 Z. 5 NAG, der einer Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe.

Daraufhin habe der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung eine – im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben – Stellungnahme abgegeben, in der – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht worden sei, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der dortigen Situation nicht zumutbar gewesen sei, in seinen Herkunftsstaat Venezuela auszureisen, da er dort einem echten Risiko iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Zuge dieser Stellungnahme wurde weiters ein Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG auf Zulassung der Inlandsantragstellung gestellt.

Zu diesem in der wörtlich wiedergegeben Stellungnahme gemachten Vorbringen führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, es sei zwar richtig, dass es eine partielle an Touristen gerichtete Reisewarnung für Venezuela gäbe, diese gelte aber nur für die Grenzgebiete zu Kolumbien und hätten Anfragen der Behörde bei einem Reisebüro und beim BFA ergeben, dass regelmäßige Flüge nach Venezuela durchgeführt würden. Laut derzeitiger Rechtslage sei in Verfahren nach dem NAG Art. 3 EMRK nicht zu prüfen.

Die Behörde führte weiters unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 3 NAG eine Prüfung am Maßstab von Art. 8 EMRK durch. Dabei führte sie aus, der Beschwerdeführer halte sich seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich mit einigen Unterbrechungen seit insgesamt 14 Monaten im Bundesgebiet auf, wobei hinsichtlich 8,5 dieser 14 Monate von einem unrechtmäßigen Aufenthalt auszugehen sei und der Beschwerdeführer bis dato kein Verhalten gezeigt habe, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden. Ein tatsächliches Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sei der Behörde nicht bekannt, vielmehr halte sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht in Österreich auf. Auch könne nicht von einer Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden, da dieser zwar einem Studium nachgehe, dieses jedoch „illegal“ sei, da er nicht über den dafür erforderlichen Aufenthaltstitel sei. Die Bindungen zum Heimatstaat könnten als sehr hoch eingestuft werden, da der Beschwerdeführer dort aufgewachsen sei, seine Kernfamilie dort lebe und der Beschwerdeführer dort bis zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen sei und er sich erst seit einem relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhalte. Die gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführende Prüfung unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK falle daher zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer bekundet, sich der österreichischen Rechtsordnung nicht unterwerfen zu wollen, weshalb es an einer Erteilungsvoraussetzung iSd § 11 Abs. 5 NAG fehle. Im Hinblick auf den Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung wird im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass Art. 8 EMRK berücksichtigt worden sei und dass die Prüfung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei. Aus diesen Gründen sei der Antrag abzuweisen gewesen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertreterin rechtzeitig Beschwerde, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG zugelassen und dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde.

Begründend wird darin – neben der Geltendmachung von Verfahrensmängeln, weil die Behörde keine ausreichenden Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und zur Situation in dessen Herkunftsland angestellt habe – im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zulassung des Zusatzantrages nach § 21 Abs. 3 NAG lägen vor, da kein Erteilungshindernis gem. § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliege und es dem Beschwerdeführer aufgrund der Situation in seinem Herkunftsland Venezuela (wo sich die Sicherheitslage gerade seit dem Frühjahr 2017 massiv verschlechtert habe, es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen und die Grundversorgung nicht gesichert sei,) nicht möglich bzw. zumutbar sei, aus Österreich auszureisen und die Erledigung seines Antrages im Ausland abzuwarten.

Überdies verfüge der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit dem Studium bereits begonnen, einem Umstand dem angesichts der eineinhalbjährigen Verfahrensdauer und der Situation im Heimatland des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung Relevanz zukomme. Auch habe der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bereits sehr gute Deutschkenntnisse erworben und zahlreiche soziale Kontakte geknüpft. Auch verfüge der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Familienleben in Österreich, da er in einer aufrechten Beziehung mit Frau C, einer österreichischen Staatsbürgerin, die er während des gemeinsamen Studiums in Venezuela kennengelernt habe. Auch bestünden enge Bindungen zu Frau D und deren Ehegatten E. Der Beschwerdeführer sei in Österreich umfassend versorgt, verfüge über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung sowie einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Er sei unbescholten und seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. Aus diesen Gründen hätte die Interessenabwägung nach
Art. 8 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt Bezug habendem Akt unter Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung vor.

Unter einem mit der Beschwerdevorlage gab die Behörde eine Stellungnahme zur vorgelegten Beschwerde ab, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei seit dem 20.01.2017 und somit seit fast einem Jahr unrechtmäßig in Österreich aufhältig, weshalb auch bereits Strafanzeige an die LPD Niederösterreich erstattet worden sei. Auch sei das Studium des Beschwerdeführers illegal, da er nicht über den dafür erforderlichen Aufenthaltstitel verfüge. Ein seit dem 05.08.2017 bestehender Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl habe bis dato nicht vollzogen werden können, da der Beschwerdeführer bei mehrmaliger Nachschau durch die Polizeiinspektion nicht angetroffen habe werden können, weshalb der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse gar nicht aufhältig sei.

