RS Lvwg 2018/10/11 LVwG-AV-837/001-2018, LVwG-AV-837/004-2018, LVwG-AV-838/001-2018, LVwG-AV-838/003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

SchFG 1997 §49 Abs3 Z2
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §63
WRG 1959 §111 Abs3
WRG 1959 §111 Abs4

Rechtssatz

Die Behörde hat im schifffahrtsrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen, ob eine Zustimmung des Grundeigentümers, dessen Liegenschaft projektgemäß durch ein Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, vorliegt. Ist dies der Fall, stehen fremde Rechte der Bewilligung nicht entgegen. Wird der Behörde gegenüber keine Zustimmungserklärung abgegeben bzw. vorgelegt, hat sie die Zulässigkeit der Einräumung von Zwangsrechten zu prüfen und bejahendenfalls eine Genehmigung unter Einräumung des Zwangsrechtes zu erteilen, anderenfalls zu versagen. Im Falle der Erlangung einer Zustimmung des Betroffenen liegt es allein beim Konsenswerber, dafür Sorge zu tragen, dass sich diese als tragfähig erweist, etwa durch Abschluss eines entsprechenden, zweckmäßigerweise im Bewilligungsbescheid zu beurkundenden Vertrages.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Schifffahrtsrecht; Bewilligung; Zustimmung; Grundeigentümer; Dienstbarkeit; Zwangsrechte;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.837.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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