RS Lvwg 2018/8/1 LVwG-S-2873/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

ASVG §5 Abs1
ASVG §5 Abs2
ASVG §33 Abs2
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Für die Frage, ob gemäß § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat ausreichend bestimmt ist, kommt es unter anderem wesentlich auf die Wahrung der Verteidigungsrechte an (z.B. VwGH 2010/08/0198). Eine Wahrung dieser Rechte kann nicht angenommen werden, wenn sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im angefochtenen Straferkenntnis tatbestandsmäßig entscheidende Umstände zur Last gelegt werden, die zur mangelnden Strafbarkeit der vorgeworfenen Tat führen, und erst im Beschwerdeverfahren der vorgeworfene Sachverhalt so modifiziert wird, dass (gegebenenfalls) eine Strafbarkeit gegeben ist.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verfahrensrecht; Straferkenntnis; Tatvorwurf; Beschäftigung; Anmeldung; Pflichtversicherung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2873.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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