Weiters wird ausgeführt, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau C erst in der Beschwerde erwähnt worden sei, während in der Stellungnahme vom 22.11.2017 kein Wort über das Familienleben des Beschwerdeführers angeführt worden sei, wobei seitens der Behörde festgehalten werde, dass diese Beziehung an ihrer Entscheidung nichts geändert hätte. Zur Situation im Heimatland des Beschwerdeführers wird in der Stellungnahme festgehalten, dass nur eine partielle Reiswarnung für die Grenzgebiete zu Kolumbien bestehe und laut Außenministerium die medizinische Versorgung in Venezuela nicht dem europäischen Standard entspreche, eine solche aber grundsätzlich vorhanden sei. Eine Ausreise sei daher aus Sicht der Behörde sehr wohl möglich.

3.2. In der Folge übermittelte die Behörde zur Untermauerung des von ihr geäußerten Verdachts, dass der Beschwerdeführer nicht an seiner (damaligen) Meldeadresse in Niederösterreich wohnhaft sei, eine am 16.01.2017 aufgenommene Niederschrift mit Herrn F, der an der (damaligen) Meldeadresse des Beschwerdeführers wohnte. Mit Eingabe vom 23.04.2018 übermittelte die Behörde einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 18.04.2018 in *** hauptwohnsitzgemeldet ist.

3.3. Seitens des Beschwerdeführers wurden im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Eingabe vom 22.05.2018 folgende Unterlagen vorlegt:

-    Farbkopie des Reisepasses des Beschwerdeführers

-    Kursbestätigung des Sprachenzentrums der Universität *** über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses für Studierende mit Vorkenntnissen im WS 2017/18,

-    Kursbestätigung des Sprachenzentrums der Universität *** über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses für Anfänger ohne Vorkenntnisse im SS 2017;

-    Studienbestätigung und Studienblatt für das Sommersemester 2018;

-    Bestätigung des Pensionistenverbandes der *** – Bezirksorganisation *** über ehrenamtliches Engagement des Beschwerdeführers vom
Mai 2018;

-    Teilnahmebestätigung des Sportvereins „***“,

-    Bestätigung der Tanzgruppe „***“ darüber, dass der Beschwerdeführer aktiv in der Tanzgruppe mitarbeite;

-    mit beglaubigter Übersetzung versehener Strafregisterauszug der Republik Venezuela vom 08.01.2018;

-    mit 15.05.2018 datiertes Empfehlungsschreiben der Organisation „***“;

-    Kopien von Bustickets, mit denen der Beschwerdeführer am 13.01.2017 nach *** gereist und am 18.01.2017 nach Österreich zurückgekehrt sei;

-    VWU-Kursanmeldung – Deutschkurse für den VWU – Kursdauer 26.02.2108 – 22.06.2018;

-    beglaubigte Übersetzung der Urkunde über die Verleihung des Titels des
DI für Telekommunikation an den Beschwerdeführer (ausgestellt von der „***“);

-    beglaubigte Übersetzung der Urkunde über die Verleihung des Grades der
DI für Nachrichtentechnik an Frau C (ausgestellt von der „***“).

3.4. Am 12.06.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sowie ein Behördenvertreter teilnahmen. Beweis erhoben wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in die Akten auf deren Verlesung durch die anwesenden Verfahrensparteien verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers selbst sowie seiner Lebensgefährtin, Frau C (jeweils antragsgemäß unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die spanische Sprache). Weiters wurde Beweis erhoben durch die seitens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, nämlich:

-    Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C

-    Bestätigung von Frau C, dass der Beschwerdeführer über ein gesichertes Wohnrecht verfüge und dass sie die Gesamtkosten für die Wohnung bezahle

-    Online-Banking-Ausdrucke, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von März 2017 bis Mai 2018 monatlich 58,38 Euro an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse überwiesen hat

-    Bestätigung der *** über Eigenerlag in der Höhe von 400,-- Euro, einbezahlt am 09.06.2018

-    Bestätigung der *** über Eigenerlag in der Höhe von 600,-- Euro, einbezahlt am 11.06.2018

-    Ärztliche Bestätigung vom 08.06.2018, in der dem Beschwerdeführer eine juvenile arterielle Hypertonie attestiert und festgehalten wird, dass er daher mit einem näher genannten Medikament auf Dauermedikation eingestellt sei, ansonsten aber keine chronischen Erkrankungen aufweise

-    Paypal-Account-Übersicht, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.06. bis 11.06.2018 300,-- Euro erhalten hat

-    Online-Banking-Ausdruck über den Kontostand des Beschwerdeführers am 11.06.2018, ausweislich dessen dieser über ein Guthaben von 7.013,77 Euro verfügte

