RS Lvwg 2018/8/16 LVwG-S-1627/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
VStG 1991 §49 Abs2

Rechtssatz

Die ohne Vorliegen einer erforderlichen Bewilligung erfolgte Herstellung einer Anlage [hier: Lagerhalle] kann nicht als geringfügige Beeinträchtigung der geschützten Güter verstanden werden.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Bewilligungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1627.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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