RS Lvwg 2018/8/1 LVwG-S-2873/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

ASVG §5 Abs1
ASVG §5 Abs2
ASVG §33 Abs2
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sind der genaue Beschäftigungszeitraum und das genaue Entgelt wesentliche Merkmale, um eine Geringfügigkeit und somit eine bloße Teilversicherung festzustellen, weil sich die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nur aus der Kombination dieser beiden Elemente erkennen lässt. Es kommt sohin für den Tatvorwurf entscheidend auf diese beiden Merkmale an.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verfahrensrecht; Straferkenntnis; Tatvorwurf; Beschäftigung; Anmeldung; Pflichtversicherung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2873.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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