-    Online-Banking-Ausdrucke betreffend den Monat Juni 2018, in denen die Eigenerlage von 400,-- bzw. 600,-- Euro aufscheinen

-    (nicht datierte) Bestätigung von Frau G, wohnhaft in UK, über die Schenkung von 600,-- Euro an den Beschwerdeführer

-    Bestätigung von Frau D und Herrn E, datiert mit 08.06.2018,, über die Schenkung von 400,-- Euro an den Beschwerdeführer

-    Bestätigung von Herrn H, datiert mit 09.06.2018, über die Schenkung von 600,-- Euro an den Beschwerdeführer

-    Überweisungs- bzw. Übernahmebestätigung vom 11.06.2018 über die Überweisung von 1.000,-- Euro durch Herrn I an den Beschwerdeführer unter Anführung des Verwendungszwecks „Schenkung zur Studiumsfortführung“

-    Bestätigung von Herrn I vom 10.06.2018 über die Schenkung von 1.000,-- Euro an den Beschwerdeführer

-    „Scholarship Letter“ der Organisation „***“, datiert mit 05.12.2017, mit der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer ein Stipendium von 300,-- Euro monatlich im Studienjahr 2017/18 erhält

-    Ausdruck der „PayPal-Transaction History“ des PayPal Accounts des Beschwerdeführers für den Zeitraum 04.07.2017 – 07.06.2018, aus der Zahlungen der Organisation „***“ an den Beschwerdeführer ersichtlich sind

-    Schreiben von F, in dem er ausführt, dass er den Beschwerdeführer kenne und bei seiner Befragung am 16.01.2018 deshalb angegeben habe, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, weil er diesen nur unter dem Namen „J“ gekannt habe, während ihm der volle Name des Beschwerdeführer unbekannt gewesen sei und er außerdem nicht gut Deutsch gesprochen habe und nervös gewesen sei

-    UNHCR Guidance Note on the Outflow of Venezuelans vom März 2018

4.   Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, ist Staatsangehöriger von Venezuela.

4.2. Er reiste am 07.06.2016 erstmals nach Österreich ein, wo er am 29.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ stellte.

Nach seiner erstmaligen Einreise am 07.06.2016 reiste der Beschwerdeführer am 03.09.2016 wieder aus Österreich nach Venezuela aus und lebte von 03.09.2016 bis 04.12.2016 im Haus seiner Eltern in Venezuela und arbeitete als Verkäufer hydraulischer Geräte (auf Kommissionsbasis). Am 04.12.2016 reiste der Beschwerdeführer wieder nach Österreich ein und hielt sich bis zum 16.01.2017 in Österreich auf. Von 16.01.2017 bis zum 20.01.2017 befand sich der Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina.

Am 20.01.2017 reiste der Beschwerdeführer wieder nach Österreich ein und hielt sich in der Folge durchgehend jedenfalls bis zum 12.06.2018 in Österreich auf.

Insgesamt ist somit von einer Aufenthaltsdauer von rund zwei Jahren (mit einer dreimonatigen und einer 4tägigen Unterbrechung) in Österreich auszugehen.

4.3. Der Beschwerdeführer, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ begehrt, ist seit 01.03.2017 – in Vorbereitung auf die zur Zulassung als ordentlicher Studierender des vom Beschwerdeführer angestrebten ordentlichen Studiums (Dolmetsch-Studium bzw. „Transkulturelle Kommunikation Deutsch Englisch“) erforderliche Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2) –als außerordentlicher Studierender für den Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang an der Universität *** zugelassen.

Er hat seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich mehrere Deutschkurse am Sprachenzentrum der Universität *** absolviert und sich Deutschkenntnisse angeeignet, die es ihm ermöglichen, einfache Alltagskommunikation in zwar nicht perfektem, aber verständlichem Deutsch zu führen.

4.4. Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Verwandten. Der Beschwerdeführer steht in einer Beziehung zu Frau C, die in Österreich lebt und sowohl die österreichische Staatsbürgerschaft als auch die Staatsangehörigkeit Venezuelas besitzt. Der Beschwerdeführer und Frau C haben einander bereits während des Studiums in Venezuela im Jahr 2003 kennengelernt, wobei sie seit dem Sommer 2014 eine Beziehung führen. Vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich im Juni 2016 führten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin ihre Beziehung, indem sie per Telefon und über Internet kommunizierten und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer mehrfach in Venezuela besuchte.

Nach seiner Einreise nach Österreich wohnte der Beschwerdeführer zunächst in einem einem Freund seiner Lebensgefährtin gehörenden Haus in *** und besuchte seine in *** lebende Lebensgefährtin regelmäßig. Im Februar 2018 bezog die Lebensgefährtin eine größere Wohnung in ***. In dieser Wohnung mit der Adresse ***, ***, an der seit 18.04.2018 auch der Beschwerdeführer Hauptwohnsitz gemeldet ist, führen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin, die keine gemeinsamen Kinder haben, eine Wohn- und Lebensgemeinschaft. Die Kosten für die gemeinsame Wohnung (Miete, Betriebskosten sowie Wasser und Strom) werden von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers getragen, die auch die Mieterin der Wohnung ist, wobei sie dem Beschwerdeführer ein Wohnrecht eingeräumt hat. Die Kosten für Lebensmitteleinkäufe werden teilweise vom Beschwerdeführer, teilweise von seiner Lebensgefährtin getragen.

4.5. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freunde und Bekannte, die ihn zum Teil auch finanziell unterstützen, trainiert seit Jänner 2017 regelmäßig in einem Basketballverein, wirkt in einer Tanzgruppe mit und engagiert sich ehrenamtlich bei einem Pensionistenclub.

4.6. Der Beschwerdeführer verfügt über Ersparnisse von rund 8.000,-- Euro, eine Haftungserklärung von Frau D, Freunde, die ihn finanziell unterstützen und erhält ein Stipendium der Organisation *** in der Höhe von 300,-- Euro. Er ist bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse selbstversichert und entrichtet dafür monatlich einen Beitrag von 56,74 Euro.

4.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

4.8. Beim Beschwerdeführer wurde eine „juvenile arterielle Hypertonie“ (umgangssprachlich als Bluthochdruck bezeichnet) diagnostiziert, die medikamentös behandelt wird, ansonsten bestehen keine Behinderungen oder chronischen Erkrankungen. Im Heimatland des Beschwerdeführers, Venezuela herrscht aktuell eine sehr angespannte wirtschaftliche und soziale Situation angespannt, was sich unter anderem auch auf die Sicherheitslage und die medizinische Versorgung negativ auswirkt und wodurch unter anderem die Möglichkeit, Medikamente zu erhalten, faktisch häufig von einer entsprechenden finanziellen Leistungsfähigkeit abhängt.

4.9. Der Beschwerdeführer stammt aus Venezuela, wo er auch studiert und im Jahr 2010 ein Studium erfolgreich abgeschlossen sowie sowohl vor seiner erstmaligen Ausreise nach Österreich im Juni 2016, als auch während seines Aufenthaltes von 03.09.2016 bis zum 04.12.2016 gearbeitet hat.

Die Schwester des Beschwerdeführers lebt seinem Jahr in der Dominikanischen Republik Santo Domingo, wohin aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Venezuela auch die Eltern des Beschwerdeführers im Frühjahr 2017 gezogen sind. Drei Onkel und zwei Tanten des Beschwerdeführers leben in Venezuela. Die Eltern und die Großmutter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Venezuela.

5.   Beweiswürdigung:

5.1. Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes, der seitens des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens vorgelegten, unbedenklichen Unterlagen und den Aussagen des Beschwerdeführers, seiner anwaltlichen Vertreterin und der zeugenschaftlich einvernommenen Frau C, als der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine unter Wahrheitspflicht einvernommene Lebensgefährtin einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck machten, dass ihre Aussagen weder einstudiert noch gekünstelt oder abgesprochen wirkten und für das erkennende Landesverwaltungsgericht darüber hinaus auch aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks und der Art des Umgangs miteinander auch keine Zweifel am Bestehen einer Beziehung bzw. partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C bestehen.

5.2. Die Feststellungen dazu, wann der Beschwerdeführer nach Österreich ein- und wieder ausgereist ist, sowie insbesondere dazu, dass er sich seit dem 20.01.2017 bis jedenfalls zum 12.06.2018 ununterbrochen in Österreich aufhielt (Pkt. 4.2.), beruhen zum einen auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers selbst und ergeben sich zum anderen auch aus den in dessen Reispass ersichtlichen Stempeln, sowie aus den vorgelegten Bustickets betreffende seine Reise nach Bosnien-Herzegowina im Jänner 2017.

5.3. Die in Pkt. 4.4. getroffenen Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin, zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Venezuela, zu den in Venezuela lebenden Verwandten des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, zur Wohnsituation sowie zur Tragung der Miet- und Lebenshaltungskosten gründen sich auf die diesbezüglichen, widerspruchsfreien Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, die auch Deckung in den vorgelegten, unbedenklichen Unterlagen finden.

5.4. Die Feststellungen zum aktuellen und geplanten Studium des Beschwerdeführers und zu seiner Zulassung als außerordentlicher Studierender
(Pkt. 4.3.) basieren neben seinen Aussagen auf dem vorgelegten Studienblatt und der vorgelegten Inskriptionsbestätigung.

5.5. Die in Pkt. 4.5. getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Freunde in Österreich hat, sich ehrenamtlich betätigt und regelmäßig in einem Sportverein trainiert, ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Bestätigungen des Sportvereins, des Pensionistenclubs *** und der Personen, die dem Beschwerdeführer Geld geschenkt haben, und überdies auch daraus, dass der Beschwerdeführer u.a. vom Ehepaar D und E zur mündlichen Verhandlung begleitet wurde.

5.6. Die Feststellungen zu den finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers (Pkt. 4.6.) beruhen auf dessen Aussagen, den vorgelegten Kontoauszügen und Bestätigungen über die Schenkungen sowie darauf, dass sich der Beschwerdeführer während der Verhandlung in sein Online-Konto einloggte und darin Einsicht genommen wurde.

5.7. Was die in den Pkt. 4.1., 4.4 bzw. 4.7. festgestellten Geburtsdaten, die Staatsangehörigkeit und die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin sowie die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers betrifft, so konnten diese auf Grund der im Akt befindlichen bzw. vorgelegten Reispasskopien, der ZMR-Auszüge und der Auszüge aus dem Strafregister getroffen werden.

5.8. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers (Pkt. 4.3.) ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung von Deutschkursen an der Universität Wien und konnten diese auch durch eine kurze auf Deutsch geführte Konversation im Zuge der mündlichen Verhandlung festgestellt werden.

5.9. Was die Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers betrifft (Pkt. 4.8.), so ist der dort herrschende Ausnahmezustand und die angespannte wirtschaftliche und soziale Lage aufgrund aktueller Medienberichte allgemein bekannt und wird dies auch durch die seitens des Beschwerdeführers vorgelegte UNHCR Guidance Note on the Outflow of Venezuelans vom März 2018 untermauert. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Pkt. 4.8.) konnte aufgrund dessen Aussagen in Verbindung mit dem vorgelegten ärztlichen Attest getroffen werden.

6.   Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I 157/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I 32/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

„Örtliche Zuständigkeit im Inland

§ 4. (1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.

(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.

[…]

4. Hauptstück

Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

                                                                                          

1. […];

[…]

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

[…]

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

                                                                                          

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

[…];

 

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

[…]

5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

[…]

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:       

1.   im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2.   zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

[…]

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

[…]

Studierende

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.“

7.   Erwägungen:

7.1. Zur Zuständigkeit:

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seit dem 18.04.2018 in Wien hauptwohnsitzgemeldet ist, ist vorab festzuhalten, dass sich gemäß § 4 Abs. 2 NAG 2005 die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts im Fall einer Beschwerde nach dem Sprengel, in dem die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hatte, ihren Sitz hat, richtet.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.02.2017, Ro 2016/22/0015) kommt es mit der Entscheidung der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids zur „Fixierung“ der örtlichen Zuständigkeit, sodass auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens seinen Wohnsitz ändert, jenes Landesverwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Gebiet die Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Bescheid am 29.11.2017 von der – im Hinblick auf den bei Antragstellung in 2601 Eggendorf in Niederösterreich liegenden Wohnsitz des Beschwerdeführers damals örtlich und sachlich zuständigen – Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt erlassen wurde, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ungeachtet des zwischenzeitlich erfolgten Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers von Niederösterreich nach ***, sachlich und örtlich zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

7.2. Zum Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 NAG

7.2.1. Gemäß § 64 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende nur dann ausgestellt werden, wenn sie

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen (§ 64 Abs. 1 Z 1 NAG) und ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient (§ 64 Abs. 1 Z 2 NAG), wobei die in § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.

7.2.2. Zu § 64 Abs. 1 Z 2 NAG ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derzeit im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Universität *** für Deutschkurse belegt und plant, nach Ablegen der für die Zulassung als ordentlicher Studierender erforderlichen Deutsch-Prüfung ein Dolmetsch-Studium für die Sprachen Englisch und Spanisch aufzunehmen. Da der Beschwerdeführer den Vorstudienlehrgang der Universität *** zum Erlernen der deutschen Sprache mit dem Ziel der Zulassung als ordentlicher Studierender besucht, ist dieser aktuelle, dem Erlernen der deutschen Sprache dienende Besuch des Vorstudiengangs kein Ausschlussgrund für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Peyrl, in Abermann/Czech/Kind/Perl (Hrsg), Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (2016) § 64 NAG Z 1).

7.2.3. Demgegenüber kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wie von § 64 Abs. 1 Z 1 NAG gefordert die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt.

Vorliegend ist der Beschwerdeführer (der als Staatsangehöriger Venezuelas zur visumsfreien Einreise nach Österreich und zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt von 60 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen berechtigt ist) rechtmäßig am 07.06.2016 erstmals nach Österreich eingereist. Da er zum Zeitpunkt des Einbringens des gegenständlichen Antrages am 29.07.2016 noch nicht länger als 60 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Schengenraum aufhältig war, war er gem. § 21 Abs. 2 Z. 5 NAG zur Inlandsantragstellung berechtigt.

Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft jedoch kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Dauert ein Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels länger als der erlaubte Aufenthalt, hat der Antragsteller auszureisen und das weitere Verfahren im Ausland abwarten.

Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich am 07.06.2016 seinen Aufenthalt in zwar Österreich unterbrach und zunächst von 03.09.2016 bis 04.12.2016 und in der Folge von 16.01.2017 bis 20.01.2017 nicht im Schengenraum aufhältig war, er sich aber seit seiner dritten Einreise am 20.01.2017 durchgehend jedenfalls bis zum 12.06.2018 in Österreich aufhielt, liegt eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes iSd § 11 Abs. 1 Z. 5 NAG vor.

7.2.4. Da es sich beim Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z. 5 NAG um kein absolutes Erteilungshindernis handelt, ist zu prüfen, ob trotz Vorliegens dieses Versagungsgrundes besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, aufgrund derer der beantragte Aufenthaltstitel aus Gründen des Privat- und Familienlebens gem. § 11 Abs. 3 NAG zu erteilen ist:

7.2.4.1. Vom Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind neben der Kernfamilie und den Beziehungen zwischen Ehepartnern ua. auch nicht legalisierte eheähnliche Beziehungen geschützt (vgl. Peyrl/Czech, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg), Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (2016) § 11 Rz 38).

In der Beziehung des Beschwerdeführers zur in Österreich lebenden und neben der Staatsangehörigkeit Venezuelas auch über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Frau C, mit der der Beschwerdeführer tatsächlich zusammenlebt und eine Wohn- und Lebensgemeinschaft führt, ist eine solche vom Begriff des Familienlebens erfasste eheähnliche Beziehung zu sehen, womit die Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einen Eingriff in das durch
Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers darstellt und von einem tatsächlich bestehenden Familienleben iSd § 11 Abs. 3 Z. 2 NAG auszugehen ist.

7.2.4.2. Darüber hinaus stellt die Nicht-Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung auch einen Eingriff in das ebenso wie das Familienleben durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers dar, da dieser in Österreich Freundschaften geknüpft und sich ein soziales Netz aus Personen, die er u.a. über seine Lebensgefährtin kennengelernt hat, aus Studienkollegen und auch aus im Sportverein und in der Tanzgruppe, bei denen der Beschwerdeführer aktiv mittrainiert bzw. mitwirkt, tätigen Personen aufgebaut hat.

Was die zu berücksichtigende Schutzwürdigkeit seines Privatlebens
(§ 11 Abs. 3 Z 3 NAG) und den Grad seiner Integration (§ 11 Abs. 3 Z 4 NAG) betrifft, so ist dem – strafrechtlich unbescholtenen – Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er seinen Aufenthalt in Österreich für seine Integration genutzt hat, in dem er von ihm an der Universität *** belegte Deutsch-Kure erfolgreich absolviert hat, Freundschaften geknüpft und auch Deutschkenntnisse erworben hat, die ihm zumindest eine einfache Kommunikation im Alltag ermöglichen. Auch engagiert sich der Beschwerdeführer neben seiner regelmäßigen sportlichen Betätigung in einem Basketballverein und seiner Mitwirkung bei einer interkulturellen Tanzgruppe auch ehrenamtlich beim Pensionistenverband ***. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer mit etwas über zwei Jahren erst relativ kurz in Österreich aufhältig ist, ist von einer sehr guten Integration des Beschwerdeführers auszugehen.

Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über ein Wohnrecht in der gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung verfügt und dass er aufgrund seiner Selbstversicherung über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie dass er über finanzielle Mittel in Form eines monatliches Stipendiums in der Höhe von 300,-- Euro und über zum Teil aus eigener Berufstätigkeit in Venezuela, zum Teil aus Schenkungen von ihn unterstützenden Freunden herrührende, Ersparnissen von rund 8.000.-- Euro verfügt, was ihm – insbesondere angesichts dessen, dass seine berufstätige Lebensgefährtin die Miete für die gemeinsame Wohnung übernimmt – für die beantragte Aufenthaltsdauer ermöglichen würden, ohne staatliche finanzielle Unterstützung auszukommen. Diese Umstände sind im Rahmen der Art. 8 EMRK-Abwägung jedenfalls insofern zu berücksichtigen, als sie die Integrationswilligkeit und –fähigkeit des Beschwerdeführers illustrieren.

7.2.4.3. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (juvenile arterielle Hypertonie, bei keinen sonstigen Behinderungen oder chronischen Erkrankungen) betrifft, so ist dieser im Zuge der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zwar grundsätzlich mitzuberücksichtigen. Die Hypertonie des Beschwerdeführers ist aber laut seinen eigenen Angaben medikamentös behandelbar und ist der Beschwerdeführer bei Einnahme der entsprechenden Medikamente offenkundig nicht weiter beeinträchtigt. Es ist nicht davon ersichtlich, dass und warum eine medikamentöse Behandlung der juvenilen arteriellen Hypertonie des Beschwerdeführers ausschließlich in Österreich möglich sein sollte, zumal selbst nach Angaben der Beschwerdeführervertreterin selbst in Venezuela Medikamente zumindest bei entsprechender Leistungsfähigkeit verfügbar sind. Da der Beschwerdeführer keinerlei sonstigen chronischen Erkrankungen oder Behinderungen hat, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ihm eine Ausreise aus Österreich aufgrund seines Gesundheitszustandes unmöglich oder unzumutbar wäre.

7.2.4.4. Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei Nicht-Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung in eine unmenschliche, lebensbedrohliche Situation gelangen würde, da er dann nach Venezuela zurückkehren müsste, ist zunächst festzuhalten, dass damit der Sache nach eine Verletzung von Art 3 EMRK vorgebracht wird. Die Frage, ob eine Ausweisung in den Herkunftsstaat aufgrund der dortigen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Situation im Lichte des Art 3 EMRK zulässig wäre, ist aber als solche nicht Gegenstand des Verfahrens nach dem NAG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland aus Gründen einer Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG oder einer asylrelevanten Verfolgung iSd § 50 Abs. 1 FPG bei eine Beurteilung eines Antrages gem. § 21 Abs. 3 NAG nicht zu prüfen ist, sondern diese Prüfung in den dafür vorgesehenen Verfahren nach dem FPG zu erfolgen hat (vgl. VwGH 10.11.2010, 2010/22/0167; 13.11.2012, 2011/22/0078 sowie zuletzt VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0077).

Soweit ungeachtet dessen die angespannte Sicherheitslage und wirtschaftliche Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers im Zuge der Art. 8 EMRK-Abwägung insoweit zu berücksichtigen ist, als zu prüfen ist, ob aufgrund der Situation im Herkunftsland in Zusammenschau mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers von einem besonderen Gewicht seines Interesses am Verbleib in Österreich (bzw. an der Möglichkeit, den Ausgang seines Verfahrens in Österreich abzuwarten) auszugehen ist, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zum einen mit seinen in Venezuela lebenden Onkeln und Tanten sowie den Eltern und der Großmutter seiner Lebensgefährtin zumindest über familiäre Anknüpfungspunkte in Verwandte verfügt, wo sich auch das Haus seiner aktuell nicht in Venezuela lebenden Eltern befindet. Insbesondere ist aber nicht zu sehen, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens nicht auch bei seiner Schwester und seinen Eltern, die aktuell in der dominikanischen Republik Santo Domingo leben, abwarten hätte könne, zumal er wie ausgeführt über eigene finanzielle Mittel verfügt, aufgrund derer er auch nicht auf deren finanzielle Unterstützung angewiesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist der Situation in seinem Herkunftsstaat im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Prüfung, ob der beantragte Aufenthaltstitel ungeachtet einer Überschreitung der Dauer des visumsfreien Aufenthaltes aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen ist, keine solche Bedeutung beizumessen, dass davon auszugehen wäre, dass dem Beschwerdeführer ein Abwarten des Ausgangs seines Verfahrens im Ausland aus Gründen des Art. 8 EMRK unzumutbar gewesen wäre.

7.2.4.5. Hinsichtlich der bei der Abwägung zu berücksichtigenden bisherigen Aufenthaltsdauer und der Art des Aufenthaltes ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise am 07.06.2016 seit nunmehr etwas mehr als zwei Jahren (mit Unterbrechungen) in Österreich aufhält, um hier zu studieren, wobei er sich seit dem 20.01.2017 ununterbrochen bis jedenfalls 12.06.2018 in Österreich aufgehalten hat, womit er sich seit mehr als einem Jahr, unrechtmäßig in Österreich aufhält, wobei ihm die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes spätestens seit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 06.11.2017, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass eine Abweisung seines Antrages wegen Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes beabsichtigt sei, bewusst sein musste.

Aus der etwas mehr als zweijährigen Aufenthaltsdauer als solcher ist für die Interessenabwägung nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen, da einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet keine maßgebliche Bedeutung für die Interessenabwägung zukommt (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Auch ist die – vorliegend ohnedies relativ kurze – Aufenthaltsdauer in Relation zum Lebensalter zu sehen: Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens, in seinem Heimatland verbracht, wo er seine gesamte Kindheit verbracht, zur Schule gegangen, ein Studium abgeschlossen und sogar bis zuletzt, nämlich sogar während der zwei Monate, in denen er im Jahr 2017 seinen Aufenthalt in Österreich unterbrochen hat und vorübergehend nach Venezuela zurückgekehrt ist, gearbeitet hat.

Auch das Gewicht des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens, das sich aus den sozialen und freundschaftlichen Beziehungen, die aus diesen sozialen Aktivitäten entstanden sind, und der aktiven Teilnahme des Beschwerdeführers am kulturellen und gesellschaftlichen Leben ergibt, ist dadurch gemindert, dass dieses Privatleben zum einen erst seit einem relativ kurzen Zeitraum besteht und ein Großteil der zur Begründung dieses schützenswerten Privatlebens und zum Vorliegen der (für die relativ kurze Aufenthaltsdauer sehr beachtlichen) Integration führenden Aktivitäten zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als dem Beschwerdeführer bewusst war oder zumindest bewusst sein musste, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält.

7.2.4.6. Die relativ kurze Dauer des jedenfalls seit über einem Jahr unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich wirkt sich auch auf das Gewicht seines in Österreich bestehenden Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin aus.

Überdies ist im Hinblick auf das in Österreich bestehende Familienleben des Beschwerdeführers auch festzuhalten, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zwar auf Dauer in Österreich lebt und auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, diese aber neben der österreichischen auch die Staatsangehörigkeit von Venezuela besitzt und aufgrund der Ausbildung sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Lebensgefährtin zum einen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin auch außerhalb Österreichs in Venezuela ein gemeinsames Familienleben führen könnten. Zum anderen bestand die Beziehung des Beschwerdeführers und seine Lebensgefährtin schon vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und ist nicht ersichtlich, warum bei einer Ausreise des Beschwerdeführers eine Aufrechterhaltung der Beziehung nicht ebenso wie vor seiner Einreise durch Kontakt per Telefon und Internet, aber auch durch gegenseitige Besuche möglich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin keine Kinder haben und der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Venezuelas berechtigt ist, innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen für 60 Tage visumsfrei in Österreich aufhältig zu sein, womit regelmäßige und auch längere Besuche rechtlich möglich sind.

Da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über einen Universitätsabschluss, Spanischkenntnisse und durch in Venezuela lebende Verwandte auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Venezuela verfügt, wäre auch eine gemeinsame Ausreise nicht aufgrund unüberwindbarer Schwierigkeiten von vorneherein unzumutbar.

7.2.4.7. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin leben keine Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich. Demgegenüber verfügt er mit seinen weiterhin in Venezuela lebenden drei Onkeln und zwei Tanten über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Überdies hat der Beschwerdeführer auch in Venezuela studiert und auch noch vor seiner, weniger als zwei Jahre zurückliegenden, letzten Ausreise aus Venezuela gearbeitet, womit auch davon auszugehen ist, dass er dort auch jetzt noch über ein soziales Netz verfügt.

7.2.4.8. Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Dadurch dass der Beschwerdeführer die Dauer des visumsfreien Aufenthaltes um mehr als ein Jahr überschritten hat, ist von einem jedenfalls nicht unerheblichen Verstoß gegen die entsprechenden, den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen auszugehen.

7.2.4.9. Bei einer sämtliche angeführten Umstände berücksichtigenden Abwägung kann vorliegend nicht von einem Überwiegen des Gewichts der Interessen des Beschwerdeführers über das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Einhaltung die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen, denen nach der Judikatur der Höchstgerichte ein hoher Stellenwert und ein hohes Gewicht zukommt (vgl. zB VwGH 07.05.2014, 2013/22/0027; VfSlg. 18.832/2009), ausgegangen werden. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Umstände und Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – insbesondere auf Grund der bestehenden Bindungen im Herkunftsstaat und des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und der Überschreitung der visumsfreien Aufenthaltsdauer von über einem Jahr – von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Antragabweisung jeden Kontakt bzw. die Aufrechterhaltung der Beziehung mit Frau C, die überdies ebenso wie der Beschwerdeführer aus Venezuela stammt, unmöglich machen würde, bestehen nicht, zumal zum einen der Beschwerdeführer im Rahmen der erlaubten visumfreien Aufenthalte in Österreich etwa zu Besuchszwecken aufhalten kann und auch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin auch durch solche Besuche und telefonischen Kontakt weiter aufrechterhalten kann, womit ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben vorliegend nicht anzunehmen ist.

7.2.5. Dass die Behörde über den – trotz ohnehin gegebener Zulässigkeit der Inlandsantragstellung gestellten – Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung nicht ausdrücklich entschieden, sondern – nach Prüfung iSd Art 8 EMRK – nur den Hauptantrag abgewiesen hat, bewirkt keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides (vgl. Kind, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg), Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (2016) § 21, Rz 60).

7.2.6. Die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer „Erst-Aufenthaltsbewilligung – Studierende“ erfolgte daher im Ergebnis zu Recht. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

7.2

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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